{"status":"available","doknr":"OLD215795","ecli":"ECLI:DE:AGMH:2011:1122.19C1582.11.00","court":"Amtsgericht Mülheim an der Ruhr","senate":null,"decided":"2011-11-22","aktenzeichen":"19 C 1582/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe\n\n3\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n4\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 151,56 € nebst den geltend gemachten Nebenforderungen.\n\n5\n\nEin Anspruch aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht nicht. Dem Grunde nach ist die Haftung der Beklagten für die Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 25.03.2011 unstreitig.\n\n6\n\nDem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Kosten für Verbringungskosten und UPE Aufschläge zu. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob bei einer fiktiven Schadensberechnung im Gutachten angesetzte Verbringungskosten und UPE Aufschläge nur dann zu ersetzen sind, wenn sie tatsächlich anfallen (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 14 n.w.N.).\n\n7\n\nVorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Abrechnung gerade nicht auf der Basis des von dem Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens erfolgt, sondern die Beklagte zu 1) den Kläger auf die Firma V und R GmbH in Oberhausen als kostengünstige Alternative verwiesen hat. Der Kläger stellt auch nicht in Abrede, dass er sich hierauf verweisen lassen muss. Bei der Firma V und R GmbH fallen jedoch weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge an. Wenn der Kläger sich aus Rechtsgründen auf die im Übrigen dort anfallenden Kosten verweisen lassen muss, ist nicht ersichtlich, warum für die Positionen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge etwas anderes gelten soll.\n\n8\n\nDemnach war die Klage abzuweisen. Da die Hauptforderung nicht besteht, besteht auch keine Anspruch auf die Nebenforderungen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/215795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2011-11-22/19-c-1582-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/215795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/215795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2011-11-22/19-c-1582-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/215795","retrieved":"2026-07-09 01:34:26.037088+00:00"}}