{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/mgladbach/ag_moenchengladbach_rheydt/j2022/20_C_264_19_Urteil_20220211","ecli":"ECLI:DE:AGMG2:2022:0211.20C264.19.01","court":"Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt","senate":"Richterin am Amtsgericht","decided":"2022-02-11","aktenzeichen":"20 C 264/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.\n\nDie Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen MG XX 000. Die Beklagte zu 1.) ist  die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen amtlichen Kennzeichen NO 0000I. Der Beklagte zu 2.) ist der Halter des Anhängers.\n\nAm 28.07.2017 parkte der Zeuge D das klägerische Fahrzeug in der H Straße O in P. Gegen 7.00 Uhr streifte der Beklagte zu 2.) mit dem Anhänger das klägerische Fahrzeug. Durch das Unfallgeschehen entstand am klägerischen Fahrzeug ausweislich des von der Klägerin eingeholten Gutachtens des Sachverständigen T ein Schaden in Höhe von 2.231,76 €. Für die Erstellung des Gutachtens wurden der Klägerin ein Betrag in Höhe von 542,64 € in Rechnung gestellt.\n\nMit Schreiben vom 26.10.2017 forderte die Klägerin die deutsche Korrespondenzversicherung der Beklagten zu 1.) unter Fristsetzung bis zum 17.11.2017 zur Regulierung der Schäden auf. Eine Regulierung erfolgte nicht\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde nach polnischem Recht  ein Schadensersatzanspruch zu.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1.       die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,  an die Klägerin 2.231,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2017 zu zahlen.\n\n2.       die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verteilen, die Klägerin von der Rechnung des Sachverständigenbüros B T aus N in Höhe von 542,64 € zur Rechnungsnummer 11479/11793 freizustellen,\n\n3.       die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten I, G, N, L aus I von weiteren Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen in Höhe von 334,75 € freizustellen.\n\nDie Beklagte zu 1) beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte behauptet, der Beklagte zu 2.) habe den Anhänger von seinem Fahrzeug abgekoppelt und habe den Anhänger als Fußgänger gezogen. Dabei sei er mit dem Anhänger gegen das geparkte Fahrzeug der Klägerin geprallt.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass die Haftung dem Grunde nach ausscheide. Das polnische Recht kenne keine Haftung für einen Anhänger. Ein Anspruch scheide danach aus, wenn der Motor ausgeschaltet sei oder das Fahrzeug von Menschen oder Tieren gezogen würde.\n\nDie Klägerin hat die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2.) im Schriftsatz vom 18.06.2019 zurückgenommen.  Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D und Einholung eines Rechtsgutachtens durch das Max-Planck-Institut. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 (Bl. 121 ff. d.A.) und das Gutachten vom 28.06.2021 (Bl. 141 d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt ist für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit international und örtlich zuständig. Es handelt sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug, so dass die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen war. Diese richtet sich vorliegend nach der EuGVVO. Die Klägerin richtet ihre Klage gegen den Kfz- Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Nach Art. 13 Abs.2,  Art. 11 Abs.1 lit.b EuGVVO kann ein Versicherer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, auch vor den Gerichten des Staates verklagt werden, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Mönchengladbach-Rheydt.\n\nII.\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n1.\n\nDa es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt, war zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen. Vorliegend ist das polnische Recht anwendbar. Das anwendbare Recht richtet sich nach der Rom II-VO. Unstreitig haben die Parteien keine Rechtswahl im Sinne des Art. 14 getroffen. Da die hiesigen Parteien darüber hinaus keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat haben, ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO der Ort des Schadenseintritts maßgeblich. Der Eintritt des Schadens bestand in der behaupteten Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs. Die Beschädigung des Fahrzeugs hat unstreitig in Polen stattgefunden.\n\n2.\n\nDer Klägerin steht dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz zu.\n\nEin Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus Art. 435 i.V.m. Art. 436 § 1 ZGB. Grundsätzlich besteht nach polnischem Recht eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters eine Kraftfahrzeugs gemäß Art. 435 i.V.m. Art. 436 § 1 ZGB. Voraussetzung eines solchen Anspruches ist, dass das mechanische Verkehrsmittel „durch natürliche Kräfte angetrieben“ wird. Hieran fehlt es vorliegend. Aufgrund der Aussage des Zeugen D steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Anhänger, welcher das klägerische Fahrzeug beschädigt hat, im Zeitpunkt der Schädigung von Hand gezogen worden ist. Der Zeuge hat bekundet, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Anhänger abgekoppelt habe. Er habe Waren abgeladen und den Anhänger dann von Hand gezogen. Er habe ihn vermutlich auf der Wiese abstellen wollen. Das würde der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs immer so machen.  Auf der Straße haben Steine gelegen. Er sei mit dem Anhänger gegen die Steine gekommen und dann sei der Anhängerauf das klägerische Fahrzeug drauf gerutscht. Die Schilderung des Zeugen ist schlüssig und lebensnah. Zwar handle es sich bei dem Zeugen um den Bruder der Klägerin. Die Aussage lässt aber nicht erkennen, dass der Zeuge sich von der Nähe zur Klägerin hat leiten lassen.\n\nNach den Ausführungen in dem eingeholten Rechtsgutachten vom 28.06.2021 gibt es im polnischen Recht keine gesonderten Bestimmungen, die sich auf Kollisionen mit Anhängern beziehen. Eine Anwendbarkeit des Art. 436 ZGB scheide aus, da der von menschlicher Kraft gezogene Anhänger nicht über den erforderlichen Eigenantrieb verfügt. Zwar gebe es eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof von 1974, welcher die Anwendbarkeit des Art. 436 ZGB bei einem Anhänger bejaht. Diese Entscheidung stehe aber im Widerspruch zu der überwiegenden Rechtsprechung und Lehre, die für die Anwendbarkeit des Art. 436 ZGB das Vorliegen eines Eigenantriebs voraussetzt.\n\nDie Beklagte haftet auch nicht nach der allgemeinen deliktischen Haftung gemäß Art. 415 ZGB.\n\nOb die Voraussetzungen des Art. 415 ZGB vorliegend überhaupt erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn die Beklagte ist als KFZ- Haftpflichtversicherung jedenfalls nicht einstandspflichtig. Nach den Ausführungen in dem Rechtsgutachten besteht in Polen gemäß Artikel 23  des Gesetzes vom 22. Mai 2003 über die Pflichtversicherung, den Versicherungsgarantiefonds und das Büro der polnischen Kfz-Versicherer  ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, einen Vertrag über die Versicherung  gegen die zivilrechtliche Haftung von Kraftfahrzeughaltern für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des von ihm gehaltenen Fahrzeugs entstehen, abzuschließen. Gemäß Art. 2 Abs.1 Punkt 10 des Gesetzes über Pflichtversicherung von 2003 muss für einen Anhänger eine Pflichtversicherung abgeschlossen werden.\n\nGemäß Art. 37 des oben genannten Gesetzes deckt die KFZ- Haftpflichtversicherung des Halters alle Schäden die durch Anhänger entstehen, die an einem Kraftfahrzeug angebracht ist oder sich vom ziehenden Fahrzeug gelöst hat und noch rollt. Dagegen deckt die Pflichtversicherung des Anhängerhalters alle Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden nicht mit dem ziehenden Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich von dem ziehenden Kraftfahrzeug gelöst hat und nicht  mehr rollt. Im vorliegenden Fall wurde der Anhänger unstreitig abgekoppelt und von Hand gezogen. Damit unterfällt der entstandene Schaden nicht der Kfz- Haftpflichtversicherung sondern der allgemeinen Anhängerversicherung.\n\nNach dem unstreitigen Vortrag handelt es sich bei der Beklagten jedoch um die Kfz-Haftpflichtversicherung, so dass eine Einstandspflicht abzulehnen ist.\n\nMangels bestehender Hauptforderung hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen bzw. vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie auf Freistellung von Sachverständigenkosten.\n\nIII.\n\nDie Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus deutschem Recht und hier aus § 91 Abs. 1, 269 Abs.3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die sich ebenfalls nach deutschem Recht richtet, ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO\n\nDer Streitwert wird auf 2.774,40 EUR festgesetzt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/ag_moenchengladbach_rheydt/j2022/20_C_264_19_Urteil_20220211.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach-rheydt/2022-02-11/20-c-264-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"Rom II-VO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/ag_moenchengladbach_rheydt/j2022/20_C_264_19_Urteil_20220211.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/ag_moenchengladbach_rheydt/j2022/20_C_264_19_Urteil_20220211.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach-rheydt/2022-02-11/20-c-264-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/ag_moenchengladbach_rheydt/j2022/20_C_264_19_Urteil_20220211.html","retrieved":"2026-09-30 06:17:44.166970+00:00"}}