{"status":"available","doknr":"OLD268572","ecli":"ECLI:DE:AGMG2:2006:1114.11C8.06.00","court":"Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt","senate":null,"decided":"2006-11-14","aktenzeichen":"11 C 8/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nDie Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin XX. Die monatliche Miete einschließlich Vorauszahlungen auf die Betriebskosten und Heizkosten beträgt 699,36 €. Mit Schreiben vom 18.4.2005 übersandte die Klägerin den Beklagten die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.3.2004 bis 28.2.2005. Diese berichtigte Abrechnung schließt mit einer Nachzahlung in Höhe von 154,40 €. Hierauf zahlten die Beklagten 53,36 €, so dass ein Restbetrag von 101,04 € verbleibt, den die Klägerin mit der Klage geltend macht. Bei der Abrechnung berücksichtigte die Klägerin die Hausversicherung in Höhe von 880,36 €, aus der sich ein Betrag für die Beklagten in Höhe von 217,45 € ergab. Im Vorjahr betrugen die Versicherungskosten noch 471,30 €, anteilig 116,41 €. \n\n 2\n\nDie Klägerin behauptet, der Abschluss der neuen Hausversicherung sei notwendig gewesen, da die alte Versicherung veraltet gewesen sei und jetzt auch Elementarversicherungen einbezogen sein. \n\n 3\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 4\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 101,04 € nebst \n\n 5\n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2005 zu zahlen.\n\n 6\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 8\n\nSie behaupten, ohne Prüfung von weiteren Angeboten habe die Klägerin eine Luxusversicherung abgeschlossen, die nicht notwendig sei. So decke der Versicherungsschutz über die Grundversicherung hinaus Telefonkosten für 300,00 € ab, Rückreisekosten aus dem Urlaub würden ersetzt und Wasserverlust bis 500,00 €. Eine vergleichbare Hausversicherung bietet die Karlsruher Versicherung für 414,48 € im Jahre an.\n\n 9\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2006 Bezug genommen.\n\n 10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 11\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 12\n\nNach § 556 Abs. 3 BGB ist der Vermieter verpflichtet, bei der Abrechnung der Betriebskosten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Vorliegend hat die Klägerin diese Grundsätze nicht beachtet. Der Grundsatz hat zur Folge, dass der Vermieter Versicherungen möglichst günstig abzuschließen hat (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, § 560 Rdnr. 105). Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Klägerin hat keinerlei Vergleichsangebote eingeholt, sondern lediglich bei ihrem Neffen einen Versicherungsvertrag der Angebotslinie exklusiv abgeschlossen. Diese luxuriöse Variante des Versicherungsvertrages ist in vielen Bereichen nicht notwendig und im Vergleich zum Beispiel mit dem Angebot der XX Versicherungs-AG um fast die Hälfte teurer. Hätte die Klägerin Angebote eingeholt, so hätte sie gleichen Versicherungsschutz zu erheblich günstigeren Konditionen erhalten können. Dies führt dazu, dass von den Beklagten nicht mehr zu zahlen ist als von ihnen gezahlt worden ist.\n\n 13\n\nEs besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da vorliegend ein Einzelfall entschieden worden ist und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit im Gesetz festgelegt sind und auch wohl allgemein unstreitig sind.\n\n 14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n 15\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach-rheydt/2006-11-14/11-c-8-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach-rheydt/2006-11-14/11-c-8-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268572","retrieved":"2026-07-09 02:37:42.766040+00:00"}}