{"status":"available","doknr":"OLD283335","ecli":"ECLI:DE:AGMG2:2004:1206.15C63.03.00","court":"Amtsgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2004-12-06","aktenzeichen":"15 C 63/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93/100, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7/100.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden\n\nBetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor in \n\ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Sicherheitsleistung kann durch die Bürgschaft einer\n\ngroßen deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschafts-\n\nbank erbracht werden.\n\n1\n\nDie Beklagte zu 2., die XX in Düsseldorf, hat vorgerichtlich den nach ihrer Berechnung entstandenen unfallbedingten Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 14.6.2002 reguliert.\n\n 2\n\nDer Kläger ist Halter und Eigentümer eines - zum Zeitpunkt des Unfalls ca. 6 Monate alten - PKW’s Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen XX. Das Fahrzeug wird als Taxi eingesetzt.\n\n 3\n\nDer Kläger hat die nach seiner Einschätzung noch offen stehende unfallbedingte Restforderung wie folgt beziffert:\n\n 4\n\nRestlicher Verdienstausfall 214,00 €\n\n \n\nrestliche Wertminderung 1.080,00 €.\n\n 5\n\nDer Kläger hatte beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.294,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 14.6.2002 zu zahlen.\n\n 6\n\nIm weiteren Verlauf hatte der Kläger einen Differenzbetrag hinsichtlich des Verdienstausfalls in Höhe von 314,00 € geltend gemacht und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.394,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 14.6.2002 zu zahlen.\n\n 7\n\nNach Zahlung eines - weiteren - Betrages in Höhe von 100,00 € auf die Position Verdienstausfall nach Rechtshängigkeit hat der Kläger bzgl. der Position \"Verdienstausfall\" in Höhe von 214,00 € den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.\n\n 8\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n 9\n\nfestzustellen, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Schadensregulierungsbetrages in Höhe von 1.600,57 €, der aufgrund des Unfallereignisses vom 14.6.2003 gegen 7.28 Uhr in Höhe Haus Duvenstraße 25, 41199 Mönchengladbach, gezahlt wurde, nicht zusteht; \n\n \n\nferner die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.080,00 € zu zahlen.\n\n 10\n\nDer Kläger sah sich veranlasst, den Feststellungsantrag zu stellen, weil die Beklagten im weiteren Prozessverlauf eine volle Haftung in Frage gestellt hatten und die Auffassung vertragen, der Kläger müsse sich zumindest die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen.\n\n 11\n\nDer Kläger trägt vor, sein Fahrzeug sei in der Zeit vom 17.6.2002 bis zum 19.6.2002 in einer Fachwerkstatt repariert worden.\n\n 12\n\nDas Fahrzeug werde als Taxi im Zweischichtbetrieb eingesetzt. \n\n 13\n\nDer Kläger hatte den Verdienstausfall mit insgesamt 570,00 € berechnet: 6 Schichten a 95,00 €.\n\n 14\n\nDie Beklagte zu 2. hatte zur Abgeltung dieser Schadensposition 256,00 € gezahlt und im weiteren Prozessverlauf 100,00 €.\n\n 15\n\nDer Kläger hat daraufhin die Position Verdienstausfall für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n 16\n\nStrittig ist zur Zeit noch die Position \"Wertminderung\".\n\n 17\n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass der durch den Unfall verursachte Minderwert seines Fahrzeuges wie folgt zu berechnen sei:\n\n 18\n\na) 5 % vom Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall (24.600,00 €): 1.230,00 €\n\n 19\n\nb) 5 % der Reparaturkosten (1.009,57 €): 50,00 €\n\n 20\n\ninsgesamt 1.280,00 €.\n\n 21\n\nDa die Beklagte zu 2. vorgerichtlich nur 200,00 € gezahlt habe, ständen insoweit noch 1.080,00 € offen.\n\n 22\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 24\n\nDie Beklagten haben zwar im weiteren Prozessverlauf eine volle Haftung in Frage gestellt. Der Kläger müsse sich - so die Einschätzung der Beklagten - die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen.\n\n 25\n\nDie Beklagten sind jedoch der Auffassung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage nicht bestehe. Die Beklagte habe keinen Rückforderungsanspruch geltend gemacht. Die Regulierung sei nicht unter Vorbehalt erfolgt.\n\n 26\n\nDurch die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten zu 2. sei der unfallbedingte Schaden in vollem Umfange reguliert worden. Weitergehende Forderungen des Klägers beständen nicht.\n\n 27\n\nDas Fahrzeug des Klägers sei durch den Unfall nicht erheblich beschädigt worden. Der Kläger habe kein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten eingeholt. Das Fahrzeug sei nur geringfügig im Bereich des rechten Kotflügels beschädigt worden. Die Reparatur hätte binnen zwei Tagen ausgeführt werden können.\n\n 28\n\nAufgrund der erfolgten fachgerechten Reparatur sei kein technischer Minderwert verblieben.\n\n 29\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers sei auch kein merkantiler Minderwert abzurechnen.\n\n 30\n\nDas Fahrzeug werde als gewerblich genutztes Taxi eingesetzt.\n\n 31\n\nIn aller Regel sei bei der Berechnung eines unfallbedingten Minderwertes dem Gutachten eines Sachverständigen der Vorrang zu geben gegenüber einer schematischen Berechnungsgrundlage.\n\n 32\n\nDie Reparaturkosten lägen unter der Bagatellgrenze.\n\n 33\n\nSoweit die Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, käme die Zubilligung eines merkantilen Minderwertes nicht in Betracht.\n\n 34\n\nBei Taxifahrzeugen lägen die Fahrleistungen zwischen 300.000 und 500.000 km.\n\n 35\n\nKleinere Beschädigungen spielten da keine Rolle.\n\n 36\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben. Auf das vorliegende Gutachten des Sachverständigen XX Mönchengladbach, wird Bezug genommen.\n\n 37\n\nWegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.\n\n 38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 39\n\nDer Rechtsstreit ist zum Teil in der Hauptsache erledigt.\n\n 40\n\nDie Parteien hatten über zwei Schadenspositionen gestritten:\n\n 41\n\na) Verdienstausfall\n\n 42\n\nb) Wertminderung des Fahrzeuges.\n\n 43\n\nBezüglich der Position Verdienstausfall hatte das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch die im weiteren Prozess erfolgte Zahlung von 100,00 € auf den Vergleichsvorschlag eingegangen war.\n\n 44\n\nZum Anderen hatte der Kläger nach Zahlung der 100,00 € die Schadensposition Verdienstausfall für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n 45\n\nDa die Beklagten jedoch in vollem Umfange Klageabweisung beantragt hatten, war festzustellen, dass die Position Verdienstausfall sich zwischenzeitlich erledigt hatte.\n\n 46\n\nDie weitergehende Klage war abzuweisen, sie ist nicht begründet.\n\n 47\n\nEin Feststellungsinteresse des Klägers besteht nicht, weil die Beklagte zu 2. zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht gedenke, Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Die Regulierung war auch nicht unter Vorbehalt erfolgt.\n\n 48\n\nZu entscheiden war nur zur Zeit noch über die Frage, ob und inwieweit dem Kläger ein über die erfolgte Zahlung hinausgehender Betrag als Wertminderung des beschädigten Fahrzeuges zuzubilligen war, was nach dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen XX nicht der Fall ist. \n\n 49\n\nDas Gutachten diente dem Gericht als Entscheidungsgrundlage.\n\n 50\n\nNach den Berechnungen des Sachverständigen ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass eine merkantile Wertminderung in Höhe von allenfalls 200,00 € als angemessen und noch vertretbar anzusehen ist.\n\n 51\n\nNach eingehender Überprüfung der Sachlage sind - so die Ausführungen des Sachverständigen - die Voraussetzungen für den Ansatz einer geringen merkantilen Wertminderung aufgrund der durchgeführten Karosserieinstandsetzung am Klägerfahrzeug - wenn auch mit Bedenken - gegeben.\n\n 52\n\nDer von dem Kläger vorgeschlagenen schematisierten Berechnung konnte nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden.\n\n 53\n\nZwar mag es Schadensfälle geben, die eine von dem Kläger vorgenommene Berechnung eines Minderwertes rechtfertigen.\n\n \n 54\n\nBei Bagatellschäden eines als Taxi eingesetzten Daimler-Benz-PKW’s kann jedoch nur ein geringer Betrag für eine merkantile Wertminderung in Ansatz gebracht werden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die im Laufe des Prozesses erfolgten Erörterungen.\n\n 55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO.\n\n 56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2004-12-06/15-c-63-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2004-12-06/15-c-63-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283335","retrieved":"2026-07-09 02:58:40.765458+00:00"}}