{"status":"available","doknr":"OLD369130","ecli":"ECLI:DE:AGMG1:2025:0624.46IK80.24.00","court":"Amtsgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2025-06-24","aktenzeichen":"46 IK 80/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der An­trag des Schuldners vom 27.05.2025 auf Freigabe des Betrags in Höhe von 319,98 EUR sowie des Betrags in Höhe von 82,71 EUR vom Pfändungsschutzkonto mit der IBAN N01 zu­rück­ge­wie­sen\n\n1\n\n \n\n46 IK 80/24\n\n2\n\n3\n\nAMTSGERICHT MÖNCHENGLADBACH\n\n4\n\nBESCHLUSS\n\n5\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\n6\n\ndes Herrn O., N.-straße, P.\n\n7\n\nVerfahrensbevollmächtigter:\n\n8\n\nRechtsanwalt A., Z.-straße, P.\n\n9\n\nInsolvenzverwalter: Rechtsanwalt M., U.-straße, H.\n\n10\n\nwird der An­trag des Schuldners vom 27.05.2025 auf Freigabe des Betrags in Höhe von 319,98 EUR sowie des Betrags in Höhe von 82,71 EUR vom Pfändungsschutzkonto mit der IBAN N01 zu­rück­ge­wie­sen.\n\n11\n\nGründe:\n\n12\n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.12.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Einkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.\n\n13\n\nDer Schuldner ist verheiratet. Er hat ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches in seinem Haushalt lebt.\n\n14\n\nVon seinem Arbeitseinkommen wird ihm der pfän­dungs­freie Be­trag belassen.\n\n15\n\nDas rest­li­che Ein­kom­men wird vom In­sol­venz­be­schlag er­fasst.\n\n16\n\nMit Schrei­ben vom 27.05.2025 be­an­trag­te er die Einzelfreigabe zweier dem Pfändungsschutzkonto gutgeschriebenen Beträge wegen Überschreitung des Sockelbetrags, nämlich der Gutschrift vom 14.04.2025 in Höhe von 319,98 EUR und der Gutschrift vom 17.05.2025 in Höhe von 82,71 EUR.\n\n17\n\nZur Begründung führt der Schuldner an, es handele sich um fehlgeschlagenen Transaktionen und die Beträge seinen aus dem pfändungsfreien Betrag gezahlt worden.\n\n18\n\nDer Insolvenzverwalter trägt in seiner Stellungnahme vom 10.06.2025 vor, grundsätzlich bestehe kein Pfändungsschutz für die zurückgebuchten Beträge, da es sich bei den Gutschriften auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners um Rückzahlungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Luxusartikeln handelt.\n\n19\n\nFerner habe der Schuldner ein höheres monatliches Gehalt in Höhe von 3.221,50 EUR netto.\n\n20\n\nAngesichts der in Rede stehenden Beträge von 319,98 EUR und 82,71 EUR, welche nur einen Bruchteil des Gehalts ausmachen, sei das Existenzminimum des Schuldners nicht betroffen.\n\n21\n\nDer An­trag des Schuldners ist zu­läs­sig, je­doch nicht be­grün­det.\n\n22\n\nDer Schuldner begehrt die Freigabe eines Betrags in Höhe von 319,98 EUR, der infolge der Rückbuchung bei der Abwicklung eines Kaufvertrags für einen nicht lebensnotwendigen Gegenstand („Luxusartikel“) gutgeschrieben worden ist. Aus den dem Antrag vom 27.05.2025 beigefügten Anlagen ergibt sich, dass die Rückbuchung von Klarna auf eine Zahlung in Höhe von 319,98 EUR für einen Artikel mit der Bezeichnung \"Patriot Viper Venom DDR5\" zurückzuführen ist. Dieser Artikel ist nicht als Gegenstand zu bewerten, der die schützenswerten Interessen des Schuldners sichert.\n\n23\n\nEine unbillige Härte im Sinne des Gesetzes hat der Schuldner nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Rückzahlungen aus dem Erwerb von Luxusgegenständen stellen regelmäßig keine existenzsichernden Geldeingänge dar. Eine besondere Schutzwürdigkeit ist daher nicht ohne weiteres anzunehmen.\n\n24\n\nHinsichtlich des weiteren Betrags in Höhe von 82,71 EUR lässt sich den vom Schuldner eingereichten Unterlagen entnehmen, dass es sich um eine Buchung an die B. handelte. Weitere Informationen zum Artikel, auf den sich diese Rückbuchung bezieht, hat der Schuldner nicht gegeben. Er hat mit Schreiben vom 10.06.2025 mitgeteilt, der Buchung liege eine Stornierung wegen einer Fehlbestellung zu Grunde. Mangels weiterer Informationen muss davon ausgegangen werden, dass schützenswerte Interessen des Schuldners der Beschlagnahme nicht entgegen stehen.\n\n25\n\nZudem ist derzeit nicht ersichtlich, dass durch die Pfändung der Beträge eine konkrete Beeinträchtigung des Existenzminimums eintritt.\n\n26\n\nDie Gutschriften überschreiten den Freibetrag des Pfändungsschutzkontos und sind daher grundsätzlich pfändbar.Dem An­trag des Schuldners konn­te da­her nicht statt­ge­ge­ben wer­den.\n\n27\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n28\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.\n\n29\n\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.\n\n30\n\nDie sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach oder dem Landgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.\n\n31\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\n32\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n33\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\n\n34\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n35\n\nMönchengladbach, 24.06.2025\n\n36\n\nAmtsgericht\n\n37\n\nS.\n\n38\n\nRechtspflegerin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2025-06-24/46-ik-80-24","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/369130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2025-06-24/46-ik-80-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/369130","retrieved":"2026-07-09 05:00:58.003110+00:00"}}