{"status":"available","doknr":"OLD122163","ecli":"ECLI:DE:AGMG1:2016:0810.5C162.16.00","court":"Amtsgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2016-08-10","aktenzeichen":"5 C 162/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des 'Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Rechnungsbeträgen, die im Zusammenhang mit einem vor dem Landgericht Mönchengladbach geführten Prozess stehen.\n\n3\n\nDer Kläger ist selbstständiger Unternehmer im Kfz-Handel. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Partner der Partnerschaftsgesellschaft T & Partner. Weder der Beklagte noch die Partnerschaftsgesellschaft unterhalten ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.\n\n4\n\nDer Kläger wandte sich telefonisch am 07.11.2014 an den Beklagten. Er bat um Prüfung einer sog. „Kreditprovision“, welche ihm von seiner Hausbank, der Kreissparkasse in Höhe von 1% eines Dispositionskredits berechnet wurde.\n\n5\n\nIm Anschluss an dieses Telefonat kam es zu schriftlicher Korrespondenz zwischen den Parteien. So übersandte der Kläger dem Beklagten Unterlagen zur Prüfung. Der Beklagte teilte mit, dass zur genaueren Überprüfung weitere Unterlagen erforderlich seien, und stellte hierfür Kosten in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Aussicht. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu keinem Zeitpunkt übersandt. Gleichfalls erteilte der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Vollmacht.\n\n6\n\nDer Kläger erteilte im Dezember 2014 Klageauftrag gegen die Kreissparkasse, wobei streitig ist, ob die Auftragserteilung sich an den Beklagten (so der Kläger) oder die Partnerschaftsgesellschaft (so der Beklagte) richtete.\n\n7\n\nDer Beklagte erhob sodann für den Kläger Klage gegen die Kreissparkasse vor dem Landgericht Mönchengladbach (AZ: 3 O 322/14).\n\n8\n\nIm weiteren Verlauf forderte der Kläger von dem Beklagten vielfach die Durchführung von persönlichen Besprechungen.\n\n9\n\nIn dem Prozess fand ein Gerichtstermin statt, den die Parteien gemeinsam wahrnahmen. In einem weiteren Termin wurde das Verfahren durch Prozessvergleich beendet.\n\n10\n\nDie Klageforderung setzt sich entsprechend der von dem Kläger gefertigten Aufstellung in der Klageschrift aus folgenden, unter Vorbehalt sowie „unter Aufrechnung“ bezahlten Rechnungen  zusammen:\n\n11\n\nRG 02.02.2015                            600,00 EUR\n\n12\n\nRG 09.06.2015                            837,57 EUR\n\n13\n\nRG 13.12.2015                            583,38 EUR\n\n14\n\nRG 14.01.2015 LG                     1035,00 EUR\n\n15\n\nRG 24.02.2016                              19,97 EUR\n\n16\n\nZinsen bis 02.02.2016                    99,14 EUR\n\n17\n\nZahlungsempfänger der genannten Rechnung vom 14.01.2015 war unstreitig das Landgericht Mönchengladbach.\n\n18\n\nDer Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hätte ihn über ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz belehren müssen. Fehlerhaft sei zudem, dass keine schriftliche Vollmacht erteilt worden sei; dies ergebe sich aus § 174 BGB.\n\n19\n\nDem Beklagten stehe eine Vergütung nicht zu, da seine Tätigkeit gesetzeswidrig gewesen sei.\n\n20\n\nEr behauptet, der Beklagte habe jegliche seiner Weisungen übergangen und habe gelogen und betrogen. Der Beklagte sei kommunikationsunwillig gewesen. Er habe das Recht gebeugt, falsch ausgesagt und zu seinem – des Klägers – Nachteil Absprachen mit dem Gericht und den Gegenanwälten getroffen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 3981,70 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDer Beklagte behauptet, die Beauftragung sei ausdrücklich gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft erfolgt. Dementsprechend seien die entstandenen Honoraransprüche einzig und allein über die Partnerschaftsgesellschaft abgerechnet und an diese auch zur Erfüllung gezahlt worden.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 3981,70 EUR. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ein entsprechender Anspruch ergeben könnte.\n\n31\n\nEin entsprechender Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 357, 355, 312g, 312c BGB. Es ist bereits streitig (und von dem Kläger nicht unter Beweis gestellt), ob zwischen den Parteien überhaupt ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist. Unabhängig davon wäre ein solcher Vertrag aber auch nicht als Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312c BGB zu qualifizieren. Der Vertragsschluss erfolgte unstreitig nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (§ 312c Abs. 1 a.E. BGB).\n\n32\n\nEin Anspruch folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB. Eine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in weiten Strecken in pauschalen Herabwürdigungen und Beschimpfungen des Beklagten ohne konkreten Tatsachenvortrag. Was die von dem Kläger behauptete fehlende Bereitschaft des Beklagten zu persönlichen Gesprächen angeht, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dies zu einem Schaden in Höhe der Klageforderung geführt haben könnte.\n\n33\n\nSchließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Fehlen einer schriftlichen Bevollmächtigung in dem Vorprozess ein Anspruch des Klägers ergeben könnte. Dass ihm hierdurch in dem Vorprozess ein Nachteil entstanden ist, hat der Kläger  nicht vorgetragen.\n\n34\n\nMangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37\n\nDer Streitwert wird auf 3.981,70 EUR festgesetzt.\n\n38\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n39\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n40\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n41\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n42\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n43\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.\n\n44\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n45\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n46\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\n47\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/122163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2016-08-10/5-c-162-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312g","ref_norm":"312g","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/122163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/122163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2016-08-10/5-c-162-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/122163","retrieved":"2026-07-09 00:14:49.057128+00:00"}}