{"status":"available","doknr":"OLD241736","ecli":"ECLI:DE:AGMG1:2009:0326.5C639.08.00","court":"Amtsgericht Mönchengladbach","senate":null,"decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"5 C 639/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.214,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 07.07.2007 zu zahlen.\n\n2.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR an die Klägerin zu zahlen.\n\n3. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n4.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe\n\n 2\n\nDie Klägerin macht mit ihrer Klage restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten ------------- aufgrund eines Unfallereignisses vom 15.06.2007 in der Marienburger Straße, für das die Beklagte unstreitig voll umfänglich eintrittspflichtig ist, geltend.\n\n 3\n\nAuf die Mietwagenkostenrechnung in Höhe von 2.015,36 EUR hat die Beklagte einen Betrag von 801,11 EUR, den sie alleine für erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB hält, entrichtet.\n\n 4\n\nDen Restbetrag macht die Klägerin mit der Klage geltend.\n\n 5\n\nSie beantragt,\n\n 6\n\nwie erkannt.\n\n 7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 9\n\nSie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin, da diese aufgrund der Sicherungsabtretungs-\n\n 10\n\nerklärung, Bl. 44 d. A., Anlage K 3b, zur Geltendmachung erst nach erfolgloser Aufforderung des Mieters zur Zahlung berechtigt sein sollte. Im Übrigen hält die Beklagte den abgerechneten Mietpreis für überhöht.\n\n 11\n\nWegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n 12\n\nDie Klage ist aus § 115 VVG, § 7 StVG, § 249 BGB begründet.\n\n 13\n\nDie Mietwagenkosten in Höhe von 2.015,36 EUR sind als erforderliche Mietwagenkosten im Sinne von § 249 BGB anzusehen. Unstreitig ist der Betrag errechnet aufgrund der SCHWACKE-Liste plus 20 %. Dies hält die Beklagte zwar für überhöht, das Gericht schließt sich aber der Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2008 zum Aktenzeichen 5 S 64/08 an. Danach ist die SCHWACKE-Liste 2006 grundsätzlich als Schätzungsgrundlage heranzuziehen. Einen Aufschlag von 20 % hält das Gericht für angemessen. Die Preisermittlung des Frauenhofer Instituts ist auf den vorliegenden Verkehrsunfall, der im Jahre 2007 stattgefunden hat, nicht anzuwenden (so auch das Landgericht Mönchengladbach im vorzitierten Urteil).\n\n 14\n\nAusgehend von dieser Preiskalkulation sind die einzelnen Positionen der Mietwagenrechnung auch nicht zu beanstanden, insbesondere betreffen die Haftungsbegrenzung, die Erhöhung für den Zusatzfahrer, die Zustellung und Rückholung.\n\n 15\n\nDer Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Zinsanspruch ergeben sich aus §§ 286 ff. BGB, die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 711 ZPO.\n\n 16\n\nRudy\n\n 17\n\nRichter am Amtsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2009-03-26/5-c-639-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2009-03-26/5-c-639-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241736","retrieved":"2026-07-09 02:05:03.849552+00:00"}}