{"status":"available","doknr":"OLD469126","ecli":"ECLI:DE:AGMES:2017:0925.7F518.17.00","court":"Amtsgericht Meschede","senate":null,"decided":"2017-09-25","aktenzeichen":"7 F 518/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind U. S. , geboren am 21.05.2010, beginnend mit September 2017 monatlich zum 1. Kindesunterhalt in Höhe von 217,00 EUR zu zahlen.\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind G. S. , geboren am 02.06.2008, beginnend mit September 2017 monatlich zum 1. Kindesunterhalt in Höhe von 217,00 EUR zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten zu 3/4, die Antragstellerin zu 1/4.\n\nDie Entscheidung ist sofort wirksam.\n\nVerfahrenswert: 3.564,00 EUR (§§ 41, 51 FamGKG).\n\n1\n\n2\n\nGründe:\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Antragsgegner ist der Vater der Kinder U., geb. am 21.05.2010 und G., geboren am 02.06.2008.\n\n5\n\nDie Kindeseltern leben getrennt. Die Kindesmutter lebt mit den gemeinsamen Kindern im Haus, das im Alleineigentum des Antragsgegners steht. Die Antragstellerin trägt lediglich die Stromkosten, ansonsten zahlt sie weder für sich noch für die Kinder eine Nutzungsentschädigung bzw. Miete an den Antragsgegner. Dieser trägt die Hauslasten und –kosten, mit Ausnahme der Stromkosten.\n\n6\n\nDer Antragsgegner zahlt auch die Kosten für die Musikschule der Kinder, die für G. bei ca. 48,00 EUR monatlich liegt, für U. bei mindestens 58,00 EUR monatlich.\n\n7\n\nAktuell zahlt der Antragsgegner 215,00 EUR an die Kindesmutter.\n\n8\n\nDiese beantragt nunmehr, den Antragsgegner zu verpflichten,\n\n9\n\nan sie für die am 21.05.2010 geborene U. S. , beginnend ab September 2017, monatlich zum 1. Kindesunterhalt in Höhe von 297,00 EUR zu bezahlen\n\n10\n\nan sie für den am 02.06.2008 geborenen G. S. , beginnend ab September 2017, monatlich zum 1. Kindesunterhalt in Höhe von 297,00 EUR zu bezahlen.\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\ndie Anträge zurückzuweisen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in Höhe wie austenoriert begründet, §§ 246 FamFG, 1601 BGB .\n\n15\n\nDer Antragsgegner ist den Kindern grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet.\n\n16\n\nVorliegend wird lediglich der Mindestunterhalt geltend gemacht. Der Antragsgegner hat mangelnde Leistungsfähigkeit nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht.\n\n17\n\nUnstreitig trägt er jedoch die Wohnkosten der Kinder.\n\n18\n\nDie Wohnkosten sind auch in den unteren Einkommensgruppen in den Bedarfssätzen enthalten. Sie können mit 20% des Tabellensatzes veranschlagt werden\n\n19\n\n(Wendl/Staudigl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 326).\n\n20\n\nEr trägt auch die Kosten für die Musikschule. Fraglich ist, ob diese Kosten mit dem Mindestunterhalt zu verrechnen sind und wenn ja, in welcher Höhe.\n\n21\n\nIn den Sätzen der Tabelle sind auch die Kosten für musische und sportliche Interessen pauschal enthalten\n\n22\n\n(Wendl/Staudigl/Klinkhammer, a.a.O., Rn. 326). Diese Bedarfsposition kann mit einem Pauschalbetrag angesetzt werden, im Übrigen können die Aufwendungen für die Musikschule nur als Deckung eines Mehrbedarfs eingestuft werden, der nicht aus dem Elementarunterhalt gedeckt werden kann.\n\n23\n\n(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2012 – II-12 UF 319/11 –, Rn. 11, juris).\n\n24\n\nDa es sich vorliegend um Mindestunterhalt handelt, kann die Bedarfsposition „Musische Interessen“ nicht mit einem so hohen Pauschalbetrag angesetzt werden, als wenn ein Barunterhalt einer höheren Einkommensstufe geschuldet wäre. Wenn die Lebensstellung der Kinder, die sich von der der Eltern ableitet, eingeschränkt ist, dann hat diese Einschränkung auch Auswirkungen auf die Möglichkeit, ein Hobby auszuüben.\n\n25\n\nDas Gericht hat deshalb lediglich 20,00 EUR monatlich als Bedarfsposition im Mindestunterhalt für angemessen gehalten, die wiederum durch den Kindesvater gedeckt wird.\n\n26\n\nEs ergibt sich deshalb folgende Berechnung:\n\n27\n\nU., 7 Jahre\n\nG., 9 Jahre\n\nBedarf\n\n297,00 €\n\n297,00 €\n\nBedarf gedeckt\n\n./. Wohnkosten 20 %\n\n-59,40 €\n\n-59,40 €\n\n./. Musischer Bedarf\n\n-20,00 €\n\n-20,00 €\n\n217,60 €\n\n217,60 €\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 243 FamFG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/469126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-09-25/7-f-518-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/469126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/469126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-09-25/7-f-518-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/469126","retrieved":"2026-07-09 08:11:33.380228+00:00"}}