{"status":"available","doknr":"OLD380879","ecli":"ECLI:DE:AGME4:2023:0522.15M2065.13.00","court":"Amtsgericht Velbert","senate":null,"decided":"2023-05-22","aktenzeichen":"15 M 2065/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Antrag der Gläubigerin vom 30.03.2023 zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nMit Antrag vom 20.07.2022 hat die Gläubigerin beantragt, einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festzusetzen.\n\n3\n\nSie hat dabei begehrt, die Beschlussfassung gemäß § 850 f ZPO zu treffen, im Hinblick auf die \"Drittschuldnerin T i.V.m § 902, 906 ZPO\".\n\n4\n\nDie Festsetzung erfolgte durch Beschluss vom 10.02.2023, mit dem der pfändungsfreie Beträge (lediglich) \"gemäß § 850 f Absatz 2 ZPO auf 1315,62 Euro festgesetzt\" wurde.\n\n5\n\nDie Gläubigerin hat gegen diesen Beschluss bislang kein Rechtsmittel eingelegt.\n\n6\n\nDie Drittschuldnerin T wandte sich mit Schreiben vom 13.03.2023 an das Gericht und vertrat die Ansicht, dass sich der Beschluss vom 10.02.2023 nur auf § 850 f ZPO bezieht und daher im Rahmen einer Kontopfändung nicht umsetzbar sei.\n\n7\n\nIhr wurde daraufhin mitgeteilt, dass \"der (auch nachträglich festgesetzte Freibetrag nach § 850 f ZPO den Sockelbetrag im Rahmen einer Kontopfändung [ersetzt].\n\n8\n\nDies ist ausdrücklich in § 906 II ZPO geregelt.\"\n\n9\n\nDie Gläubigerin begehrt mit Antrag vom 20.04.2023 nun ebenfalls eine Klarstellung, da sich die Drittschuldnerin offenbar weiterhin weigert, den festgesetzten Freibetrag im Rahmen der Kontopfändung zu berücksichtigen.\n\n10\n\nZur einer solchen Klarstellung besteht kein Raum.\n\n11\n\nAus § 906 I ZPO folgt, dass der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannte Freibetrag gilt, sofern wegen einer Forderung der in § 850 f ZPO genannten Art (Konto-)Guthaben gepfändet wird.\n\n12\n\nDieser Freibetrag kann auch erst nachträglich durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden, § 906 II ZPO.\n\n13\n\nDurch die Bezugnahme auf § 850 f ZPO ergibt sich ausdrücklich, dass der nach § 850 f ZPO festgesetzte Betrag auch im Rahmen einer Pfändung von (Konto-)Guthaben gültig ist.\n\n14\n\nDa sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keinen Raum für eine Auslegung ergibt, ist eine Klarstellung nicht notwendig.\n\n15\n\nDarüber hinaus ist eine Klarstellung des Gerichts erfolgt, und zwar mit dem Schreiben vom 17.03.2023, welches nicht nur der Drittschuldnerin, sondern auch den Parteien des Verfahrens mitgeteilt worden ist.\n\n16\n\nFerner ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Klarstellung der bisherigen Praxis in Zwangsvollstreckungsverfahren widerspricht.\n\n17\n\nDie Regelung aus § 906 ZPO ist am 01.12.2021 in Kraft getreten.\n\n18\n\nDie Änderung des Gesetzes erfolgte durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466).\n\n19\n\nEine vergleichbare Regelung existierte zuvor durch § 850 k Abs. 4 ZPO, in dem ebenfalls auf § 850 f ZPO Bezug genommen wurde.\n\n20\n\nEntsprechende Beschlussfassungen erfolgten daher (immer) \"gemäß § 850 f ZPO\".\n\n21\n\nEine Monierung durch Banken und Sparkassen als betroffene Drittschuldner ist dem Gericht nicht bekannt.\n\n22\n\nZudem wurde der Beschluss vom 10.02.2023 der Drittschuldnerin T gegen Postzustellungsurkunde am 15.02.2023 zugestellt.\n\n23\n\nIn Verbindung mit den zuvor getroffenen Ausführungen wird auch damit deutlich, dass die Drittschuldnerin T verbindlich in das Verfahren zur Festsetzung eines Freibetrages nach § 850 f ZPO einbezogen werden sollte.\n\n24\n\nSofern die getroffenen Anordnungen für die Drittschuldnerin T unverbindlich wären, macht eine förmliche Zustellung keinen Sinn.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2023-05-22/15-m-2065-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 902","ref_norm":"902","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/380879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2023-05-22/15-m-2065-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/380879","retrieved":"2026-07-09 05:30:22.460293+00:00"}}