{"status":"available","doknr":"OLD460476","ecli":"ECLI:DE:AGME4:2018:1116.15M1426.18.00","court":"Amtsgericht Velbert","senate":null,"decided":"2018-11-16","aktenzeichen":"15 M 1426/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird das als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegende Rechtsmittel des Schuldners vom 10.08.2018 kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nMit Beschluss vom 20.07.2018 wurden verschiedene Ansprüche des Schuldners gepfändet.\n\n3\n\nIm Rahmen der Pfändung der dem Schuldner zustehende Freibetrag gemäß § 850 f II ZPO auf 1053,00 Euro festgesetzt.\n\n4\n\nDarin enthalten ist eine Anorndung nach § 850 c IV ZPO, dass die Ehefrau des Schuldners auf Grund eigenem Einkommens nur zu 50% als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist.\n\n5\n\nDer Schuldner führt mehrere Einwendungen gegen diese Anordnung an, keine davon ist geeignet, eine geänderte Beschlussfassung herbeizuführen.\n\n6\n\nDazu im Einzelnen:\n\n7\n\nDer Schuldner gibt an, dass über sein Vermögen beim Amtsgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 145 IM 315/17 (gemeint ist 145 IN 315/17) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.\n\n8\n\nDie Eröffnung des Verfahrens erfolgte am 24.04.2017.\n\n9\n\nDie dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Forderung stammt aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 26.06.2018, Aktenzeichen 3 O 18/18.\n\n10\n\nEs handelt sich somit offensichtlich nicht um eine Insolvenzforderung, die vorliegende Vollstreckung wird daher durch das Insolvenzverfahrens nicht tangiert.\n\n11\n\nDer Schuldner ist ferner der Ansicht, dass es sich bei der Forderung der Gläubigerin nicht um einer solche handelt, die nach § 850 f II ZPO priviligiert ist.\n\n12\n\nDazu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Aktenzeichen VII ZB 70/08 ausgeführt:\n\n13\n\n„Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.“\n\n14\n\nDies trifft auf den hier vorliegenden Fall zu, die Gläubigerin hatte vor Erlass des angegriffenen Beschlusses die für den Nachweis notwendigen Titel vorgelegt.\n\n15\n\nDer Schuldner begehrt auch, dass seine Ehefrau als Unterhaltsberechtigte Person voll bei der Berechnung seiner unpfändbaren Einkünfte berücksichtigt wird.\n\n16\n\nIm angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde angegeben, dass von einem Einkommen der Ehefrau in Höhe von 210,00 Euro auszugehen ist.\n\n17\n\nDies ist durch den eigenen Vortrag des Schuldners nunmehr bestätigt.\n\n18\n\nDaher ist die Ehefrau wie auch angeordnet lediglich zu 50% als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen.\n\n19\n\nDer Schuldner begehrt die Berücksichtigung der von ihm zu zahlenden Miete nebst diverser Nebenkosten für Strom, Heizung, Wasser und Grundsteuer.\n\n20\n\nDie Kaltmiete wurde mit 700,00 Euro vereinbart.\n\n21\n\nFener wurde zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Schuldner die üblicherweise als Teil der Miete vereinbarten Nebenkosten selber trägt.\n\n22\n\nDies ist nicht zu beanstanden.\n\n23\n\nDer Schuldner verkennt bei dieser Argumentation aber, dass die insgesamt angeführten Kosten bei Weitem nicht mehr als angemessen im Sinne des Vollstreckungsrechtes gelten.\n\n24\n\nDer Schuldner rechnet vor, neben der Kaltmiete in Höhe von 700,00 Euro wie folgt Zahlungen für die von ihm genutzte Wohnung zu leisten:\n\n25\n\n-         Grundsteuer für das Jahr 2018 in Höhe von 1643,59 Euro\n\n26\n\n-         Wohngebäudeversicherung für das Jahr 2018 in Höhe von 1219,23 Euro\n\n27\n\n-         monatliche Heizkosten in Höhe von 112,30 Euro\n\n28\n\n-         Schonsteinfegerkosten für das Jahr 2018 in Höhe von 106,21 Euro\n\n29\n\n-         Wasserverbrauch und Schmutzwassergebühren monatlich 60,00 Euro\n\n30\n\nInsgesamt ist von monatlichen Kosten in Höhe von 1119,72 Euro auszugehen.\n\n31\n\nDie vom Schuldner angeführten Kosten für Strom wurden nicht berücksichtigt.\n\n32\n\nPauschale Abgaben für Strom sind bereits in dem dem Schuldner zustehenden Freibetrag eingerechnet und werden daher nicht gesondert als Teil der Miete berücksichtigt.\n\n33\n\nDies könnte lediglich für den Teil des Stroms gelten, der üblicherweise als Gemeinschaftsstrom beispielsweise für die Treppenhausbeleuchtung als Teil der Miete geltend gemacht wird.\n\n34\n\nDer Schuldner hat eine solche Berechnung oder eine diesbezügliche konkrete Mitteilung nicht vorgenommen.\n\n35\n\nFür die Nichtberücksichtigung der vom Schuldner angeführten Zahlungsverpflichtungen ist dies ohnehin nicht von Belang.\n\n36\n\nDer Schuldner bewohnt mit seiner Ehefrau eine Wohnung, die deutlich über der Größe einer Wohnung liegt, die für zwei Personen angemessen ist.\n\n37\n\nGleiches gilt für die Höhe der angeführten Kosten.\n\n38\n\nGerade weil die Pfändung aus einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resuliert, müssen dem Schuldner höhere Maßstäbe als bei einer „gewöhnlichen“ Zahlungsforderung entgegengehalten werden.\n\n39\n\nEr ist in noch stärkerem Ausmaß dazu verpflichtet, seine eigenen Kosten zu reduzieren, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen.\n\n40\n\nDie Gläubigerin hat bereits vor Erlass und auch im Rechtsmittelverfahren schlüssig dargelegt, dass zumutbare Mietwohnungen in einer Preisklasse von bis zu 450,00 Euro verfügbar sind.\n\n41\n\nDer Schuldner hat hierzu keinerlei Gegenbeweis angetreten, er führt lediglich an, dass ihm ein Umzug nicht zumutbar sei, weil die Mietkosten seiner Meinung nach „günstig“ seien.\n\n42\n\nHierauf kommt es aber nicht an, die tatsächlichen Kosten sind – ob nun günstig oder nicht - nicht angemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/460476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2018-11-16/15-m-1426-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/460476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/460476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal 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