{"status":"available","doknr":"OLD297934","ecli":"ECLI:DE:AGME3:2002:0514.10C283.01.00","court":"Amtsgericht Ratingen","senate":null,"decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"10 C 283/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagten werden als Gesamt-\n\n schuldner verurteilt, an den Klä-\n\n ger 1.467,72 EUR nebst 5 % Zinsen\n\n über dem Basiszinssatz nach § 1\n\n des Diskontsatzüberleitungsgesetzes\n\n ab 19.05.2001 zu zahlen.\n\n Im übrigen wird die Klage abgewie-\n\n sen.\n\n2. Von den Kosten des Rechtsstreits\n\n tragen die Beklagten 80 %, der Klä-\n\n ger 20 %.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreck-\n\n bar, für den Kläger jedoch nur gegen\n\n Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n 2.000,-- EUR.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger macht einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27.04.2001 gegen 13.25 Uhr in S an der Einmündung der T-Straße Y-Straße Schwarzebruch in die Mülheimer T-Straße zugetragen hat.\n\n 3\n\nNach Behauptung des Klägers stand der Zeuge H mit dem VW Golf des Klägers XX-XX 000 zunächst vor der Rotlicht zeigenden Ampelanlage hinter dem Opel Corsa der Zeugin J. Die Zeugin J fuhr sodann an, würgte ihr Fahrzeug jedoch sofort wieder ab. Der Kläger behauptet, der Zeuge H sei im Hinblick daraufhin erst gar nicht angefahren, sondern habe abgewartet. Daraufhin sei der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten BMW XX-XX 000 auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren und habe dieses auf den davorstehenden Wagen der Zeugin J aufgeschoben.\n\n 4\n\nAn dem VW Golf entstand Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf 2.600,-- DM.\n\n 5\n\nDarüberhinaus macht der Kläger, der sich bis jetzt kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, Nutzungsausfall für 14 Tage zu je \n\n 6\n\n51,-- DM gleich 714,-- DM geltend.\n\n 7\n\nDesweiteren verlangt er eine Unkostenpauschale von 40,-- DM. Daraus errechnet sich zunächst eine Zwischensumme von 3.354,-- DM.\n\n 8\n\nWeiterhin verlangt der Kläger den Ersatz einer Besprechungsgebühr seiner Anwälte, die über den Unfallhergang mit dem Zeugen H ein Gespräch geführt haben, und zwar in Höhe von 230,61 DM.\n\n 9\n\nDie Gesamtforderung beläuft sich damit auf 3.584,61 DM gleich 1.832,78 EUR.\n\n 10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 11\n\n die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-\n\n 12\n\n teilen, an ihn 1.832,78 EUR nebst 5 % Zinsen\n\n 13\n\n über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-\n\n 14\n\n satzüberleitungsgesetzes ab 19.05.2001 zu\n\n 15\n\n zahlen.\n\n 16\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n 18\n\nSie bestreiten mit Nichtwissen, daß der Kläger Eigentümer des VW Golf sei.\n\n 19\n\nSie behaupten, als die Zeugin J angefahren sei, sei auch der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges angefahren und, als die Zeugin J ihr Fahrzeug abwürgte, auf deren Fahrzeug aufgefahren. Unrichtig sei, daß der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug auf den Wagen der Zeugin J aufgeschoben habe.\n\n 20\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben.\n\n 21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 22\n\nDie Klage ist begründet nach den §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz mit Ausnahme des geltend gemachten Nutzungsausfalles.\n\n 23\n\nEs steht zunächst fest, daß der Kläger Eigentümer des VW Golf ist, für den er Schadensersatz begehrt. Dies hat sein als Zeuge vernommener Sohn, der Zeuge H bestätigt.\n\n 24\n\nFest steht weiterhin, daß der Beklagte zu 1) auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist und dieses auf den Wagen der Zeugin J aufgeschoben hat.\n\n 25\n\nDafür spricht bereits die Aussage der Zeugin J, die angegeben hat, nachdem sie ihren Wagen abgewürgt habe, habe sie kurz zurückgeschaut und hinter sich den Wagen des Klägers sehr nahe gesehen. Sie könne zwar nicht definitiv sagen, ob der sich in Fahrt befunden hat. Sie meinte aber, daß er nicht in Bewegung gewesen sei. Sie habe eigentlich nicht wahrgenommen, daß sich da etwas bewegte, zumal der Wagen schon recht nah war. Sonst hätte es ihres Erachtens noch eher knallen müssen.\n\n 26\n\nBestätigt wird dies durch den Zeugen H, der angab, erst gar nicht losgefahren zu sein, als er bemerkt habe, daß die Zeugin J ihren Wagen abgewürgt habe.\n\n 27\n\nSchließlich spricht gegen den Beklagten zu 1) als Auffahrenden auch der Beweis des ersten Anscheins, den der Beklagte zu 1) letztlich nicht hat widerlegen können.\n\n 28\n\nDas eingeholte Gutachten des Sachverständigen H kommt zu dem Ergebnis, daß der Unfallhergang entsprechend der Schilderung des Klägers mit den vorgefundenen Beschädigungen in Einklang zu bringen sei. Insbesondere lägen keine Hinweise auf eine nennenswerte Absenkung der Front des Kläger-Pkw's bei Aufprall auf den Pkw J vor, wie sie zu erwarten sind, wenn der Kläger-Pkw in Fahrt gewesen wäre und der Fahrer versucht hätte, durch ein Bremsmanöver den Aufprall zu verhindern.\n\n 29\n\nAuf der anderen Seite ist nach der Bewertung des Sachverständigen allerdings auch ein Unfallhergang im Sinne der Schilderung des Beklagten zu 1) nicht auszuschließen. Damit ist das oben geschilderte Beweisergebnis nicht zu widerlegen.\n\n 30\n\nBei dieser Sachlage war der Unfall für den Kläger bzw. den Fahrer seines Fahrzeuges unvermeidbar, so daß die Beklagten grundsätzlich auf vollen Schadensersatz haften.\n\n 31\n\nDer geltend gemachte Fahrzeugschaden ist unstreitig.\n\n 32\n\nUnbegründet ist der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalles. Dieser kann nur zugesprochen werden, wenn feststeht, daß auch tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.\n\n 33\n\nDagegen steht dem Kläger Ersatz der Kosten für eine Besprechungsgebühr seiner Anwälte zu. Nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kann für Besprechungen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit einem Dritten geführt werden, die Besprechungsgebühr verlangt werden.\n\n 34\n\nDer Zeuge H, mit dem die Klägervertreter den Unfallhergang erörterten, ist Dritter in diesem Sinne.\n\n 35\n\nDie um den Nutzungsausfall von 714,-- DM reduzierte Klageforderung entspricht der zugesprochenen Klageforderung von 1.467,72 Euro.\n\n 36\n\nDer Zinsanspruch beruht auf den §§ 284, 288 BGB.\n\n 37\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708, 709, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ratingen/2002-05-14/10-c-283-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ratingen/2002-05-14/10-c-283-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297934","retrieved":"2026-07-09 03:21:21.874439+00:00"}}