{"status":"available","doknr":"OLD373963","ecli":"ECLI:DE:AGME2:2024:0724.7XIV.L5615.23.00","court":"Amtsgericht Langenfeld","senate":null,"decided":"2024-07-24","aktenzeichen":"7 XIV(L) 5615/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Freiheitsentziehungssachefür Herrn T. D., geboren am xx.xx.1977,z. Zt. LVR-Klinik, L.- Straße xx, xxxxx M. (T.),an der beteiligt ist:LVR-Klinik, L. Straße xx, xxxxx M. (T.),Antragstellerin und verfahrensbeteiligte Behörde,Herr G. K., Postfach xxxxxx, xxxxx I. , Verfahrenspfleger,hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfelddurch die Richterin am Amtsgericht C. beschlossen:\n\nEs wird bis zum 24.11.2024 folgender Zwangsbehandlung bzw. der zwangsweisen Verabreichung folgender Medikamente zugestimmt:\n\nPaliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und weiteralle 28 Tage bis zu 150 mg – jeweils intramuskulär - oder Risperidon-Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage intramuskulär.Ergänzt bzw. augmentiert werden kann die Medikation bei weiterhin unzureichendenSpiegel um:orales Risperidon bis zu 6 mg oder orales Aripiprazol bis zu 30 mg täglich oder2 Aripiprazol-Depot 400 mg alle 4 Wochen bei Ablehnung der oralen Medikation.\n\nDie Genehmigung erfasst auch Labor- und EKG Kontrollen soweit diese zur Risikominimierung im Rahmen der Behandlung erforderlich sind.Zugleich wird für die Dauer der Applikation der Medikation und die Durchführung der erforderlichen Kontrollen und Blutentnahmen bei Bedarf ein Festhalten des Betroffenen oder eine Fixierung genehmigt.Die Behandlung ist vor Ablauf der oben genannten Frist zu beenden, wenn dasBehandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder unverzüglich, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch derBehandlung erforderlich machen.Die Zwangsbehandlung ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.Ferner ist sie nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 StrUG NRW zu dokumentieren.Diese Entscheidung ist sofort wirksam.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Entscheidung beruht auf § 10 StrUG NW in Verbindung mit §§ 121 a, 121b\n\n3\n\nStVollzG, 312 Nr. 4 FamFG.\n\n4\n\nBei dem Betroffenen besteht eine paranoide Schizophrenie.\n\n5\n\nAufgrund dieser Erkrankung ist er nicht einsichtsfähig und kann die mit einer\n\n6\n\nBehandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder ergreifen. Die\n\n7\n\närztliche Zwangsmaßnahme ist erforderlich, um seine Einsichtsfähigkeit als\n\n8\n\ntatsächliche Voraussetzung zur Ausübung der freien Selbstbestimmung zu schaffen\n\n9\n\noder wiederherzustellen.\n\n10\n\nDie vorgesehene Behandlung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist in Art,\n\n11\n\nUmfang und Dauer erforderlich und für den Betroffenen zumutbar. Sie ist\n\n12\n\nvoraussichtlich für den rechtlich längst möglichen Genehmigungszeitraum von vier\n\n13\n\nMonaten notwendig.\n\n14\n\nDer für den Betroffenen zu erwartende Nutzen überwiegt die mit der ärztlichen\n\n15\n\nZwangsmaßnahme einhergehende Belastung deutlich, eine weniger eingreifende\n\n16\n\nBehandlung ist aussichtslos.\n\n17\n\nDie Behandlung ist nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko\n\n18\n\nirreversibler Gesundheitsschäden verbunden.\n\n19\n\nEs sind mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck durch eine\n\n20\n\nüberzeugungsfähige und -bereite Person unternommene Versuche vorausgegangen,\n\n21\n\ndie Zustimmung des Betroffenen zur Behandlung zu erreichen.\n\n22\n\n3\n\n23\n\nDer Betroffene wurde ärztlich über das Ob und Wie der vorgesehenen\n\n24\n\nZwangsmaßnahmen entsprechend seiner Verständnismöglichkeiten aufgeklärt.\n\n25\n\nGleichwohl lehnt er die erforderliche Behandlung ab. Dies folgt aus den Ermittlungen\n\n26\n\ndes Gerichts, insbesondere der richterlichen Anhörung des Betroffenen am\n\n27\n\n23.07.2024 der Stellungnahme des Verfahrenspflegers und der Rechtsanwältin Frau\n\n28\n\nDr. L. sowie dem Sachverständigengutachten der Frau Dr. med. W. X\n\n29\n\nvom 13.07.2024.\n\n30\n\nDie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 324 Abs. 2\n\n31\n\nFamFG.\n\n32\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n33\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.\n\n34\n\nBeschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen\n\n35\n\nBeschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.\n\n36\n\nFerner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie\n\n37\n\ndie zuständige Ordnungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.\n\n38\n\nSchließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine\n\n39\n\nvon Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und\n\n40\n\nAngehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.\n\n41\n\nDie Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld, Hauptstr. 15,\n\n42\n\n40764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der\n\n43\n\nGeschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die\n\n44\n\nBeschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er\n\n45\n\nuntergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle\n\n46\n\nabgegeben werden.\n\n47\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die\n\n48\n\nErklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.\n\n49\n\nSie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\n50\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen\n\n51\n\nBekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht -\n\n52\n\nLangenfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur\n\n53\n\nNiederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.\n\n54\n\nDie Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit\n\n55\n\nAblauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf\n\n56\n\neinen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit\n\n57\n\nAblauf des nächsten Werktages.\n\n58\n\n4\n\n59\n\nLangenfeld, 24.07.2024\n\n60\n\nAmtsgericht\n\n61\n\nC.\n\n62\n\nRichterin am Amtsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/373963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2024-07-24/7-xiv-l-5615-23","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/373963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/373963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2024-07-24/7-xiv-l-5615-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/373963","retrieved":"2026-07-09 05:13:23.075215+00:00"}}