{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_langenfeld/j2024/7_XIV_L_5615_23_Beschluss_20240326","ecli":"ECLI:DE:AGME2:2024:0326.7XIV.L5615.23.00","court":"Amtsgericht Langenfeld","senate":"7. Betreuungsabteilung","decided":"2024-03-26","aktenzeichen":"7 XIV(L) 5615/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Genehmigung einer Zwangsmedikation bei paranoider Schizophrenie","text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht C.\n\nbeschlossen:\n\nEs wird bis zum 26.07.2024 folgender Zwangsbehandlung bzw. der zwangsweisen\n\nVerabreichung folgender Medikamente zugestimmt:\n\nRisperidon oral zu 6 mg pro Tag – oral –\n\nAlternativ:\n\nRisperidon Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage – intramuskulär – oder\n\nPaliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und jeweils\n\n75 mg jeweils weiter alle 28 Tage – jeweils intramuskulär -\n\nggf. Augmentation mit Aripiprazol bis 30 mg täglich oral oder bei Ablehnung der\n\nEinnahme eine intramuskuläre Depotverabreichung mit bis zu 400 mg alle 4 Wochen.\n\n2\n\nDie Genehmigung erfasst auch Labor- und EKG Kontrollen soweit diese zur\n\nRisikominimierung im Rahmen der Behandlung erforderlich sind.\n\nZugleich wird für die Dauer der Applikation der Medikation und die Durchführung der\n\nerforderlichen Kontrollen und Blutentnahmen bei Bedarf ein Festhalten des\n\nBetroffenen oder eine Fixierung genehmigt.\n\nDie Behandlung ist vor Ablauf der oben genannten Frist zu beenden, wenn das\n\nBehandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder\n\nunverzüglich, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der\n\nBehandlung erforderlich machen.\n\nDie Zwangsbehandlung ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.\n\nFerner ist sie nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 StrUG NRW zu dokumentieren.\n\nZur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin wird Frau B. I., I-weg x,\n\nxxxxx M. (O.) bestellt.\n\nDie Vergütung der Verfahrenspflegerin wird einschließlich Auslagen und\n\nMehrwertsteuer auf 150,00 Euro festgesetzt.\n\nDiese Entscheidung ist sofort wirksam.\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung beruht auf § 10 StrUG NW in Verbindung mit §§ 121 a, 121b\n\nStVollzG, 312 Nr. 4 FamFG.\n\nBei dem Betroffenen besteht eine paranoide Schizophrenie.\n\nAufgrund dieser Erkrankung ist er nicht einsichtsfähig und kann die mit einer\n\nBehandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder ergreifen. Die\n\närztliche Zwangsmaßnahme ist erforderlich, um seine Einsichtsfähigkeit als\n\ntatsächliche Voraussetzung zur Ausübung der freien Selbstbestimmung zu schaffen\n\noder wiederherzustellen.\n\nDie vorgesehene Behandlung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist in Art,\n\nUmfang und Dauer erforderlich und für den Betroffenen zumutbar. Sie ist\n\nvoraussichtlich für den rechtlich längst möglichen Genehmigungszeitraum von vier\n\nMonaten notwendig.\n\nDer für den Betroffenen zu erwartende Nutzen überwiegt die mit der ärztlichen\n\nZwangsmaßnahme einhergehende Belastung deutlich, eine weniger eingreifende\n\nBehandlung ist aussichtslos.\n\nDie Behandlung ist nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko\n\nirreversibler Gesundheitsschäden verbunden.\n\n3\n\nEs sind mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck durch eine\n\nüberzeugungsfähige und -bereite Person unternommene Versuche vorausgegangen,\n\ndie Zustimmung des Betroffenen zur Behandlung zu erreichen.\n\nDer Betroffene wurde ärztlich über das Ob und Wie der vorgesehenen\n\nZwangsmaßnahmen entsprechend seiner Verständnismöglichkeiten aufgeklärt.\n\nGleichwohl lehnt er die erforderliche Behandlung ab. Dies folgt aus den Ermittlungen\n\ndes Gerichts, insbesondere der richterlichen Anhörung des Betroffenen am\n\n26.03.2024, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin sowie dem\n\nSachverständigengutachten des Herrn Dr. I P. vom 25.02.2024.\n\nDie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 324 Abs. 2\n\nFamFG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.\n\nBeschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen\n\nBeschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.\n\nFerner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie\n\ndie zuständige Ordnungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.\n\nSchließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine\n\nvon Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und\n\nAngehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.\n\nDie Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld, Hauptstr. 15,\n\n40764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der\n\nGeschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die\n\nBeschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er\n\nuntergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle\n\nabgegeben werden.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die\n\nErklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.\n\nSie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen\n\nBekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht -\n\nLangenfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur\n\nNiederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.\n\nDie Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit\n\nAblauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf\n\neinen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit\n\n4\n\nAblauf des nächsten Werktages.\n\nLangenfeld, 26.03.2024\n\nAmtsgericht\n\nC.\n\nRichterin am Amtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_langenfeld/j2024/7_XIV_L_5615_23_Beschluss_20240326.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2024-03-26/7-xiv-l-5615-23","cited_norms":[{"jurabk":"StrUG NRW","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_langenfeld/j2024/7_XIV_L_5615_23_Beschluss_20240326.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_langenfeld/j2024/7_XIV_L_5615_23_Beschluss_20240326.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2024-03-26/7-xiv-l-5615-23","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_langenfeld/j2024/7_XIV_L_5615_23_Beschluss_20240326.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:25.547603+00:00"}}