{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_langenfeld/j2014/46_VI_27_14_Beschluss_20141207","ecli":"ECLI:DE:AGME2:2014:1207.46VI27.14.00","court":"Amtsgericht Langenfeld","senate":"46. Nachlassabteilung des Amtsgerichts","decided":"2014-12-07","aktenzeichen":"46 VI 27/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die nichtige Anordnung des Erblassers, ein Testament nicht zu eröffnen, berührt im Zweifel die Wirksamkeit der übrigen testamentarischen Verfügungen nicht. Der Irrtum über den Vorbehalt der Enterbung bei Forderung des Pflichtteils ist unbeachtlicher Motivirrtum.","text_plain":"Tenor\n\nDie Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin V. I. D. H. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.\n\nDas Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).\n\nDie sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.\n\nGründe\n\nDer Erblasser hat im Testament vom 05.12.2010 diejenige seiner Töchter auf den Pflichtteil gesetzt und als Erbin ausgeschlossen, die ihm gegenüber den Pflichtteil nach seiner vorverstorbenen Ehefrau geltend macht, nachdem dem Überlebenden diese Möglichkeit der Testierung im gemeinschaftlichen Testament vom 27.04.1999 vorbehalten blieb und er davon im Testament vom 05.12.2010 Gebrauch gemacht hat.\n\nUnstreitig ist diese Geltendmachung des Pflichtteils durch die Beteiligte M., als einer Tochter neben der Beteiligten H., dem Erblasser gegenüber nach dem Tod der am 08.12.2009 verstorbenen Ehefrau erfolgt. Die Beteiligte M. ist damit als Erbin ausgeschlossen.\n\nDass das gemeinschaftliche Testament vom 27.04.1999 die nichtige Anordnung des Erblassers enthielt, dieses Testament nicht zu eröffnen (§ 2263 BGB),  und dieses Testament vom 27.04.1999 wohl tatsächlich nicht eröffnet wurde, spielt dabei keine Rolle, da die Nichtigkeit dieses testamentarischen Verbotes im Zweifel die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen im Testament nicht berührt (§ 2085 BGB).\n\nAuch dass die Beteiligte M. infolge der Nichteröffnung des gemeinschaftlichen Testamentes vom 27.04.1999 vom Vorbehalt nichts wusste, ist unerheblich.\n\nDer Erblasser und seine Ehefrau hatten sich im gemeinschaftlichen Testamente vom 27.04.1999 diese Möglichkeit der Enterbung lediglich vorbehalten, so dass es zur Umsetzung noch eines gesonderten Entschlusses des Längstlebenden und einer gesonderten testamentarischen Regelung bedurfte.\n\nIn diesem Fall aber irrte die Beteiligte M. bei Einforderung ihres Pflichtteils nach der vorverstorbenen Mutter nicht über die erstrebte Rechtsfolge, sondern über eine nicht gewollte und nicht erkannte Nebenwirkung; ein solcher Irrtum aber ist nicht rechtserheblich.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2014-12-07/46-vi-27-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2085","ref_norm":"2085","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2263","ref_norm":"2263","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2014-12-07/46-vi-27-14","retrieved":"2026-10-28 16:02:52.853031+00:00"},"card":{"id":"ag-langenfeld/2014-12-07/46-vi-27-14","court":"AG Langenfeld","court_id":"ag-langenfeld","court_as_stated":"Amtsgericht Langenfeld","panel":"46. 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