{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGME2:2007:0208.47VI38.05.00","court":"Amtsgericht Langenfeld","senate":"47. Nachlassabteilung","decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"47 VI 38/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich des inländischen Nachlasses eines im Iran lebenden iranischen Staatsangehörigen, der eine deutsche Ehefrau geheiratet hatte.","text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDer Antrag der Beteiligten zu 1. bis 5. auf Erteilung eines Erbscheins vom 02.06.2005 wird zurückgewiesen.\n\nII.\n\nDer Antrag der Beteiligten zu 6. auf Erteilung eines Erbscheins vom 31.03.2005 wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nAm 09.06.2004 verstarb in C C-H der iranische Staatsangehörige Dr. med. B. T. (nachfolgend: Erblasser). Er war Muslim.\n\nDer Erblasser hinterließ neben seiner Ehefrau – der Beteiligten zu 6. – drei Brüder und zwei Schwestern – die Beteiligten zu 1. bis 5. Ein vierter Bruder und die Eltern des Erblassers waren vorverstorben. Kinder hatte der Erblasser nicht.\n\nEr hinterließ keine Verfügung von Todes wegen.\n\nDer Erblasser lebte von 1950 bis 1991 in Deutschland. Im Dezember 1960 heiratete er in Iran die Beteiligte zu 6., die zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige war. Nach der Eheschließung kehrten der Erblasser und die Beteiligte zu 6. nach Deutschland zurück. Der Erblasser war zunächst als angestellter und ab 1973 als niedergelassener Arzt tätig. Im Jahr 1992 gab er seine Praxis aus gesundheitlichen Gründen auf.\n\nDie Beteiligten zu 1. bis 5. behaupten, der Erblasser habe seinen Lebensmittelpunkt ab 1991 in den Iran verlegt.\n\nSie beantragen, einen gegenständlich beschränkten Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass der Erblasser nach iranischem Recht hinsichtlich des beweglichen Nachlasses von den Beteiligten zu 1., 2., und 5. zu jeweils 3/16 von den Beteiligten zu 3. und 4. zu jeweils 3/32 und von der Beteiligten zu 6. zu 1/4 und hinsichtlich des unbewegliches Nachlasses von den Beteiligten zu 1., 2., und 5 zu jeweils 1/4 und von den Beteiligten zu 3. und 4. zu jeweils 1/8 beerbt worden ist.\n\nDie Beteiligte zu 6. behauptet, sie habe vor bzw. durch die Eheschließung im Iran neben der deutschen die iranische Staatsangehörigkeit erworben. Sie sei aus Anlass der Heirat zum Islam konvertiert. Der Lebensmittelpunkt des Erblassers sei auch nach 1991 in Deutschland gewesen.\n\nSie beantragt, einen Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass er Erblasser von der Beteiligten zu 6. zu 3/4, von den Beteiligten zu 1., 2. und 5. zu jeweils 1/16 und von den Beteiligten zu 3. und 4. zu jeweils 1/32 beerbt worden ist.\n\nDas Gericht hat gemäß Beschluss vom 13.10.2005 ein Rechtsgutachten der Universität L. eingeholt. Auf das Gutachten des Direktors des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität L. N. vom 20.03.2006 wird verwiesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligte nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.\n\nII.\n\nDie Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1. bis 5. einerseits und der Beteiligten zu 6. andererseits sind unbegründet.\n\nDer Erblasser ist hinsichtlich des beweglichen Nachlasses von den Beteiligten zu 1., 2. und 5. zu jeweils 1/8, von den Beteiligten zu 3. und 4. zu jeweils 1/16 und von der Beteiligten zu 6. zu 1/2 und hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses von den Beteiligten zu 1., 2. und 5. zu jeweils 3/16, von den Beteiligten zu 3. und 4. zu jeweils 3/32 und von der Beteiligten zu 6. zu 1/4 beerbt worden.\n\nDer Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.\n\nDer Erblasser war iranischer Staatsangehöriger. Maßgebend für die Erbfolge ist deshalb – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 6. – nach Art. 8 Abs. 3 S. 1 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929 (RGBl. 1930 II, S. 1006; nachfolgend NiederlAbk) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Wiederanwendung der deutsch-iranischen Vorkriegsverträge vom 15.08.1955 (BGBl 1955 II, S. 829) iranisches Recht als Heimatrecht des Erblassers.\n\nDer Erblasser war Muslim. Mangels anderer Anhaltspunkte geht das Gericht davon aus, dass der Erblasser Angehöriger der iranischen Staatsreligion des schiitischen Islam war, so dass die Vorschriften des iranischen Zivilgesetzbuchs vom 07.05.1928 (nachfolgend: IranZGB) anzuwenden sind.\n\nNach Art. 864, 940 Iran ZGB hat die Beteiligte zu 6. den Erblasser als Erbin aus besonderem Grund beerbt.\n\nDas Gericht lässt in diesem Zusammenhang offen, ob die Beteiligte zu 6. zum Islam konvertiert ist oder nicht. Der Erbausschließungsgrund der Religionsverschiedenheit wäre wegen Verstoßes gegen deutschen ordre Public (Art. 6 EGBGB) unbeachtlich.\n\nNeben den Beteiligten zu 6. erben die Beteiligten zu 1. bis 5. gemäß Art. 862 IranZGB als gesetzliche Erben zweiter Ordnung.\n\nDie Beteiligte zu 6. erbt als Ehefrau des Erblassers nach Art. 900 Nr. 9, 913 IranZGB ein Viertel des beweglichen Nachlasses.\n\nIm Hinblick auf das unbewegliche Vermögen erwirbt die Beteiligte zu 6. nach Art. 946 bis 948 IranZGB lediglich eine – mit dem Vermächtnis nach deutschem Recht vergleichbare – Forderung gegen die Erben in Höhe eines Viertels des Wertes der zum Nachlass gehörenden Bäume und Gebäude. Dieser schuldrechtliche Anspruch ist für die Erteilung des Erbscheins allerdings unerheblich.\n\nDer gesetzliche Erbteil der Beteiligten zu 6. erhöht sich nach § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel.\n\nDas Gericht geht mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass § 1371 BGB güterrechtlich zu qualifizieren ist.\n\nMaßgebend für die Ermittlung des Güterstandsstatus ist das autonome deutsche IPR; Art. 8 Abs. 3 S. 1 NiederlAbk ist nicht anwendbar, weil der Erblasser und die Beteiligte zu 6. nicht ausschließlich und gemeinsam die deutsche oder die iranische Staatsangehörigkeit besessen haben. Der Erblasser war iranischer Staatsangehöriger. Die Beteiligte zu 6. war entweder Deutsche oder deutsch-iranische Doppelstaatlerin. Im Fall der doppelten Staatsangehörigkeit ist die Beteiligte zu 6. gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB kollisionsrechtlich ausschließlich als Deutsche anzusehen, zumal die deutsche Staatsangehörigkeit wegen des dauerhaften Aufenthalts der Eheleute in Deutschland auch die effektive Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 6. war.\n\nDie güterrechtlichen Wirkungen der Ehe des Erblassers und die güterrechtlichen Folgen seines Todes sind also gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen.\n\nDer Erblasser und die Beteiligte zu 6. haben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Der gesetzliche Erbteil der Beteiligten zu 6. erhöht sich nach § 1371 Abs. 1 BGB um ein Vierteil auf die Hälfte des beweglichen Nachlasses und ein Viertel des unbeweglichen Nachlasses.\n\nDas Gericht lässt offen, ob sich nach § 13371 BGB außerdem der schuldrechtliche Anspruch der Beteiligten zu 6. gegen die Erben wegen des unbeweglichen Vermögens (Art. 946 bis 948 IranZGB) erhöht. Diese Frage muss im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins nicht geprüft werden.\n\nDie Beteiligte zu 6. ist danach mit einem Erbanteil von 1/2 am beweglichen und mit einem Erbanteil von 1/4 am unbeweglichen Nachlass beteiligt.\n\nDie Geschwister des Erblassers – die Beteiligten zu 1. bis 5. – erben nach Art. 905, 916 IranZGB den Rest.\n\nDabei erben nach Art. 920 IranZGB die Beteiligten zu 1., 2. und 5. als Brüder des Erblassers doppelt soviel wie die Beteiligten zu 3. und 4. als Schwestern.\n\nDer Erblasser wird also hinsichtlich des beweglichen Nachlasses von den Beteiligten zu 1., 2. und 5 zu jeweils 1/8 und von den Beteiligten zu 3. und 4. zu jeweils 1/16 und hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses von den Beteiligten zu 1., 2. und 5. zu jeweils 3/16 und von den Beteiligten zu 3. und 4. zu jeweils 3/32 beerbt.\n\nArt. 6 EGBGB steht der Anwendung iranischen Rechts nicht entgegen.\n\nDie Schlechterstellung der überlebenden Ehefrau gegenüber dem überlebenden Ehemann nach iranischem Erbrecht begründet keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public.\n\nMit Rücksicht auf die Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu 6. nach § 1371 BGB und die Tatsache, dass der Erblasser testamentarisch eine Regelung hätte treffen können, die dem gesetzlichen iranischen Erbrecht des überlebenden Ehemanns entspricht, führt die Anwendung des iranischen Erbrechts nicht zu einer mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbaren Ergebnis.\n\nIm Hinblick auf die Schlechterstellung der Schwestern des Erblassers gegenüber den Brüdern begründet die Anwendung des iranischen Erbrechts keinen ordre public-Verstoß, weil der für die Annahme eines solchen erforderliche hinreichende Inlandsbezug fehlt.\n\nAuf entsprechenden Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird das Gericht einen gemeinschaftlichen, gegenständlich beschränkten Fremdrechtserbschein mit dem Inhalt erteilen, dass der Erblasser hinsichtlich des beweglichen Nachlasses von den Beteiligten zu 1., 2. und 5. zu jeweils 1/8, von den Beteiligten zu 3. und 4. zu jeweils 1/16 und von der Beteiligten zu 6. zu 1/2 und hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses von den Beteiligten zu 1., 2. und 5. zu jeweils 3/16, von den Beteiligten zu 3. und 4. zu jeweils 3/32 und von der Beteiligten zu 6. zu 1/4 beerbt worden ist.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2007-02-08/47-vi-38-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1371","ref_norm":"1371","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2007-02-08/47-vi-38-05","retrieved":"2026-10-28 15:55:25.257935+00:00"},"card":{"id":"ag-langenfeld/2007-02-08/47-vi-38-05","court":"AG Langenfeld","court_id":"ag-langenfeld","court_as_stated":"Amtsgericht Langenfeld","panel":"47. 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