{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/wuppertal/ag_mettmann/j2019/22_C_100_19_Urteil_20190807","ecli":"ECLI:DE:AGME1:2019:0807.22C100.19.00","court":"Amtsgericht Mettmann","senate":"Richter","decided":"2019-08-07","aktenzeichen":"22 C 100/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nDer Beklagte ist Mieter einer Gewerbeimmobilie der Klägerin in Mettmann. Die Parteien schlossen am 20.02.2015 einen Mietvertrag (vgl. Anl. K1, Bl. 31 ff. der Akte). Mit Schreiben vom 10.12.2018 erteilte die Klägerin dem Beklagten die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 über insgesamt 18.631,32 EUR. Mit folgender Aufstellung:\n\nGrundlage\n\nEUR\n\nGrundabgaben Kreisstadt Mettmann\n\n13.655,04 EUR\n\nVersicherung\n\n2.001,53 EUR\n\nJahresnebenkosten gesamt netto\n\n15.656,57 EUR\n\nZzgl. 19% USt.\n\n2.974,75 EUR\n\nNebenkostenweiterberechnung 2018 brutto\n\n18.631,32 EUR\n\nGesamtbetrag monatlich gezahlter Nebenkosten\n\n17.608,52\n\nNachzahlung\n\n1.022,80 EUR\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 verwiesen.\n\nDer Beklagte beanstandete die Nebenkostenabrechnung dem Grund und Höhe nach nicht. Er zahlte auf die Nebenkostenabrechnung jedoch nur 17.631,32 EUR. Mit Schreiben vom 31.12.2018 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 14.01.2019 erneut erfolglos zur Zahlung auf.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass eine Ausweisung der Steuer zulässig war.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 1.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2019 zu zahlen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass nach § 3 UStG öffentliche Abgaben und Versicherungsleistungen nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, insoweit dürfte Umsatzsteuer nur auf die Mieter umgelegt werden, soweit diese auch bezahlt wurde, was im Hinblick auf öffentlichen Abgaben und Leistungen nicht der Fall sei.\n\nHilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch i.H.v. 4.672,14 EUR. Dieser ergebe sich aus einer defekten mitvermieteten Brandmeldeanlage. Wegen derer der Beklagte einen Feuerwehreinsatz habe zahlen müssen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.000 EUR. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Mehrwertsteuer auf die Nebenkostenabrechnung vom 10.12.2018.\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 20.02.2015. Die Parteien haben im Mietvertrag hinsichtlich des Mietzinses in Ziff. 4.1 des Mietvertrages vereinbart, dass der monatliche Mietzins zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu leisten ist. In Bezug auf die Nebenkosten ist eine derartige Regelung nicht getroffen worden. Ziff. 6.2 des Mietvertrages enthält eine entsprechende Regelung nicht.\n\nAuch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gilt zwar, dass wenn der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages für die Mehrwertsteuer optiert und der gewerbliche Mieter die auf den Mietzins entfallende Mehrwertsteuer schuldet, dies auch für die Zahlung der abgerechneten Nebenkosten gilt (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 17.11.2000 – 4 U 146/99, BeckRS 2000, 30143972, beck-online).\n\nDie Umlage auf den Mieter ist  jedoch nur insoweit zulässig, wie der Vermieter selbst hat Umsatzsteuer entrichten müssen. Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung der Klägerin vom 10.12.2018 ist dies nicht der Fall. Dort werden nur die Positionen Grundabgaben Kreisstadt Mettmann und Versicherung geltend gemacht. Hinsichtlich den Versicherungsverträgen ist die Versicherungssteuer bereits enthalten und im Übrigen handelt es sich um Steuern bzw. Abgaben, die ihrerseits nicht der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 17.11.2000 – 4 U 146/99, BeckRS 2000, 30143972, beck-online).\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin besteht keine darüber hinausgehende Verpflichtung der Beklagten Umsatzsteuer zu entrichten. Die Rechtsprechung des OLG Schleswig ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch heute noch anwendbar. Denn auch aus § 3 UStG  i.V.m. Nr. 3.10 des UStAE ergibt sich nichts anderes. Bei der Abrechnung der Nebenkosten handelt es sich um keine eigene Leistung der Klägerin auf die eine Umsatzsteuer entfallen könnte. So führt das OLG Schleswig bereits aus das umsatzsteuerpflichtige betriebswirtschaftliche Vorgänge in der Abrechnung fremder Kosten nicht zu sehen sind. So dass auch unter Berücksichtigung von § 3 UStG selbst i.V.m. Nr. 3.10 des UStAE sich nichts anderes ergibt. Die Kosten für die Versicherungen und Grundabgaben wurden lediglich an den Beklagten weitergeleitet.\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.\n\nTRichterin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2019-08-07/22-c-100-19","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2019-08-07/22-c-100-19","retrieved":"2026-10-28 16:09:24.892727+00:00"},"card":{"id":"ag-mettmann/2019-08-07/22-c-100-19","court":"AG Mettmann","court_id":"ag-mettmann","court_as_stated":"Amtsgericht Mettmann","panel":"Richter","date":"2019-08-07","dockets":["22 C 100/19"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGME1:2019:0807.22C100.19.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/wuppertal/ag_mettmann/j2019/22_C_100_19_Urteil_20190807","ecli":"ECLI:DE:AGME1:2019:0807.22C100.19.00"},"cite_as":"AG Mettmann, Urteil vom 07.08.2019 – 22 C 100/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2019-08-07/22-c-100-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 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