{"status":"available","doknr":"OLD88348","ecli":"ECLI:DE:AGMAGDE:2016:0202.5GS3398.15.0A","court":"Amtsgericht Magdeburg","senate":null,"decided":"2016-02-02","aktenzeichen":"5 Gs 3398/15, 5 Gs 254 Js 39963/15 (3398/15)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 03.12.2015 gegen o. g. Beschuldigten, Geschäftszeichen 280 ER 10 Gs 4280/15, wird aufgehoben.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Haftbefehl war aufzuheben, da dem Verteidiger trotz Antrag vom 08.12.2015 (Bl. 1389 Bd. III d. A.) bislang keine Akteneinsicht gewährt wurde.\n\n2\n\nMit Schreiben vom 16.12.2015 hat die Staatsanwaltschaft Leipzig dem Verteidiger mitgeteilt, dass dem Akteneinsichtsgesuch nach Rücklauf der Duplikatsakten, die derzeit versandt sind, f schnellstmöglich entsprochen werde.\n\n3\n\nDer Vorgang u. a. bezüglich des hier Beschuldigten ist von der Staatsanwaltschaft Leipzig an die Staatsanwaltschaft Magdeburg abgegeben und dort am 21.12.2015 übernommen worden.\n\n4\n\nDem Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers ist im Ergebnis (offenbar versehentlich) bis heute nicht entsprochen worden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21.01.2016 beantragte der Verteidiger die Durchführung einer Haftprüfung in mündlicher Verhandlung.\n\n6\n\nMit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.01.2016 wurden die Akten dem Amtsgericht Magdeburg mit einem Antrag zum Haftprüfungstermin übersandt.\n\n7\n\nAkteneinsicht ist bis heute nicht gewährt worden.\n\n8\n\nDer Haftbefehl war daher aufzuheben.\n\n9\n\nDer Grundsatz eines fairen rechtstaatlichen Verfahrens und der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehörs gebietet es, dem Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten Einsicht zumindest in die Aktenbestandteile zu geben, auf welche der Haftbefehl gestützt ist. Zur Gewährung von Akteneinsicht ist im vorbereitenden Verfahren gemäß § 147 Abs. 5 StPO die Staatsanwaltschaft befugt.\n\n10\n\nAufgrund des oben genannten Grundsatzes kann der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten und die einen Haftbefehl aufrechterhaltenden Entscheidungen des Gerichts im Haftprüfungsverfahren nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger vorher bekannt waren, so dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf eine gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.1994, NStZ 1994 S. 551 ff.; OLG Köln, NStZ 2002, S. 659).\n\n11\n\nAllein deshalb weil nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft die Akten erst am  von dem  zur Staatsanwaltschaft zurückgelangt sind, kann dem Verteidiger die Akteneinsicht nicht versagt werden. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, auf eine frühere Aktenrücksendung hinzuwirken bzw. Doppelakten zu führen, welche dem Verteidiger zur Verfügung gestellt werden können. Dies ist nicht erfolgt.\n\n12\n\nMithin war der Haftbefehl aufzuheben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/88348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-magdeburg/2016-02-02/5-gs-3398-15-5-gs-254-js-39963-15-3398-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/88348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/88348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-magdeburg/2016-02-02/5-gs-3398-15-5-gs-254-js-39963-15-3398-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/88348","retrieved":"2026-07-08 23:48:26.593084+00:00"}}