{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/dortmund/ag_luenen/j2020/23_K_36_11_Beschluss_20200506","ecli":"ECLI:DE:AGLUEN:2020:0506.23K36.11.00","court":"Amtsgericht Lünen","senate":"23. Abteilung des Amtsgerichts","decided":"2020-05-06","aktenzeichen":"23 K 36/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Antrag der Schuldnerin vom 06.04.2020 zurückgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nMit Schreiben vom 06.04.2020 hat die Schuldnerin gegen die Bestellung des Gutachters vom 13.03.2020 einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt.\n\nDieser Antrag ist zulässig gemäß §§ 406, 42 Abs.2 ZPO.\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n§ 42 Abs.2 ZPO setzt voraus, dass ein Grund vorgetragen wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters zu rechtfertigen.\n\nZur Begründung des Antrags trägt die Schuldnerin vor, dass Sie einen für den 18.04.2020 angesetzten Termin mit dem Gutachter aufgrund der aktuellen Gefährdungslage bezüglich einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus absagen wollte, der Gutachter jedoch Ihrem Verlegungswunsch nicht nachgekommen ist.\n\nHierbei handelt es sich jedoch um keinen hinreichenden Grund im Sinne des § 42 Abs.2 ZPO.\n\nDer Gutachter ist gehalten, einen Begutachtungstermin nur nach Rücksprache mit dem Gericht aufzuheben.\n\nEine eigenmächtige Verschiebung des Termins durch den Gutachter ist daher gar nicht möglich.\n\nDer Termin wurde nach Rücksprache zwischen dem Gutachter und dem Gericht am 16.04.2020 ohnehin verschoben.\n\nDer Antrag war daher zurückzuweisen.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_luenen/j2020/23_K_36_11_Beschluss_20200506.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luenen/2020-05-06/23-k-36-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_luenen/j2020/23_K_36_11_Beschluss_20200506.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_luenen/j2020/23_K_36_11_Beschluss_20200506.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luenen/2020-05-06/23-k-36-11","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_luenen/j2020/23_K_36_11_Beschluss_20200506.html","retrieved":"2026-09-30 06:45:29.472893+00:00"}}