{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGLUEN:2016:0407.7C507.15.00","court":"Amtsgericht Lünen","senate":"Einzelrichterin","decided":"2016-04-07","aktenzeichen":"7 C 507/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten mieteten zum 01.07.2006 von der M GmbH eine im 1. Obergeschoss links gelegene Wohnung im Hause B-Straße in M1, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur/Diele,Bad, Kellerraum und Balkon mit einer Wohnfläche von 68,69 qm.\n\nDie Klägerin erwarb das Grundstück und wurde am 16.06.2014 in das Grundbuch eingetragen.\n\nMit Schreiben vom 25.03.2015 ersuchte die Klägerin die Beklagten um Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Grundmiete von 317,34 € um 15 € auf 332,34 € zum 01.06.2015. Zur Begründung wurde auf 3 andere als Vergleichswohnungen bezeichnete Wohnungen verwiesen.\n\nDie Wohnung der Beklagten ist aus dem Baujahr 1962. Das Badezimmer ist noch im Ursprungszustand. Ein Oberbodenbelag wurde vermieterseits bei Anmietung nicht zur Verfügung gestellt.\n\nDie als Vergleichswohnung bezeichnete Wohnung im Erdgeschoss links des Hauses B-Straße in M1 wurde vor ca. 3-4 Jahren umfangreich saniert. Das Badezimmer wurde vollständig erneuert, der Fliesenspiegel in der Küche wurde erneuert und die Wohnung vollständig mit Laminat ausgestattet.\n\nDie Klägerin meint, die Klage sei zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die angegebenen Wohnungen mit der Wohnung der Beklagten vergleichbar. Maßgeblich sei, ob die Wohnungen insgesamt gesehen in der Gesamtschau vergleichbar seien.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für die von ihnen innegehaltene Wohnung im Hause B-Straße ,##### M1,gelegen im 1. Obergeschoss links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche,              Flur/Diele, Bad, Kellerraum und Balkon mit einer Wohnfläche von              68,69 qm einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von              317,34 € und 15 € auf 332,34 € ab dem 01.06.2015 zuzustimmen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n                            die Klage abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist unzulässig nach § 558 b Abs. 2 BGB.\n\nDas Erhöhungsverlangen ist formell unwirksam, weil die Klägerin entgegen § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB keine 3 Vergleichswohnungen benannt hat. Nach dem substantiierten Bestreiten der Beklagten ist die in Rede stehende, im Tatbestand näher bezeichnete  Wohnung im Hause B-Straße ## vor ca. 3-4 Jahren umfangreich saniert worden, indem das Badezimmer vollständig erneuert, der Fliesenspiegel in der Küche erneuert und die Wohnung vollständig mit Laminat ausgestattet wurde. Hingegen handelt es sich bei der von den Beklagten angemieteten Wohnung um eine Wohnung aus dem Baujahr 1962, in welcher sich das Badezimmer noch im Ursprungszustand befindet und ein Oberbodenbelag vermieterseits bei Anmietung nicht zur Verfügung gestellt wurde. Aufgrund vorbezeichneter  Umstände ist nichts dafür ersichtlich, die Wohnungen seien trotz so unterschiedlicher Ausstattung in der Gesamtschau vergleichbar. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass in dem Erhöhungsverlangen lediglich 2 Vergleichswohnungen angegeben sind, so dass das Erhöhungsverlangen formell unwirksam ist, was die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat (vergleiche Amtsgericht Hannover Beck RS 2012, 06724; Schmidt/Futterer/Blank, Mietrecht, § 558 a Rn. 147; Sternel Mietrecht, 4. Aufl. IV Rn. 254; BGH NJW-RR 2014,1357).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 180,00 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luenen/2016-04-07/7-c-507-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558a","ref_norm":"558a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558b","ref_norm":"558b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luenen/2016-04-07/7-c-507-15","retrieved":"2026-10-28 16:04:09.677359+00:00"},"card":{"id":"ag-luenen/2016-04-07/7-c-507-15","court":"AG Lünen","court_id":"ag-luenen","court_as_stated":"Amtsgericht Lünen","panel":"Einzelrichterin","date":"2016-04-07","dockets":["7 C 507/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGLUEN:2016:0407.7C507.15.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGLUEN:2016:0407.7C507.15.00"},"cite_as":"AG Lünen, Urteil vom 07.04.2016 – 7 C 507/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luenen/2016-04-07/7-c-507-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 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