{"status":"available","doknr":"OLD274116","ecli":"ECLI:DE:AGLH:2006:0223.7LS540JS1309.05.3.00","court":"Amtsgericht Lüdinghausen","senate":null,"decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"7 Ls 540 Js 1309/05 31/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen Beschimpfung von Bekenntnissen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nAngewendete Vorschriften: § 166 StGB \n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI. Zur Person:\n\n3\n\nDer Angeklagte ist geschieden und Vater von vier Kindern, welche mittlerweile\nsämtlich erwachsen sind. Er ist derzeit arbeitslos. Ein vor kurzem gestellter\nRentenantrag wurde abgelehnt. Zuvor war er im Bereich Bauleitung und Projektmanagement\ntätig, obgleich er keine entsprechende Berufsausbildung durchlaufen, sondern\nvielmehr den Beruf des Bankkaufmannes erlernt hatte. Als Bauleiter und Projektmanager\nwar er viele Jahre in islamisch geprägten Ländern tätig.\n\n4\n\nStrafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nIm Jahre 1972 verurteilte ihn das Amtsgericht B wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei, Betruges, Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu\neiner zweijährigen Freiheitsstrafe.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDas Amtsgericht L2 verurteilte ihn wegen Betäubungsmitteldelikten und\nSteuerhehlerei im Jahre 1973 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe.\n\n9\n\n3.\n\n10\n\nDas Amtsgericht N2 verurteilte ihn wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhiterziehung\npp. im Jahre 1978 zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 30,00 DM.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\nDas Amtsgericht L2 verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung pp. im Jahre 1985\nzu einer Geldstrafe von 50 Tagssätzen zu je 30,00 DM.\n\n13\n\n5.\n\n14\n\nWegen C-Straße pp. verurteilte ihn das Amtsgericht F 1993 zu einer Geldstrafe\nvon 30 Tagessätzen zu je 50,00 DM.\n\n15\n\n6.\n\n16\n\nDas Amtsgericht L2 verurteilte ihn im Jahre 1995 wegen Steuerdelikten zu einer\nGeldstrafe von 70 Tatessätzen zu je 30,00 DM.\n\n17\n\n7.\n\n18\n\nDas Landgericht L2 verurteilte ihn 1996 u.a. wegen falscher Verdächtigung\nund einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.\n\n19\n\n8.\n\n20\n\nWegen gemeinschaftlicher Brandstiftung und umweltgefährdender Abfallbeseitigung\nverurteilte ihn das Landgericht L2 im Jahre 1998 zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe,\nwobei die Entscheidung zu Ziffer 7) einbezogen wurde. Nach teilweiser Haftvollstreckung wurde\nder Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit endete einen Tag nach\ndem Hauptverhandlungstermin in der hiesigen Sache.\n\n21\n\n9.\n\n22\n\nDas Amtsgericht N verurteilte ich im Jahre 2004 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe\nwegen versuchten Fahrraddiebstahls. Hier kam es zu einer Bewährungsaussetzung. \n\n23\n\nDementsprechend stand der Angeklagte sowohl wegen der Verurteilung zu Ziffer 8) als\nauch wegen der Verurteilung zu Ziffer 9) unter laufender Bewährungsaufsicht.\n\n24\n\nII. Zur Sache:\n\n25\n\n1.\n\n26\n\nIm Juli 2005 verfasste der Angeklagte folgenden Text, den er unter Beifügung\njeweils eines mit einem Stempelaufdruck \"KORAN, DER HEILGE QUR-AN\" versehenen\nBlattes Toilettenpapier an cirka 15 Moscheen, Fernsehsender und Nachrichtenmagazine versandte:\n\n27\n\n\"Hallo Mitbürger,\n\n28\n\nganz nach dem Vorbild des Religionsgründers Mohammed haben islamische Terroristen\neinen Anschlag in London verübt. Er reiht sich in eine Vielzahl ähnlicher\nAnschläge, denen bereits hunderte europäische und deutsche Männer, Frauen\nund Kinder zum Opfer gefallen sind. Der Koran, dieses Kochbuch für Terroristen,\nenthält viele Textstellen, die zu diesen Gewalttaten aufrufen. Die Täter\nvollziehen also das nach, was ihnen der Koran vorgibt und in den Moscheen gelehrt wird.\nNeuer Höhepunkt war auch der Mord an dem holländischen Filmemacher van Gogh,\nder nur dafür ermordet wurde, dass er seine bürgerlichen Grundrechte in Anspruch\nnahm. Die Opfer dieser Terroranschläge dürfen nicht vergessen werden. Deshalb\nbeabsichtigen wir eine Gedenkstätte für alle Opfer des islamischen Terrors der\nVergangenheit und der Zukunft zu errichten. Sie soll durch Spenden finanziert werden. Wir\nhaben deshalb Klopapierrollen mit dem Koranaufdruck versehen lassen, die käuflich zu\nerwerben sind. Ein Muster ist angefügt. Der Kaufpreis beträgt 4 Euro. Davon werden\n2 Euro für die Errichtung des Mahnmals verwendet. Wir bitten Sie, unser Anliegen\nzu unterstützen. Bestellungen können aufgegeben werden entweder per Mail\nan: ####@##.## oder per FAX ####1 –........\"\n\n29\n\nEin weiteres Exemplar des Textes übersandte der Angeklagte an den gesondert\nVerfolgten G in C, der den Text in ein von ihm betriebenes Religionsforum ins Internet einstellte.\n\n30\n\nDer Angeklagte selbst veröffentlichte das Verkaufsangebot in verschiedenen Internetforen.\n\n31\n\n2.\n\n32\n\nDer Angeklagte hatte zunächst versucht durch wenig konkrete Angaben seine\nTäterschaft in Abrede zu stellen und behauptet, eine Studentengruppe habe diese\nAktion ins Leben gerufen. \n\n33\n\nDiese Einlassung hat das Gericht nicht geglaubt und hat dem Angeklagten dies auch\nzu verstehen gegeben. Hiergegen sprach u.a. \n\n 34\n\ndie Auffindesituation des Stempels und es Toilettenpapiers im Rahmen der\n Wohnungsdurchsuchung der Wohnung des Angeklagten (er hatte das Toilettenpapier an\n seinen Schreibtisch geklebt; der Stempel lag offen an dem B-Platz des Angeklagten in seiner Wohnung), \n\n \n\ndie Erklärung des Angeklagten, bei dem in Augenschein genommenen an\n das XXX gerichteten Briefumschlag handele es sich um einen solchen, den er\n mit seiner Handschrift adressiert hatte\n\n \n\ndie Tatsache, dass der bei dem Betroffenen beschlagnahmte Stempel ein\n genaues Abbild des Deckblattes des von dem Angeklagten im Rahmen des Hauptverhandlungstermins\n vorgelegten und sodann vorübergehend beschlagnahmten Koranexemplars des Angeklagten darstellte.\n\n35\n\nDementsprechend hat der Angeklagte sein Einlassungsverhalten nach kurzer Sitzungsunterbrechung\ngeändert und die Tat umfassend und glaubhaft zugestanden. Er hat hierzu durch\nseinen Verteidiger erklären lassen, der Anklagevorwurf stimme vollends. Er\nbedauere die Folgen seines Verhaltens. Der Angeklagte bestätigte auf Nachfrage\nausdrücklich die Richtigkeit der Erklärung seines Verteidigers.\n\n36\n\n3.\n\n37\n\nDer Angeklagte war dementsprechend gemäß § 166 StGB zu bestrafen.\nDie seitens des Angeklagten geübte Islamkritik stellte ein \"Beschimpfen\"\nim Sinne dieser Vorschrift dar. Maßstab dafür, ob eine Äußerung\nnach ihrem objektiven Aussagegehalt eine Beschimpfung ist, ist nicht das Verständnis\nund religiöse Gefühl der überzeugten Anhänger des betreffenden\nBekenntnisses, vielmehr kommt es nur darauf an, ob sich nach dem objektiven Urteil\neines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Äußerung eine\nso erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses anderer finden lässt, dass sie als\neine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann (so. z.B. OLG D NJW 1986,\n1275; OLG L NStZ 1986, 363).\n\n38\n\nUnter dieser Voraussetzung sind entsprechende Äußerungen auch nicht mehr\ndurch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt, zumal § 166 StGB selbst wieder\ngrundrechtsschützenden Charakter hat (vgl. OLG D, NJW 1986, 1275).\n\n39\n\nWährend der Angeklagte im Ermittlungsverfahren behauptet hatte, es handele sich\nbei dem Toilettenpapier um eine \"Kunstaktion\", hat er diese Behauptung im\nRahmen der Hauptverhandlung nicht mehr aufgestellt, sondern letztlich nur noch glaubhaft\nerklärt, dass es sich bei seiner Aktion um eine Handlung im Rahmen akuter Betroffenheit\nnach der Ermordung eines holländischen Filmemachers gehandelt habe.\n\n40\n\nAus der zugestandenen Tatsache, dass das gestempelte Toilettenpapier vor allem an islamische\nEinrichtungen gesandt wurde, entnimmt das Gericht, dass es dem Angeklagten eben nicht nur um\neine Meinungsäußerung oder die Darstellung eines Kunstwerkes gegangen sein kann,\nsondern vielmehr, dass das bedruckte Toilettenpapier mit dem oben dargestellten Anschreiben\nnur noch einen \"beschimpfenden Charakter\" hatte und dies auch so beabsichtigt war.\nDurch die Versendung des Toilettenpapiers an zahlreiche Stellen ist das ebenfalls von einem\nentsprechenden Vorsatz getragene Merkmal des Verbreitens erfüllt. \n\n41\n\nAuch die von dem Angeklagten billigend in Kauf genommene Eignung, den öffentlichen\nFrieden zu stören, ist zu bejahen. \n\n42\n\nHierfür genügt es nämlich, dass das Beschimpfen nach Inhalt und Art der\nÄußerung und nach den konkreten Fallumständen die begründete Befürchtung\nrechtfertigt, dass das Vertrauen der Betroffenen in die Respektierung ihrer religiösen und\nweltanschaulichen Überzeugung erschüttert oder jedenfalls beeinträchtigt werden\nkann oder das bei Dritten die Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften\nBekenntnisses gefördert wird (vgl. z. B. OLG D NJW 1986, 1276, OLG L NStZ 1986, 363,\nOLG L2 NJW 1982, 657).\n\n43\n\n4.\n\n44\n\nBei der Strafzumessung hat das Gericht insbesondere das Geständnis des Angeklagten\nund dessen Unrechtseinsicht strafmildernd gewertet. Es war zudem zu seinen Gunsten zu\nberücksichtigen, dass er selbst von den Folgen seiner Tat eingeholt wurde: aufgrund\nerheblicher Bedrohungen und einer akuten Gefährdungslage lebt der Angeklagte nicht mehr\nunter seiner bisherigen Wohnanschrift, sondern hält sich an wechselnden Aufenthaltsorten\nauf, um nicht weiter identifiziert werden zu können. \n\n45\n\nStrafschärfend waren vor allem die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten zu werten und\ndie Tatsache, dass er sich zweifach unter laufender Bewährung befand.\n\n46\n\nDie öffentliche Resonanz, die das Verfahren gefunden hat, hat das Gericht dagegen nicht\nin seine Strafzumessungserwägungen eingestellt, da die Resonanz letztlich durch den\nAngeklagten bei der Tatbegehung nicht beabsichtigt war.\n\n47\n\nUnter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt\ndas Gericht daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und\nschuldangemessen.\n\n48\n\nDie Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Das\nGericht geht nämlich davon aus, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung\ndienen lassen und in Zukunft straffrei leben wird. Zwar hat der Angeklagte seine Taten während\nzweier laufender Bewährungen begangen, doch handelte es sich hier nicht um einschlägige\nTaten. Nicht nur das Gerichtsverfahren, sondern auch die erhebliche Gefährdungslage seiner\nPerson hat den Angeklagten erkennbar stark beeindruckt. Das Gericht geht insoweit zwar davon aus,\ndass der Angeklagte sich auch weiterhin religionskritisch äußern und seine Ansichten\ngegebenenfalls sogar öffentlich verbreiten wird; das Gericht glaubt aber aufgrund des\nEinlassungsverhaltens des Angeklagten, dass er aufgrund seiner bisherigen Erlebnisse nicht\nnochmals die Grenze des \"Beschimpfens\" i.S.d. § 166 StGB überschreiten wird.\n\n49\n\nEine Vollstreckung der Freiheitsstrafe erschien auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung\ni.S.d. § 56 Abs. 3 StGB geboten, da die Frage der Strafhöhe und auch der Verhängung\neiner Freiheitsstrafe primär an das Vorstrafenregister des Angeklagten anknüpft.\n\n50\n\n5.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2006-02-23/7-ls-540-js-1309-05-31-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedinghausen/2006-02-23/7-ls-540-js-1309-05-31-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274116","retrieved":"2026-07-09 02:45:36.296659+00:00"}}