{"status":"available","doknr":"OLD188733","ecli":"ECLI:DE:AGLEV:2013:1023.22C103.12.00","court":"Amtsgericht Leverkusen","senate":null,"decided":"2013-10-23","aktenzeichen":"22 C 103/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.514,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.422,60 € seit dem 09.05.2012 und aus einem Betrag von 1.091,49 € seit dem 22.05.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2012 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55% und der Beklagte zu 1) allein zu weiteren 45%.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte zu 1). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Widerbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.03.2012 gegen 16.00 Uhr in K ereignete.\n\n3\n\nDer Kläger befuhr mit seinem Pkw Renault Scenic mit dem amtlichen Kennzeichen YY-YYYY die H in M-N in Fahrtrichtung T. Im Kreuzungsbereich H-Straße befuhr der Kläger die rechte der beiden vorhandenen Fahrspuren.\n\n4\n\nHinter dem Kreuzungsbereich folgte eine Baustelle, bei welcher die rechte Fahrspur gesperrt war, so dass sich die Fahrzeuge im Reißverschlusssystem von der rechten auf die linke Fahrspur einfädeln mussten.\n\n5\n\nDer Kläger scherte hierbei vor dem Beklagten zu 1) auf die linke Spur ein.\n\n6\n\nDer Beklagte zu eins wechselte sodann nach der Baustelle auf die wieder freigegebene rechte Spur, von dort aus wechselte er vor dem Fahrzeug des Klägers wiederum auf die linke Spur.\n\n7\n\nDort bremste er sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab, woraufhin der Kläger auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auffuhr.\n\n8\n\nAn beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die zur Reparatur des klägerischen Fahrzeuges erforderlichen Instandsetzungskosten belaufen sich auf 2.397,60 € netto, nach Reparatur verbleibt eine Wertminderung von 350,00 €.\n\n9\n\nDer Kläger holte zur Ermittlung des entstandenen Schadens ein Sachverständigengutachten ein. Hierfür wandte er 741,49 € auf.\n\n10\n\nMit vorgerichtlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.3.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) zunächst Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.430,98 € sowie eine Kostenpauschale von 25,00 € geltend.\n\n11\n\nMit weiterem Schreiben vom 24.4.2012 bezifferte der Kläger den Schaden nunmehr auf 3.203,14 € Gesamt-Fahrzeugschaden zuzüglich 741,49 € Sachverständigenkosten, 100,00 € Nutzungsausfallentschädigung und 25,00 € Kostenpauschale. Er setzte eine weitere Zahlungsfrist auf den 8.5.2012. Unter dem 16.5.2012 mahnte der Kläger die mit Schreiben vom 24.4.2012 bezifferten Ansprüche unter Fristsetzung auf den 21.5.2012 an.\n\n12\n\nGegenstand der Klageforderung sind folgende Positionen:\n\n13\n\nNetto Reparaturkosten:                                                                                                                2.397,60 €\n\n14\n\nWertminderung:                                                                                                                              350,00 €\n\n15\n\nSachverständigen-Gebühren:                                                                                                  741,49 €\n\n16\n\nKostenpauschale:                                                                                                                              25,00 €.\n\n17\n\nDer Kläger und die Drittwiderklage behaupten, der Beklagte zu 1) habe zunächst versucht, den Kläger daran zu hindern, sich im Reißverschlusssystem vor ihm einzufädeln, indem er provozierend Gas gegeben habe.\n\n18\n\nDer Kläger habe sich daraufhin zunächst hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) einordnen wollen. Der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug dann jedoch verkehrsbedingt angehalten, so dass der Kläger schlussendlich doch vor ihm die Fahrspur habe wechseln können.\n\n19\n\nSeinen Ärger hierüber habe der Beklagte zu 1) jedoch bereits im Baustellenbereich durch Gesten und anhaltendes Hupen deutlich gemacht.\n\n20\n\nUnmittelbar nach dem Baustellenbereich sei der Beklagte zu 1) auf die rechte Richtungsspur gewechselt, wo er stark beschleunigend den Kläger überholt habe, danach sei er mit sehr geringem Abstand, und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen, wieder vor dem Kläger eingeschert. Dort habe er, wohl um den Kläger zu maßregeln, zugleich eine Vollbremsung eingeleitet. Der Kläger habe trotz regelrechter Abwehrbremsung ein Auffahren nicht mehr verhindern können.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\n23\n\n1.\n\n24\n\nan den Kläger 2.455,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2012 zu zahlen;\n\n25\n\n2.\n\n26\n\nan den Kläger 1.058,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2012 zu zahlen;\n\n27\n\n3.\n\n28\n\nan den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.\n\n29\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n30\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n31\n\nWiderklagend beantragt der Beklagte zu 1) sinngemäß,\n\n32\n\n              den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen,\n\n33\n\n              1.\n\n34\n\nan den Beklagten zu 1) 2.850,09 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB seit dem 15.6.2012 zu zahlen;\n\n35\n\n2.\n\n36\n\nan den Beklagten zu 1) zu Händen der B AG in XXXXX N zur Schaden-Nummer XXXXX-/XX vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 316,18 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB seit Rechtshängigkeit der Wider- und Drittwiderklage zu zahlen.\n\n37\n\nDie Klägerin und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,\n\n38\n\n              die Widerklage abzuweisen.\n\n39\n\nDie Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe, weil er vorsichtig unterwegs gewesen sei, nach der Baustelle auf die rechte Spur gewechselt. Er sei dann nach gut 100 m Fahrstrecke mit ausreichend Platz vor dem Kläger eingeschert. Er sei dann noch gut 50 m auf der linken Spur gefahren, bevor er verkehrsbedingt im Rückstau vor der Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage an der L-Straße bis zum Stillstand habe abbremsen müssen.\n\n40\n\nDem Beklagten zu 1) sei folgender Schaden entstanden:\n\n41\n\nNetto Reparaturkosten:                                                                                                                2.177,60 €\n\n42\n\nSachverständigen-Gebühren:                                                                                                  471,30 €\n\n43\n\nKostenpauschale:                                                                                                                              25,00 €.\n\n44\n\nDiese Beträge sind Gegenstand der Widerklage.\n\n45\n\nDer Kläger hat im Mahnverfahren zunächst Reparaturkosten in Höhe von 2.430,98 € geltend gemacht. Den diesbezüglichen Antrag hat er mit der Anspruchsbegründung auf 2.397,60 € reduziert.\n\n46\n\nDer Mahnbescheid des Amtsgerichts F ist den Beklagten am 14.06.2012 zugestellt worden.\n\n47\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n48\n\nDie Klage ist zulässig und begründet, die zulässige Widerklage ist unbegründet.\n\n49\n\nI.\n\n50\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des zuerkannten Betrages aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.\n\n51\n\nDas Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat, indem er zunächst unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifen gewechselt und anschließend ohne verkehrsbedingten Anlass stark gebremst hat.\n\n52\n\nDer Zeuge T2 hat hierzu bekundet, er sei zunächst hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren. Er habe schon vor der Engstelle gemerkt, dass der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug nicht vor sich habe hereinlassen wollen. Nachdem dies dem anderen Fahrer doch gelungen sei, habe der Beklagte zu 1) wild gehupt und gestikuliert.\n\n53\n\nUnmittelbar nach dem Ende der Baustelle sei der Beklagte zu 1) nach rechts ausgeschert, er habe den Renault überholt und sei vor diesem, nach Eindruck des Zeugen recht knapp, wieder eingeschert. Hierfür habe es keinen Grund gegeben, weil die rechte Spur vollständig frei gewesen sei. Direkt nach dem Einscheren des Beklagten zu 1) habe der Kläger kurz gebremst, die Bremsleuchten seien dann aus und ein zweites Mal wieder angegangen, dann habe es auch sofort geknallt. Bereits die erste Bremsung sei zwar kurz, aber stark gewesen, unmittelbar als es zur zweiten Bremsung kam, habe es auch sofort geknallt.\n\n54\n\nDie Aussage des Zeugen war glaubhaft. Er schilderte das Geschehen in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Dabei zeigte der Zeuge keinerlei Belastungstendenzen, so erklärte er insbesondere, er könne zu der Größe der Lücke, in welcher der Beklagte zu 1) vor dem Kläger einschätze, keine Angaben machen, auch könne er nicht sagen, ob der Beklagte zu 1) grundlos gebremst habe.\n\n55\n\nSicher war sich der Zeuge allerdings bezüglich der Einschätzung, es habe keinen verkehrsbedingten Grund gegeben, von der rechten Spur wieder auf die linke Fahrspur zurück zu wechseln.\n\n56\n\nFerner konnte der Zeuge bekunden, dass zwei Fahrzeuge, welche vor der Kollision vor dem klägerischen Fahrzeug gefahren waren, die Ampel überquerten, ohne anzuhalten. Nach diesen beiden Fahrzeugen sei er von der rechten Spur herüber nach links auf den Mittelstreifen gezogen, zu dieser Zeit habe die Ampel grün gezeigt.\n\n57\n\nDie Aussage des Zeugen steht im Einklang mit der Unfallschilderung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung.\n\n58\n\nDie Unfallschilderung des Beklagten zu 1) war dagegen bereits in sich unplausibel.\n\n59\n\nEr gab zunächst an, er sei nach dem Spurwechsel zunächst etwa 50 m weiter gefahren, dann habe er gebremst, weil er an dem Fahrzeug vor sich Bremslichter habe aufleuchten sehen. Erst nachdem er zum Stillstand gekommen sei, habe er auf die Ampel geschaut, diese sei rot gewesen. Diese Erklärung korrigierte er sodann dahingehend, dass er zunächst nach dem Spurwechsel gebremst habe, dann sei er 50 m weit gefahren und habe erneut gebremst.\n\n60\n\nEin verkehrsbedingter Grund für das erste Bremsmanöver ergibt sich jedoch aus dieser Schilderung gerade nicht.\n\n61\n\nIm Übrigen wird die Behauptung des Beklagten zu 1), es habe sich vor ihm an der roten Ampel ein Rückstau von acht bis zehn Autos gebildet, durch die glaubhafte Aussage des Zeugen T2 widerlegt.\n\n62\n\nDie Aussagen der Zeuginnen J und O sind nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Gerichtes zu erschüttern.\n\n63\n\nDie Aussage der Zeugin O, die als Beifahrerin hinten im Fahrzeug des Beklagten zu 1) saß, war hinsichtlich des relevanten Geschehens unergiebig.\n\n64\n\nDie Zeugin bekundete, sie habe lediglich mitbekommen, dass sie auf eine rote Ampel zugefahren und langsamer geworden seien, dann habe es geknallt. Von dem Geschehen vor der Kollision habe sie jedoch nichts mitbekommen, weil sie sich unterhalten habe. Auch einen Spurwechsel könne sie nicht erinnern.\n\n65\n\nDie Zeugin J hatte jedenfalls im Zeitpunkt der Beweisaufnahme offensichtlich keine hinreichend präzise Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen. Sie widersprach sich mehrfach selbst und berief sich schließlich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.\n\n66\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht damit zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Unfall ursächlich auf das schuldhafte Fehlverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist.\n\n67\n\nDer Kläger muss keine Anspruchskürzung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hinnehmen. In die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind nur feststehende Umstände einzustellen, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben.\n\n68\n\nEin schuldhaftes Verhalten des Klägers steht nicht fest. Insbesondere ist nach den obigen Feststellungen der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis widerlegt.\n\n69\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ergibt sich keine Mithaftung des klägerischen Fahrzeugs.\n\n70\n\nDabei kann offen bleiben, ob der Unfall für den Kläger unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Denn jedenfalls überwiegt der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) derart, dass demgegenüber die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurücktritt.\n\n71\n\nDie Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Zum erstattungsfähigen Schaden gehören ferner die Kosten für die Erstellung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens sowie die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, schließlich auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.\n\n72\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.\n\n73\n\nVerzug trat hinsichtlich der Netto-Reparaturkosten sowie der Kostenpauschale aufgrund der Fristsetzung zum 8.5.2012 mit anwaltlichen Schreiben vom 24.4.2013 am 9.5.2012 ein, hinsichtlich der weiteren Positionen aufgrund der Fristsetzung zum 21.5.2012 mit anwaltlichem Schreiben vom 16.5.2012 zum 22.5.2012.\n\n74\n\nHinsichtlich der darüber hinaus beanspruchten Zinsen ist die Klage unbegründet.\n\n75\n\nII.\n\n76\n\nDie Widerklage ist unbegründet.\n\n77\n\nDer Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.\n\n78\n\nZur Begründung wird auf die obigen Feststellungen zum Unfallhergang verwiesen.\n\n79\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n80\n\nStreitwert:\n\n81\n\nfür die Klage: 3.514,09 €\n\n82\n\nfür die Widerklage: 2.850,09 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/188733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2013-10-23/22-c-103-12","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/188733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/188733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2013-10-23/22-c-103-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/188733","retrieved":"2026-07-09 01:04:46.430820+00:00"}}