{"status":"available","doknr":"OLD299641","ecli":"ECLI:DE:AGLEV:2002:0117.24C123.01.00","court":"Amtsgericht Leverkusen","senate":null,"decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"24 C 123/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 DM abzuwenden, wenn. nicht zuvor in gleicher Höhe die Beklagten Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten Kreditinstitutes erbracht werden.\n\n1\n\nTATBESTAND\n\n 2\n\nDie Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 04.04.2000 zwischen ihrem Fahrzeug und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ##. Die Haftung der Beklagten auf Erstattung von 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\n 3\n\nDie Klägerin beziffert ihren Sachschaden unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Sachverständigenbüro K vom 02.04.2000 auf 11.634,53 DM. Des weiteren begehrt sie die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 972,08 DM sowie pauschale Nebenkosten in Höhe von 50,00 DM. Auf den Gesamtbetrag von 12.656,61 DM hat die Beklagte 4.719,32 DM gezahlt, nämlich auf den Fahrzeugschaden sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 40,00 DM.\n\n 4\n\nDie Klägerin behauptet, aus dem Sachverständigengutachten K ergebe sich ihr tatsächlicher Fahrzeugschaden. Sie ist der Ansicht, die Beklagte müsse auch die Sachverständigenkosten übernehmen.\n\n 5\n\nSie beantragt, \n\n 6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 7.937,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.04.2000 zu zahlen.\n\n 7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 9\n\nHilfsweise für den Fall der Verurteilung zur Erstattung der Sachverständigenkosten diese nur Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche der Klägerin aus dem Gutachterauftrag vom 04.04.2000 an des Sachverständigen K zu Gutachten-Nr. 20125 auszusprechen.\n\n 10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen N vom 17.09.2001 Bezug genommen.\n\n 11\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\n 12\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 13\n\nDer Klägerin steht ein weiterer als bisher ausgeglichener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen nicht zu.\n\n 14\n\nNach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen N kann der Schaden im wesentlichen dem Unfallgeschehen zugeordnet werden. Hingegen ist ein Austausch des hinteren Kotflügels nicht erforderlich, weil eine Instandsetzung in gleicher Weise fachgerecht und zudem deutlich kostengünstiger ist. Nicht zuzuordnen ist ein Schaden an der Felge, da insoweit die Felge diverse Altschäden aufweist. Die Konstellation der Sachschäden schließt es auch aus, dass ein Schaden an der Achse bzw. an der Antriebswelle entstanden sein könnte. Die angemessenen Reparaturkosten werden vom Sachverständigen auf 4.593,87 DM beziffert. Die Ausführungen des Sachverständigen sind insoweit überzeugend und widerspruchsfrei. Die Parteien haben denn auch keine substantiellen Einwände erhoben.\n\n 15\n\nDemnach steht fest, das die Beklagte mit einer Zahlung von 4.679,32 DM den Sachschaden bereits ausgeglichen und darüber hinaus auch eine Kostenpauschale in Höhe von 50,00 DM, wie sie die Klägerin letztendlich begehrt, bereits bezahlt haben.\n\n 16\n\nEine Erstattung der Sachverständigenkosten ist hingegen nicht gerechtfertigt. Insoweit hat es die Klägerin unterlassen, den Sachverständigen darauf hinzuweisen, dass an der Felge bereits erhebliche Altschäden vorhanden waren. Damit hat sie Veranlassung gegeben, dass der Sachverständige insoweit sein Gutachten auf falschen Tatsachen aufgebaut hat. Wenn der Sachverständige aus diesen Schäden an der Felge zu dem Schluß gelangt, dass ein Achsschaden sowie ein Schaden an der Antriebswelle vorliegt, führt dies bei der Begutachtung zu einem völlig unbrauchbaren Ergebnis, welches die Klägerin zu vertreten hat. Die Erstattung der Gutachterkosten ist daher nicht gerechtfertigt.\n\n 17\n\nDer Anspruch der Klägerin ist demzufolge bereits durch die erbrachten Zahlungen ausgeglichen. Weitere Ansprüche bestehen nicht.\n\n 18\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n 19\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-01-17/24-c-123-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-01-17/24-c-123-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299641","retrieved":"2026-07-09 03:24:02.321018+00:00"}}