{"status":"available","doknr":"OLD170765","ecli":"ECLI:DE:AGLE:2014:0918.8F152.14.00","court":"Amtsgericht Lemgo","senate":null,"decided":"2014-09-18","aktenzeichen":"8 F 152/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n    Der Antragstellerin wird die Befugnis übertragen, die Entscheidung über die Aufnahme und Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung für pp.  zu treffen.\n\nVon der Erhebung von Kosten wird abgesehen.\n\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Verfahrenswert beträgt 1.500 EUR.\n\nDer Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin pp. bewilligt.\n\n1\n\n2\n\nDie Eltern können sich nicht darüber einigen, ob eine kieferorthopädische Behandlung für ihre Tochter eingeleitet werden soll.\n\n3\n\nDie Mutter möchte der Empfehlung des behandelnden Facharztes folgen und mit der Behandlung beginnen.\n\n4\n\nDer Vater hält eine Zahnkorrektur noch nicht für angebracht. Er meint, nach neuen medizinischen Erkenntnissen sollte erst nach der Wachstumsphase mit einer entsprechenden Behandlung begonnen werden.\n\n5\n\nSie beantragen deshalb beide, die Entscheidungsbefugnis für die kieferorthopädische Behandlung auf sich zu übertragen.\n\n6\n\nDie Frage der Behandlung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen, § 1627 BGB. Da die Eltern sich in dieser einzelnen Angelegenheit nicht einigen können, kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen.\n\n7\n\nDabei ist Maßstab, wie bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die die elterliche Sorge betreffen, allein das Kindeswohlprinzip gemäß § 1697 a BGB. Das Gericht trifft diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.\n\n8\n\nIm Rahmen des § 1628 BGB hat das Gericht allerdings keine Befugnis zu einer eigenen Sachentscheidung, sondern es kann nur die Entscheidungskompetenz einem der beiden Elternteile übertragen, es sei denn, keine der von den Eltern gewünschten Maßnahmen ist mit dem Kindeswohl vereinbar.\n\n9\n\nDie Abwägung, welchem der Elternteile die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist, hat zu Gunsten der Antragstellerin zu fallen.\n\n10\n\nDie Tochter lebt in ihrem Haushalt. Sie hat regelmäßigen Kontakt zum Vater, sämtliche Angelegenheiten des täglichen Lebens, wozu auch die gesundheitlichen Belange gehören, hat aber die Antragstellerin zu regeln.\n\n11\n\nDaraus folgt, dass sie es auch ist, die ganz überwiegend von den Folgen der zu treffenden Entscheidung betroffen ist. Sie muss Arzttermine organisieren und wahrnehmen, die Tochter bei der Behandlung unterstützen und begleiten.\n\n12\n\nIhre Entscheidung, die kieferorthopädische Behandlung aufzunehmen, ist nicht sachfremd, sondern orientiert sich an der Empfehlung eines anerkannten Facharztes.\n\n13\n\nDer Vater beruft sich auf eine andere medizinische Ansicht speziell zum Beginn einer solchen Behandlung.\n\n14\n\nDas Gericht kann aber in diesem Verfahren nicht über die Richtigkeit der einen oder anderen Behandlung entscheiden. Die Entscheidung treffen die Eltern in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für das Kind.\n\n15\n\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter eine nicht mit dem Kindeswohl vereinbare Entscheidung trifft.\n\n16\n\nDie Entscheidungsbefugnis ist deshalb auf sie zu übertragen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.\n\n18\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n19\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\n20\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\n21\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2014-09-18/8-f-152-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1628","ref_norm":"1628","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1697a","ref_norm":"1697a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/170765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2014-09-18/8-f-152-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/170765","retrieved":"2026-07-09 00:45:27.365792+00:00"}}