{"status":"available","doknr":"OLD371854","ecli":"ECLI:DE:AGKR:2024:1218.7C180.24.00","court":"Amtsgericht Krefeld","senate":null,"decided":"2024-12-18","aktenzeichen":"7 C 180/24","doktyp":"Anerkenntnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin den\n\nsich unter Berücksichtigung eines Wertes des Grundbesitzes I.\n\n000 in 0000 L von 430.000,00 EUR ergebenden\n\nPflichtteil nach dem Erblasser G. H. zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits, einschließlich die Kosten des\n\nselbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Krefeld mit dem\n\nAz. 4 OH 1/23, hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nOhne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).\n\n2\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten sind nicht gem.\n\n3\n\n§ 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.\n\n4\n\nDie Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben.\n\n5\n\nVeranlassung zur Klage besteht, wenn die Klägerin aufgrund des vorprozessualen\n\n6\n\nVerhaltens der Beklagten annehmen muss, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem\n\n7\n\nRecht kommen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 - 28 W 41/15). Mit der\n\n8\n\nFeststellungsklage hat die Klägerin ihr Interesse an einer für sie günstigen\n\n9\n\nKostengrundentscheidung, die die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens\n\n10\n\numfasst, verfolgt. Ein solches Vorgehen wird als zulässig erachtet, wenn die beklagte\n\n11\n\nPartei nach der selbstständigen Beweiserhebung eine Handlung – vorliegend die\n\n12\n\nZahlung der Pflichtteile – vornimmt, die das Interesse der klagenden Partei entfallen\n\n13\n\nlässt, die beklagte Partei hierauf klageweise in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG\n\n14\n\nHamm, a.a.O., n.w.N.). Hintergrund ist, dass das Gesetz - abgesehen von dem Fall\n\n15\n\ndes § 494a Abs. 2 ZPO - nicht die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des\n\n16\n\nselbstständigen Beweisverfahrens eine Kostenentscheidung herbeizuführen, es\n\n17\n\ninsbesondere auch nicht statthaft ist, ein solches Verfahren für erledigt zu erklären.\n\n18\n\nZur Erhebung einer solchen Feststellungsklage wegen der angefallenen Kosten hat\n\n19\n\neine klagende Partei dementsprechend nur dann Anlass, wenn sie zuvor ein\n\n20\n\nberechtigtes Interesse daran gehabt hatte, die beklagte Partei auf Zahlung gemäß\n\n21\n\ndem Ergebnis des Beweisverfahrens klageweise in Anspruch zu nehmen. Das setzt\n\n22\n\nwiederum voraus, dass die Gegenseite durch ihr Verhalten Veranlassung zu einer\n\n23\n\nsolchen Leistungsklage gegeben hatte (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N).\n\n24\n\nDies ist hier der Fall. Die Beklagte hat zwar für den zugunsten der Klägerin\n\n25\n\nbestehenden Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die schriftliche\n\n26\n\nAufforderung vom 24.02.2023 hin ein Nachlassverzeichnis gefertigt und Auskünfte\n\n27\n\nerteilt. Sie hat aber darüber hinaus den Pflichtteilsanspruch der Klägerin trotz\n\n28\n\nAufforderung weder anerkannt noch auf diesen geleistet. Die diesbezügliche im\n\n29\n\nSchreiben vom 24.02.2023 klägerseits gesetzte Frist (Anlage K1, Nl. 8 ff. d. A.) hat\n\n30\n\ndie Beklagte fruchtlos verstreichen lassen. Es mag sein, dass keine Erklärung\n\n31\n\nabgegeben hat, dass sie die Ansprüche niemals bedienen werde. Es ist aber zur\n\n32\n\nBewertung, ob sie Veranlassung der Klage gegeben hat, für das Gericht darauf\n\n33\n\nabzustellen, dass sie nicht auf den Anspruch gezahlt hat und im Rahmen des\n\n34\n\nselbstständigen Beweisverfahrens an keiner Stelle vor Einholung des Gutachtens\n\n35\n\nzum Ausdruck gebracht, dass sie den Klägeranspruch unter Zugrundelegung des\n\n36\n\nklägerseits behaupteten Grundstückswerts begleichen oder anerkennen werde. Die\n\n37\n\nvorgelegten Ausführungen der Beklagtenseite (vgl. Anlage K6, Bl. 81 f. d. A.)\n\n38\n\nbeschränken sich darauf, sich gegen die Kostenlast des Verfahrens zu wehren,\n\n39\n\nobwohl sie selbst kein Wertgutachten in die Wege geleitet oder den klägerseits\n\n40\n\nbehaupteten Grundstückswert anerkennt hat. Die Leistung auf den Klägeranspruch\n\n41\n\nerfolgte letztendlich erst nach erneuter Aufforderung in Ansehung des Ergebnisses\n\n42\n\ndes durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens. Schon aus diesem Grund\n\n43\n\nstellt sich die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens für das Gericht\n\n44\n\nentgegen der Beklagtenmeinung auch nicht als mutwillig dar.\n\n45\n\nDa dem hiesigen Fall nach alldem gerade nicht die Hauptleistungsklage auf Zahlung\n\n46\n\ndes Pflichtteilsanspruchs zur Entscheidung zugrunde lag, kommt es entgegen der\n\n47\n\nBeklagtenmeinung nicht darauf an, ob die Beklagte vor Erhebung der hiesigen Klage\n\n48\n\nden Hauptanspruch der Klägerin auf Zahlung des Pflichtteils zwei Tage vor\n\n49\n\nKlageeinreichung erfüllt hat und ob sie sich damit in Verzug befunden hat.\n\n50\n\nDer Streitwert wird auf 3.391,73 EUR festgesetzt.\n\n51\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n52\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der\n\n53\n\ndurch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n54\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n55\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n56\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung\n\n57\n\ndieses Urteils bei dem Landgericht Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift\n\n58\n\nmuss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die\n\n59\n\nErklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n60\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei\n\n61\n\nMonaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht\n\n62\n\nKrefeld zu begründen.\n\n63\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt\n\n64\n\nvertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die\n\n65\n\nBerufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n66\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des\n\n67\n\nangefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n68\n\n4\n\n69\n\nB) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen\n\n70\n\nBeschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und\n\n71\n\nder Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige\n\n72\n\nBeschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld oder dem\n\n73\n\nLandgericht Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der\n\n74\n\nGeschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.\n\n75\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung\n\n76\n\nsowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung\n\n77\n\neingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\n78\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei\n\n79\n\nWochen bei dem Amtsgericht Krefeld oder dem Landgericht Krefeld eingegangen\n\n80\n\nsein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der\n\n81\n\nGeschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit\n\n82\n\nder Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach\n\n83\n\nErlass dieser Entscheidung.\n\n84\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n85\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die\n\n86\n\nelektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für\n\n87\n\ndie Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten\n\n88\n\nelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der\n\n89\n\nverantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß\n\n90\n\n§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen\n\n91\n\nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere\n\n92\n\nelektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die\n\n93\n\nPflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem\n\n94\n\n01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit\n\n95\n\nden Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen\n\n96\n\nAkte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n97\n\nvom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n98\n\nmit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird\n\n99\n\nhingewiesen.\n\n100\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/371854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2024-12-18/7-c-180-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/371854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/371854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2024-12-18/7-c-180-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/371854","retrieved":"2026-07-09 05:08:24.025432+00:00"}}