{"status":"available","doknr":"OLD280853","ecli":"ECLI:DE:AGKR:2005:0418.82C429.04.00","court":"Amtsgericht Krefeld","senate":null,"decided":"2005-04-18","aktenzeichen":"82 C 429/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwaltes O, M-Platz - 19, X, gemäß Rechnung vom 0 in Höhe von 109,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 0 freizustellen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe \n\n2\n\n(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)\n\n3\n\nDie Klage ist begründet.\n\n4\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 0\ngemäß §§ 823, 249 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz\neinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz, nämlich Freistellung von\nrestlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 109,45 EUR. Grundsätzlich\ngehören zum ersatzfähigen Schaden auch die Rechtsverfolgungskosten des\nGeschädigten, die durch das Schadensereignis adäquat verursacht worden\nsind und aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte\nerforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64.\nAuflage, § 249, Randnummer 39 m. w. O.). Dabei sind unter dem Blickpunkt,\ndass der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis\nverursachten Kosten einzustehen hat, an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen\nKostenerstattungsanspruches keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es\nkommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalles aus\nder Sicht des Geschädigten darstellt. Nur dann, wenn die Verantwortlichkeit\nfür den Schaden und damit die Haftung von vorne herein nach Grund und Höhe\nderart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger\nZweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seine\nErsatzpflicht nachkommen werde, wird es grundsätzlich nicht erforderlich\nsein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber\ndem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen\n(vgl. BGH, NJW 1995, Seite 446, 447 unter II. 1 b). Dass es sich hier aber um\neinen derartigen Fall gehandelt habe, behauptet selbst die Beklagte nicht.\nImmerhin waren mehrere Schadenspositionen zu ermitteln, zu prüfen und zu\nbeziffern. Auch war der Haftpflichtversicherer des Schädigers festzustellen.\nDem Kläger kann daher nicht angelastet werden, ohne Not einen Rechtsanwalt\nmit der Regulierung des Unfallschadens insgesamt beauftragt zu haben. \n\n5\n\nDaran ändert auch nichts der Umstand, dass wegen des Fahrzeugschadens\neine Sicherungsabtretung an das Reparaturunternehmen erfolgt war. Gegenstand des\nAuftrages war hier erkennbar die Prüfung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches\ninsgesamt. Darauf sollte sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes beziehen. Der\nRechtsanwalt hatte daher mit dem Kläger die mehreren Schadenspositionen mit\nihren jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Jeder Rechtsanwalt\nist auch gehalten, Hinweise auf eine mögliche Schadensminderungspflicht des\nGeschädigten in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Sodann müssen die\nSchadenspositionen geprüft und beziffert werden. Etwa eingehende Zahlungen\nmüssen überwacht und geprüft werden. In diesem Zusammenhang ist es\nunerheblich, ob die Forderung teilweise zur Sicherheit abgetreten worden ist.\nFür die Beratungs- und Prüfungspflicht des Rechtsanwaltes ändert\nsich dadurch nichts. Deshalb kann auch nicht beanstandet werden, dass der Rechtsanwalt\nfür seine Tätigkeit einen Gegenstandswert von bis zu 6.000 EUR angesetzt hat. \n\n6\n\nDer Rechtsanwalt hat auch mit Recht eine 1,3-Geschäftsgebühr\ngemäß Nr. 2400 VV RVG angesetzt. Auch hier, bei einer im Ergebnis zügigen\nVerkehrsunfallabwicklung eines Sachschadens, ist eine Geschäftsgebühr von 1,3\ngerechtfertigt. Zwar beträgt die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der\neindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn\njedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt\nes nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3. Eine\ndurchschnittliche Angelegenheit ist auch dann anzunehmen, wenn es um eine zügige\nVerkehrsunfallabwicklung, also eine durchaus einfache Regulierungssache geht. Dass es\nsich hier um einen ganz besonders einfachen Fall, damit unterdurchschnittlichen Fall\ngehandelt habe, der sich in der bloßen Zusammenrechnung der Schadenspositionen und\nder Übersendung der Rechnung erschöpt hätte, ist nicht ersichtlich. Die\nBeklagte ist daher verpflichtet, den Kläger von den restlichen Anwaltsgebühren\nin Höhe von 109,45 EUR freizustellen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2005-04-18/82-c-429-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2005-04-18/82-c-429-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280853","retrieved":"2026-07-09 02:55:04.177662+00:00"}}