{"status":"available","doknr":"OLD282877","ecli":"ECLI:DE:AGKR:2005:0106.72C318.04.00","court":"Amtsgericht Krefeld","senate":null,"decided":"2005-01-06","aktenzeichen":"72 C 318/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nVon der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n3\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nDie Beklagten haften der Klägerin nicht als Gesamtschuldner für\nihren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 0 gemäß §§ 7, 17\nStVG, 249 ff., 421 ff. BGB, 3 PflVG.\n\n6\n\nNach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vermag das Gericht\ndie Richtigkeit des von der Klägerin behaupteten Unfallhergangs nicht mit\nder dafür erforderlichen Sicherheit festzustellen. Die Klägerin hat\ninsbesondere nicht den Beweis dafür erbracht, dass der Beklagte zu 1) ihr\nAusweichmanöver nach rechts dadurch verursacht hat, dass er mit seinem Pkw\nAudi so nah zwischen ihr und dem vorausfahrenden Bus auf die rechte Fahrspur\ngewechselt ist, dass ein Ausweichen auf den Bürgersteig objektiv erforderlich\nbzw. unvermeidbar war.\n\n7\n\nDer Umstand, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von der Klägerin\ngeführten Pkw und dem Pkw des Beklagten zu 1) gekommen ist, bevor sie auf den\nrechten Bürgersteig auffuhr, steht einer Haftung der Beklagten aus §§\n7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG zwar grundsätzlich nicht entgegen;\nerforderlich ist zunächst lediglich, dass der Schaden \"bei dem Betrieb\"\neines Kraftfahrzeuges – hier des Pkw des Beklagten zu 1) – entstanden ist. \n\n8\n\nKommt es jedoch - wie hier - überhaupt nicht zu einer Berührung zwischen\ndem Geschädigten und dem Kraftfahrzeug des Unfallgegners, rechtfertigt die\nbloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Annahme, der Unfall\nsei bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden. Vielmehr ist erforderlich, dass die\nFahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischerweise ausgehende \n\n9\n\nGefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat. Hierfür\nist ein bestimmtes Verhalten des in Anspruch Genommenen erforderlich, das bei\nobjektiver Betrachtungsweise geeignet ist, auf den Fahrer des Unfallwagens einzuwirken;\nes kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom\nLenker des unfallgeschädigten Wagens als gefährlich empfunden werden durfte\n(BGH VersR 1969, 58; NJW 1988, 2802). Stets ist aufgrund einer insoweit gebotenen\nwertenden Betrachtung des Schadensgeschehens die Feststellung erforderlich, dass die\nReaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers – aus seiner Sicht des\nkonkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall – subjektiv vertretbar erscheint;\nes müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten\ndes in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung\nhätte Anlaß geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer\nKollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58). Der\nGeschädigte hat den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem\nBetrieb des Kraftfahrzeuges und dem Schaden zu beweisen. Dieser Beweis ist\nnaturgemäß oft schwierig, wenn eine Berührung nicht stattgefunden hat;\nauch in derartigen Fällen gehen jedoch etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit\nfür den Unfall zu Lasten des Geschädigten (BGH VersR 1969, 58; DAR 1976, 246). \n\n10\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Klägerin nicht bewiesen,\ndass \"der Betrieb\" des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) vor seinem\nFahrstreifenwechsel nach rechts für ihr Verhalten ursächlich war. Aufgrund\nder Umstände des Falles nach der informatorischen Anhörung der\nunfallbeteiligten Fahrer und der Aussagen der Zeuginnen R und F sind hinreichende\nAnhaltspunkte dafür nicht festzustellen, die Klägerin habe sich infolge\ndes Betriebes des von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw Audi zu dem von ihr\ndurchgeführten Ausweichmanöver nach rechts veranlaßt sehen dürfen,\nda sie habe befürchten müssen, anderenfalls mit dem Pkw Audi zu kollidieren.\nInsbesondere kann nicht die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin festgestellt werden,\nder Beklagte zu 1) sei plötzlich \"so nah\" vor ihr eingeschert, so dass sie\nKläger nach rechts ausweichen \"mußte\". Zwar vollzog sich das\nFahrverhalten der Klägerin wohl in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang\nmit dem Betrieb des Pkw des Beklagten zu 1), der selbst eingeräumt hat, die\nStrecke täglich zu befahren, so auch am 0. Es steht jedoch nicht fest, dass\ndas von der Klägerin eingeleitete \n\n11\n\nLenkmanöver nach rechts objektiv erforderlich war, um eine Kollision zu\nvermeiden, und ein bloßes Abbremsen dafür nicht ausgereicht hätte.\nDafür fehlt es - neben nachweislichen Angaben zur konkreten Geschwindigkeit des\nklägerischen Fahrzeugs - sowohl an greifbaren Anhaltspunkten zu dem Abstand\nzwischen der Klägerin und dem vorausfahrenden Bus, zwischen die der Beklagte zu 1)\neinzuscheren versuchte, als auch zu dem Abstand zwischen der Klägerin und dem ihr\nnachfolgenden Verkehr. Auch waren weder der Klägerin noch der Zeugin R genaue\nBekundungen zu der Nähe des gegnerischen Fahrzeugs zu dem der Klägerin\nmöglich. Danach kann auch nicht festgestellt werden, dass diese das Fahrverhalten\ndes Beklagten zu 1) als für sich derart gefährlich empfinden mußte oder\ndurfte, dass sie nach rechts auf den Bürgersteig zu fahren veranlaßt wurde;\ndenn letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Fahrverhalten\nausschließlich mit ihrer Unfalldarstellung motiviert. Das erscheint zwar subjektiv\nnachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass die Unfalldarstellung objektiv\nnicht bewiesen ist. Nach alledem kommt eine Haftung der Beklagten für den\nvorgetragenen unfallbedingten Schaden nicht in Betracht.\n\n12\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,\n713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Berufung liegt nicht vor (§ 511 Abs. 4 ZPO).\n\n13\n\nStreitwert: Bis 300,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2005-01-06/72-c-318-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2005-01-06/72-c-318-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282877","retrieved":"2026-07-09 02:57:57.223485+00:00"}}