{"status":"available","doknr":"OLD305109","ecli":"ECLI:DE:AGKLE2:2000:0505.9C72.00.00","court":"Amtsgericht Emmerich am Rhein","senate":null,"decided":"2000-05-05","aktenzeichen":"9 C 72/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 164,74 DM\n\n nebst 4 % Zinsen jeweils aus 14,38 DM seit dem \n\n06.05.1999, 04.06.1999, 05.07.1999, 05.08.1999,\n\n06.09.1999, 06.10.1999, 04.11.1999 und aus jeweils\n\n16,02 DM seit dem 06.12.1999, 06.01.2000, 04.02.2000\n\nund 06.03.2000 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu \n\n67 %, der Beklagten zu 33 % auferlegt.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 2\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n 3\n\n1. \n\n 4\n\nDie Kläger können von der Beklagten Zahlung von 164,74 DM aufgrund § 535 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag erlangen.\n\n 5\n\nInsoweit stehen den Klägern restliche Mietzinsen für die Monate Mai bis November 1999 in Höhe von 100,66 DM (= 7 x 14,38 DM) und für die Monate Dezember 1999 bis März 2000 in Höhe von 64,08 DM (= 4 X 16,02 DM) zu.\n\n 6\n\nDie Beklagte war berechtigt, den Mietzins für die genannten Monate zu mindern.\n\n 7\n\nDie von der Beklagten gemietete Wohnung ist aufgrund des Baus der anliegenden Skaterbahn mit einem Fehler behaftet, der den Wohnwert der Wohnung nicht unerheblich beeinträchtigt, denn aufgrund der Skaterbahn hat sich die Geräuschbelastung der Wohnung vermehrt. \n\n 8\n\nInsoweit ergibt sich bereits aus den seitens der Kläger zu den Akten gereichten Lärmprotokollen der Beklagten, deren konkreten Inhalt die Kläger nicht widersprochen haben, dass Geräusche, insbesondere auch laute Musik und Rollgeräusche, auch nach 20.00 Uhr und 22.00 Uhr von der Skaterbahn ausgehen. Ferner ergibt sich aus dem seitens der Kläger zu den Akten gereichten Lärmmessprotokoll der Stadt Rees vom 06.07.1999 teilweise eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte.\n\n 9\n\nDie seitens der Beklagten gemietete Wohnung liegt zwar unstreitig in einem Mischgebiet, das insbesondere für schulische und sportliche Zwecke ausgewiesen ist. Dementsprechend findet sich dort auch das Schulzentrum.\n\n 10\n\nDennoch kann der von der Skaterbahn ausgehende Lärm nicht als ortsüblich bezeichnet werden, denn dieser findet ausweislich des Lärmprotokolls der Beklagten - unwidersprochen – auch außerhalb der Schulzeiten statt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Rollgeräuschen der Skater um eine besonders eindringliche Geräuschbelastung handelt, die auch neben Autogeräuschen als zusätzliche – ganz andersartige – Lärmbelastung beeinträchtigend ins Gewicht fällt.\n\n 11\n\nAufgrund der aufgezeichneten Umstände hält das Gericht daher eine Mietzinsminderung in Höhe von 5 % des Mietzinses für angemessen.\n\n 12\n\nInsoweit können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass sie den von der Skaterbahn ausgehenden Lärm nicht zu verantworten hätten, denn bei der Haftung für Mängel der Mietsache handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung.\n\n 13\n\nBei einer 5%-igen Mietminderung ergeben sich zugunsten der Kläger die oben genannten Nachzahlungsbeträge. \n\n 14\n\nIm übrigen war der geltend gemachte Hauptanspruch abzuweisen.\n\n 15\n\n2. \n\n 16\n\nder zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.\n\n 17\n\n3.\n\n 18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-emmerich-rhein/2000-05-05/9-c-72-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-emmerich-rhein/2000-05-05/9-c-72-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305109","retrieved":"2026-07-09 03:32:30.282083+00:00"}}