{"status":"available","doknr":"OLD181815","ecli":"ECLI:DE:AGKLE1:2014:0328.22XIV41.13B.00","court":"Amtsgericht Kleve","senate":null,"decided":"2014-03-28","aktenzeichen":"22 XIV 41/13 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass die Fortdauer der Haft über den 13.12.2013 hinaus ihn in seinen Rechten verletzt hat, zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 06.12.2013 für die Dauer bis zum 02.01.2014 in Sicherungshaft zur Sicherung der Zurückschiebung in Haft genommen.\n\n4\n\nDer Betroffene wurde am 19.12.2013 aus der Haft entlassen.\n\n5\n\nDie Prozessbevollmächtigte des Betroffenen begründet den Antrag damit, dass die Abschiebehaft in einer für den Vollzug der Abschiebehaft nicht geeigneten Anstalt vorgenommen wird.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDer Einwand des Betroffenen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in der Haftanstalt Büren greift nicht durch. Die Haftanstalt Büren erfüllt den Anforderungen den europäischen Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG.\n\n8\n\nDenn danach hat die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen.\n\n9\n\nSoweit in dem Bundesland des jeweiligen Mitgliedstaates solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten und hat gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen zu erfolgen.\n\n10\n\nDiesen Anforderungen entspricht die Haftanstalt Büren, da die gewöhnlichen Strafgefangenen von den in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen räumlich getrennt voneinander untergebracht sind.\n\n11\n\nAm 11.04.2014 erging folgender Beschluss\n\n12\n\nWird der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.03.2014 dahingehend berichtigt,  dass das Aktenzeichen wie folgt lautet:\n\n13\n\n22 XIV 41/13 B\n\n14\n\nGründe:\n\n15\n\nDer Beschluss war nach § 42 FamFG wie geschehen zu berichtigen, da bei der Bezeichnung des Aktenzeichens ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/181815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2014-03-28/22-xiv-41-13-b","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/181815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/181815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2014-03-28/22-xiv-41-13-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/181815","retrieved":"2026-07-09 00:56:45.486956+00:00"}}