{"status":"available","doknr":"OLD275050","ecli":"ECLI:DE:AGKLE1:2006:0118.31IK18.00.00","court":"Amtsgericht Kleve","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"31 IK 18/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Schuldner wird aus dem Einkommen, dass von der Drittschuldnerin als Abfindung an den Treuhänderin Kürze gezahlt werden wird, ein monatlich pfändungsfreier Betrag von EUR 137,- festgesetzt.\n\nDie Festsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom 01.05.2003 bis zum 31.12.2006. \n\nDer Treuhänder wird angewiesen, sobald und sofern das Einkommen in seine Verfügungsgewalt gelangt ist, während des festgelegten Zeitraums den als pfändungsfrei festgesetzten Betrag, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Schuldner zu zahlen. \n\nDer darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen. \n\n1\n\nDurch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.12.2001 wurde dem Schuldner die\nRestschuldbefreiung angekündigt. Treuhänder ist Rechtsanwalt . Der\nSchuldner hat dem Treuhänder seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge\naus jedem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge\nabgetreten. \n\n2\n\nNeben einem fortlaufendem Einkommen gehören zu den Bezügen auch sonstige\nVergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit\ndes Schuldners vollständig oder zu einem wesentlich Teil in Anspruch nehmen\n(§§ 36 Abs. 1 InsO, 850 Abs. 2 letzter Hbs. ZPO). \n\n3\n\nDer Schuldner ist verheiratet. Seine Ehefrau erzielt ein durchschnittliches\nEinkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von ca. 200,- EUR/mtl.\nIm Haushalt wohnt noch eine minderjährige Tochter ohne eigene Bezüge. Der\nSchuldner hat in Kürze von der Drittschuldnerin eine Abfindung gem. §§\n9, 10 Kündigungsschutzgesetz über EUR 12.500,- zu erwarten. \n\n4\n\nDer Schuldner beantragte mit Schreiben vom 15.01.2003, ihm von dem Einmaleinkommen\nauf die Dauer von 43 Monaten monatlich EUR 234,-unter Berücksichtigung seiner\nUnterhaltspflichten pfändungsfrei zu belassen. \n\n5\n\nDer Treuhänder hat keine Bedenken gegen eine Teilbelassung der Abfindung an\nden Schuldner.\n\n6\n\nDer Antrag des Schuldners ist nach §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850 i ZPO\nzulässig und teilweise begründet. Ihm ist ein monatlich pfändungsfreier\nBetrag des Einmaleinkommens festzusetzen. Wenn eine nicht wiederkehrend zahlbare\nVergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste in den\nInsolvenzbeschlag fällt, so kann dem Schuldner soviel belassen werden, als\ner während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt\nund den seiner unterhaltsberechtigten Personen bedarf. \n\n7\n\nDer fiktive Sozialhilfebedarf des Schuldners und der zwei tatsächlich\nunterhaltenen, unterhaltsberechtigten Angehörigen wurde am 04.02.2003 von\nder Gemeinde Z1 mit 1.739,20 EUR/mtl. berechnet.\n\n8\n\nDemgegenüber steht ein Familieneinkommen in Form einer\nErwerbsunfähigkeitsrente des Schuldners über 1.342,09 EUR/mtl., ein\nKindergeld in Höhe von 154,- EUR/mtl. und ein durchschnittliches Einkommen\nder Ehefrau mit 200,- EUR/mtl. zur Verfügung.\n\n9\n\nEs verbleibt ein fiktiver monatlicher Sozialhilfebedarf in Höhe von 43, 11 EUR.\n\n10\n\nMaximal ist dem Schuldner soviel zu belassen, als ihm verbliebe, wenn sein\nArbeitseinkommen aus laufenden Arbeits- oder Dienstlohn bestände (§§\n36 Abs. 1 InsO, 850 i Abs. 3 ZPO): Angelehnt an das frühere Einkommen würde\nd. Schuldn. - stünde er weiterhin in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis -\nmonatlich ca. 1.636,- EUR verdienen. \n\n11\n\nNach §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 c ZPO wären davon unter Berücksichtigung\nder Unterhaltsverpflichtungen 1.574,- EUR/mtl. nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst, so\ndass ein maximaler Differenzbetrag in Höhe von 231,91 EUR/mtl. festsetzbar wäre.\n\n12\n\nDa der fiktive Sozialhilfebedarf als Wahrung des Existenzminimums hinter dem\nnotwendigen Unterhalt i.S.d. § 850 i ZPO regelmäßig zurückbleibt,\nerscheint es angemessen, dem Schuldner einen pfandfreien Betrag aus der Abfindung in\nHöhe von 137,- EUR/mtl. zu belassen; so werden Gläubiger- und\nSchuldnerinteressen gleichermassen berücksichtigt. \n\n13\n\nDa der Schuldner bereits seit 01.08.2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente\nbezieht und eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht absehbar ist, ist\nderzeit für einen längeren Zeitraum nicht mit weiteren Einkünften zu rechnen. \n\n14\n\nAls angemessenen und überschaubaren Zeitraum werden hier 44 Monate angesehen.\n\n15\n\nÜberwiegende Gläubigerbelange, die dem Pfändungsschutz entgegenstehen,\nsind nicht ersichtlich. Betroffen von der Anordnung des Pfändungsschutzes ist die\nAllgemeinheit der Masse- und Insolvenzgläubiger. \n\n16\n\nDer Betrag, der bei einer Ablehnung der Festsetzung eines pfändungsfreien\nBetrages der Gesamtgläubigerschaft zusätzlich zukommen würde, ist\n- prozentual auf die Einzelgläubiger verteilt - zu gering, um deren wirtschaftliche\nLage nachhaltig zu verbessern oder um die Notlage eines Einzelgläubigers zu beseitigen. \n\n17\n\nDieser Beschluss kann von dem Treuhänder und dem Schuldnerinnerhalb von zwei\nWochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2006-01-18/31-ik-18-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2006-01-18/31-ik-18-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275050","retrieved":"2026-07-09 02:46:52.600557+00:00"}}