{"status":"available","doknr":"OLD302688","ecli":"ECLI:DE:AGKLE1:2001:0228.35C209.00.00","court":"Amtsgericht Kleve","senate":null,"decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"35 C 209/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n\n3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 03. - 18.08.00\neine Pauschalflugreise nach Mexiko in das Zielgebiet Playa Del Carmen in die Anlage\nReef Club Playacar für sich und seine mitreisende Ehefrau und das Kind\nzu einem Preis bei Verpflegung All inklusive von 6.987,00 DM. Die Unterbringung\nsollte in einem Doppelzimmer mit Zustellbett erfolgen. \n\n3\n\nVor Ort wurde ein Zustellbett nicht zur Verfügung gestellt. \n\n4\n\nDer Kläger erhob vor Ort Rüge gegenüber der Reiseleitung.\n\n5\n\nNach Urlaubsrückkehr machte er Ansprüche geltend u. a. mit anwaltlichem\nSchreiben vom 29.09.00 mit Fristsetzung bis zum 28.10.00. \n\n6\n\nDie Beklagte erstattete vorgerichtlich 585,00 DM. \n\n7\n\nDer Kläger meint, für das Fehlen des Zustellbettes könne er eine\nReisepreisminderung von 25 % geltend machen. Er behauptet, im übrigen habe es\nan Handtüchern, Bettwäsche etc. für das gefehlt. Hierfür\nmacht er eine weitere Minderung von 5 % geltend. Hieraus errechnet er einen\nGesamterstattungsbetrag von 2.096,10 DM auf den er den bereits gezahlten Betrag von\n585,00 DM anrechnet. \n\n8\n\nDie Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.511,10 DM\nnebst 9,26 % Zinsen hieraus seit dem 29.10.00 zu zahlen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nSie verweist auf die Zahlung. Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers\nsoweit er Ansprüche des mitreisenden Kindes geltend macht. Hinsichtlich der\nRüge betreffend Handtücher, Bettwäsche etc. beruft sich die Beklagte\nauf § 651 g Abs. 1 BGB. Im übrigen rügt sie das klägerische\nVorbringen als unschlüssig und unsubstantiiert. \n\n13\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die\nwechselseitigen Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe: \n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. Dabei soll nicht verkannt werden, dass die\nReise mangelbehaftet im Sinne des § 651 c BGB war. Unstreitig fehlte das\ngebuchte Zustellbett. Die geleistete Zahlung ist aber ausreichend, die\nBeeinträchtigungen abzugelten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass\nnur die Reise des Kindes beeinträchtigt war. Dieses hat kein Bett zur\nVerfügung gestellt bekommen, auch keine Bettwäsche hierfür und\nnach klägerischem Vortrag auch keine Handtücher. Auf das Kind entfiel\nein anteiliger Reisepreis von 1.149,00 DM. Mit gezahlten 585,00 DM hat die\nBeklagte 50 % des auf das Kind entfallenden Reisepreises erstattet. Das ist\nausreichend, die Beeinträchtigungen abzugelten. \n\n16\n\nSoweit darüber hinaus gerügt wird, es habe an Zahnputzbechern und\nFön für die Dritte Person gefehlt, handelt es sich hierbei um eine\nbloße Reiseunannehmlichkeit. Ein gesonderter Fön für jede im\nZimmer anwesende Person war nicht zugesichert. \n\n17\n\nSoweit der Kläger einen mangelnden Erholungseffekt deshalb rügt,\nweil er gezwungen gewesen sei, mit seiner Ehefrau in einem Bett zu schlafe,\nergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, inwieweit er hierdurch\nübermäßig beeinträchtigt war. Unstreitig handelte es sich\nbei dem Bett um ein solches in einer Größe 1,40 x 2,00 Metern. Ein\nsolches Bett ist für 2 Personen vorgesehen. \n\n18\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n19\n\nStreitwert: 1.511,10 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2001-02-28/35-c-209-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/2001-02-28/35-c-209-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302688","retrieved":"2026-07-09 03:28:41.720714+00:00"}}