{"status":"available","doknr":"OLD307909","ecli":"ECLI:DE:AGKLE1:1999:0312.3C460.98.00","court":"Amtsgericht Kleve","senate":null,"decided":"1999-03-12","aktenzeichen":"3 C 460/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils zu 50 % zu tragen.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\nDie Kläger machen Gewährleistungsansprüche aus einem Reisevertrag geltend.\n\n2\n\nSie buchten bei der Beklagten eine Flugreise nach Spanien in die Anlage für\ndie Zeit vom 15.05. – 29.05.1998. Der Reisepreis betrug für zwei Erwachsene mit\neinem All-Inklusive-Angebot insgesamt 2.912,-- DM. Wegen des Inhaltes der Reiseleistung der\nBeklagten nimmt das Gericht Bezug auf eine Ablichtung der Katalogbeschreibung der Beklagten\n(Blatt 9 d.A.).\n\n3\n\nIn ihrem Reisekatalog wies die Beklagte weiter darauf hin, dass es bei All-Inklusiv-Reisen\nin einigen Anlagen erforderlich sei, während des Urlaubsaufenthaltes ein Plastikarmband zu tragen.\n\n4\n\nAuch die Kläger mussten ein solches Plastikarmband während ihres Urlaubsaufenthaltes tragen.\n\n5\n\nDas Zimmer, in welchem die Kläger untergebracht waren, war nur mittels einer\ndünnwandigen Verbindungstür vom Nachbarzimmer getrennt. Sämtliche Geräusche\naus dem Nachbarzimmer waren im Zimmer der Kläger zu hören.\n\n6\n\nIm Speisesaal befanden sich am Nachbartisch geistig behinderte Menschen und junge Menschen mit\nSchüttellähmung, welche dort gefüttert wurden und unartikulierte Laute ausstießen.\n\n7\n\nDie Kläger rügen weitere Beanstandungen der Reiseleistung der Beklagten. Wegen der\nweiteren Beanstandung nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung in der Klageschrift vom 31.08.1998\n(Blatt 2 – 5 d.A.).\n\n8\n\nVorprozessual erstattete die Beklagte 72,-- DM.\n\n9\n\nDie Kläger begehren eine Minderung des Reisepreises um 50 % sowie Schadensersatz wegen\nvertaner Urlaubszeit.\n\n10\n\nSie beantragen,\n\n11\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 1.378,-- DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 30.09.1998 zu zahlen;\n\n12\n\n2. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin zu 2. 1.378,-- DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 30.09.1998 zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie behauptet, anlässlich der Mängelanzeige habe der Reiseleiter den Klägern\neinen Zimmerwechsel angeboten, welchen diese jedoch ablehnten. \n\n16\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.11.1998 (Blatt 54 d.A.).\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nSoweit die Reiseleistung der Beklagten fehlerhaft war, sind etwaige Minderungsansprüche\nder Kläger gemäß §§ 651 d Abs. 1; 472 BGB jedenfalls aufgrund der von\nder Beklagten bereits vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 72,-- DM erfüllt\n(§ 362 Abs. 1 BGB).\n\n20\n\nÜberwiegend fehlt es allerdings bereits an einem Fehler der Reiseleistung der Beklagten.\n\n21\n\nDie Reiseleistung der Beklagten war nicht deswegen gemäß § 651 c Abs. 1 BGB\nfehlerhaft, weil die Kläger verpflichtet waren, während ihres gesamten Urlaubsaufenthaltes\nein Plastikarmband zu tragen. Dieses Plastikarmband sollte es dem Hotelpersonal ermöglichen\nfestzustellen, ob die Kläger ein All-Inklusive-Angebot gebucht hatten. Indem die Beklagte\ndie Kläger verpflichtete, Plastikarmbänder zu tragen, wich die Reiseleistung noch nicht\nvon der allgemein üblichen Beschaffenheit einer Reiseleistung ab. Dem Reiseveranstalter bzw.\nseinem Leistungsträger muss es im Interesse einer Kontrolle sowie zur Vermeidung von\nMissbräuchen gestattet sein, die geeigneten Maßnahmen zu tragen, damit das Hotelpersonal\nerkennen kann, welchem Reisegast kostenlos Getränke und Verpflegung zur Verfügung zu\nstellen sind. Die geschilderte Handhabung ist danach nicht zu beanstanden, da andere weniger\nbeeinträchtigende Kennzeichnungen, die auch nicht durch Weitergabe an andere Reisegäste\nmissbraucht werden können, nicht zu erkennen sind. Das Persönlichkeitsrecht des Reisenden\nist nicht betroffen. Er wird durch die Kennzeichnung weder in seiner Persönlichkeit\nbenachteiligt noch seiner Menschenwürde beraubt. Eine solche Kennzeichnung kommt keineswegs\nnur bei Tieren und Säuglingen vor, die ihrer Persönlichkeit noch keinen Ausdruck verleihen\nkönnen. Sie ist auch bei erwachsenen Menschen anzutreffen, zum Beispiel bei Kongressteilnehmern\nsowie Hotel- oder Wachpersonal, ohne dass man sagen kann, dass hierdurch die individuelle\nPersönlichkeit des Trägers hinter der Kennzeichnung zurücktritt (siehe dazu:\nTempel, geringfügige Reisemängel, NJW 1997 Seite 2206 (2213)). Zudem wies die Beklagte\nin ihrem Reisekatalog auch darauf hin, dass Reisende, die ein All-Inklusive-Angebot gebucht haben,\ndamit rechnen müssen, dass sie am Urlaubsort ein Plastikarmband tragen müssen. Ob dieser\nHinweis bei jedem einzelnen Hotel erfolgen muss, welches eine All-Inklusive-Leistung anbietet, mag\ndahinstehen. Denn unstreitig haben die Kläger jedenfalls diesen Hinweis schon vor der Buchung\nder Reise zur Kenntnis genommen.\n\n22\n\nDie Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Kläger nach\nihrer Ankunft in Malaga zunächst im Transferbus warten mussten, bis Urlaubsgäste, welche\nmit einem anderen Flugzeug angekommen waren, ebenfalls den Transferbus erreicht hatten. Die\nKläger haben eine Auslandsreise mit Vollverpflegung für 2 Wochen für nur ca.\n1.500,-- DM pro Person gebucht. Ein verständiger Reisender muss sich darüber im Klaren\nsein, dass ein Reiseveranstalter eine solche Reise nur deswegen zu einem solchen günstigen\nPreis anbieten kann, weil eine Vielzahl von Reisegästen aus ganz Deutschland diese Reise buchen.\nJe mehr Reisegäste an einer Reise teilnehmen ,desto eher ist mit geringfügigen\nStörungen zu rechnen. Bei dem Flughafentransfer kann es deswegen auch einmal zu\ngeringfügigen Wartezeiten kommen, bis alle Reisegäste den Bus erreicht haben. Das die\nWartezeit über das Maß des entschädigungslos Hinzunehmenden hinausgegangen sei,\nhaben die Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen. Sie legen nicht dar, wie lange sie\nnun tatsächlich auf die übrigen Reisegäste haben warten müssen.\n\n23\n\nDie Reiseleistung der Beklagten war nicht deswegen fehlerhaft, weil die Kläger\nnach ihrer Ankunft im Hotel um 10:30 Uhr bis 13:30 Uhr warten mussten, bis sie ihren\nZimmerschlüssel erhielten. Auch dies widersprach der allgemein üblichen\nBeschaffenheit der Reiseleistung nicht. Es war zu berücksichtigen, dass die abreisenden\nGäste des Hotels das Zimmer erst am Morgen verlassen hatten. Anschließend muss dem\nHotelier eine gewisse Zeitspanne zur Reinigung der Zimmer verbleiben. Diese angemessene\nZeitspanne war hier noch nicht überschritten.\n\n24\n\nDie Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil das Zimmer der\nKläger unmittelbar gegenüber von vier Fahrstühlen lag, so dass ständig\ndas Stimmengewirr von Urlaubern zu hören war, welche auf den Aufzug warteten. Sie war\nauch nicht deswegen fehlerhaft, weil gelegentlich Zigarettenrauch in das Zimmer gelangte.\nWer ein 11stöckiges Touristenhotel mit 335 Wohneinheiten und 4 Liften bucht, muss bei\nobjektiver Betrachtung damit rechnen, dass sich auch andere Hotelgäste in der Anlage\naufhalten und eine Unterbringung in der Nähe einer der vier Lifte erfolgt. Es kann\ndann auch einmal vorkommen, dass sich andere Hotelgäste vor dem Zimmer unterhalten\noder rauchen, während sie auf den Aufzug warten. Dies liegt noch im Rahmen der\nallgemein üblichen Beschaffenheit der Reise.\n\n25\n\nDer Reisepreis war auch nicht deswegen zu mindern, weil das Zimmer der Kläger\nnur mittels einer dünnwandigen Verbindungstür vom Nachbarzimmer abgetrennt war\nund das Zimmer deswegen so hellhörig war, dass die Kläger durch das Intimleben\nihrer Nachbarn gestört wurden.\n\n26\n\nEin Anspruch auf Minderung des Reisepreises ist insoweit entsprechend § 162 Abs. 1\nBGB ausgeschlossen. Denn die Kläger haben wider Treu und Glauben eine Abhilfe durch\ndie Beklagte vereitelt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Reiseleiter K den\nKlägern auf eine entsprechende Mängelanzeige einen Zimmerwechsel anbot, welchen\ndie Kläger indes ablehnten. Dabei stützt sich das Gericht auf die entsprechenden\nAngaben des Zeugen K. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht, dass er den angebotenen\nZimmerwechsel neben den von den Klägern erhobenen Beanstandungen in seinem Agenda unter\ndem Namen der Kläger eintrug. Es ist deswegen nachvollziehbar, dass er sich auch noch\ngeraume Zeit nach dem Vorfall an diesen Geschehensablauf erinnern konnte.\n\n27\n\nDie Zeugen konnten zu dem Hergang keine ergiebige Aussage machen, weil sie das Gespräch\nnicht verfolgt haben.\n\n28\n\nDie Richtigkeit der Aussage des Reiseleiters wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen\nin Frage gestellt. Zwar bekundete er, ein solches Zimmer sei den Klägern nicht angeboten\nworden. Er konnte jedoch dem Gericht nicht in nachvollziehbarerer Weise vermitteln, weshalb er\nsich nach rund 6 Monaten noch an ein solches für ihn selbst belangloses Detail erinnern\nkonnte. Es ist demzufolge nicht auszuschließen, dass er den angebotenen Zimmerwechsel\nlediglich vergessen hat und deswegen meint, ein solcher sei ihm nicht angeboten worden.\n\n29\n\nDer erfolglos angebotene Zimmerwechsel führt entsprechend § 162 BGB zu einem\nAusschluss des Minderungsrechtes.\n\n30\n\nUnmittelbar ist die Bestimmung zwar nicht anwendbar, weil sie nur für\nrechtsgeschäftlich vereinbarte Bedingungen gilt.\n\n31\n\nSie lässt sich jedoch analog anwenden. Die reisevertraglichen\nGewährleistungsbestimmungen sind insoweit lückenhaft. Sie enthalten nämlich\nkeine Regelung dazu, ob der Reisepreis auch dann zu mindern ist, wenn der Reisegast selbst\neine Abhilfe verhindert. § 254 BGB findet nur bei Schadensersatzansprüchen Anwendung.\n\n32\n\n§ 162 Abs. 1 BGB regelt eine vergleichbare Interessenlage. Das Minderungsrecht des\nReisenden dauert fort, bis der Reiseveranstalter dem Fehler abhilft. Da es sich hierbei\nfür den Reisegast um ein in der Zukunft liegendes ungewisses Ereignis handelt, liegt\neine Bedingung vor.\n\n33\n\nLehnt der Reisegast ein ihm zumutbares Abhilfeangebot ab, vereitelt er diesen\nBedingungseintritt. Entsprechender Interessenlage des § 162 Abs. 1 BGB ist der Reisegast\ndann so zu behandeln, als habe der Reiseveranstalter dem Fehler abgeholfen.\n\n34\n\nDie Beklagte hat den Klägern einen Zimmerwechsel angeboten. Hätten die Kläger\ndieses Angebot angenommen, wären sie nicht mehr den Lärmbeeinträchtigungen\nvom Nachbarzimmer ausgesetzt gewesen. Der Reisepreis wäre demnach nicht mehr zu mindern\ngewesen. Da die Kläger dieses Angebot ablehnten, vereitelten sie wider Treu und Glauben\nder Abhilfe durch die Beklagte.\n\n35\n\nEs konnte dahinstehen, ob die Beklagte statt des im Reisekatalog angekündigten\nmehrsprachigen Animationsprogramms lediglich ein englischsprachiges Animationsprogramm angeboten hat.\n\n36\n\nEine Minderung wegen dieser fehlenden zugesicherten Eigenschaft der Reise ist aufgrund\nder Zahlung der Beklagten in Höhe von 72,-- DM, die einer Minderung des Reisepreises um\nca. 2,5 % entspricht, jedenfalls bereits abgegolten.\n\n37\n\nBei der Bemessung der Minderung ist zu fragen, welchen Verkehrswert die Reise unter\nBerücksichtigung des Fehlers der Reiseleistung gehabt hat.\n\n38\n\nBei dieser Bewertung war zunächst zu berücksichtigen, dass die Kläger ein\nAll-Inklusive-Angebot gebucht hatten. Alleine die Verpflegungsleistung machte demnach bereits\neinen erheblichen Teil der Reiseleistung der Beklagten aus.\n\n39\n\nZudem versprach die Beklagte ausweislich der Katalogbeschreibung zahlreiche weitere\nFreizeitangebote, welche unstreitig ordnungsgemäß waren.\n\n40\n\nDarüber hinaus versprach die Beklagte lediglich ein mehrsprachiges und kein\ndeutschsprachiges Animationsprogramm. Die Beklagte hätte demnach ihrer Zusicherung\ngenügt, wenn sie beispielsweise ein Animationsprogramm in englischer und spanischer\nSprache angeboten hätte. Die Kläger tragen jedoch nicht vor, überhaupt über\nFremdsprachenkenntnisse zu verfügen.\n\n41\n\nDie Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen gemäß § 651 c Abs. 1\nBGB fehlerhaft, weil sich am Nachbartisch im Speisesaal geistig behinderte Menschen und junge\nMenschen mit Schüttellähmung befanden, welche gefüttert werden mussten und\nunartikulierte Laute ausstießen.\n\n42\n\nEin Reisefehler liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistung von\ndem abweicht, was der Veranstalter und der Reisende vereinbart haben, so dass der Wert oder die\nTauglichkeit der betroffenen Reiseleistung zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag\nvorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist\n(Führich, Reiserecht, Randnummer 212). Fehlen für die Leistungspflichten Angaben des\nReiseveranstalters, wie es hier der Fall ist, werden Leistungen mittlerer Art und Güte nach\neiner objektiven Anschauung eines Durchschnittsreisenden mit inländischem Standard geschuldigt\n(vgl.: Führich, am angegebenen Ort). \n\n43\n\nBei einer entsprechenden Auslegung hat das Gericht auch die Grundrechte als eine objektive\nWerteordnung zu beachten. Gemäß Artikel 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz darf niemand wegen\nseiner Behinderung benachteiligt werden. Vielmehr ist die soziale Integration behinderter\nMenschen ein allgemein anerkanntes Anliegen. Die Bejahung eines Reisemangels bei einem\nZusammentreffen des Reisenden mit körperlich und geistig Behinderten im selben Hotel\nwürde die erstrebenswerte Eingliederung solcher Behinderter in die Gesellschaft erheblich\nerschweren, wenn ein Reiseveranstalter es wegen drohender Gewährleistungsansprüche\nablehnen würde, solche Behinderten mitreisen zu lassen. Eine Diskreminierung und Isolierung\nreisewilliger Behinderter wäre die Folge (siehe dazu: Brox, Störungen durch geistig\nBehinderte als Reisemangel?, NJW 1980 Seite 1939). Nicht behinderte Menschen haben daher\ngegenüber behinderten Menschen eine besondere Toleranz entgegenzubringen.\n\n44\n\nNach dem Vorstehenden begründet der bloße Anblick bzw. die Anwesenheit behinderter\nMenschen in einem Urlaubshotel in keinem Fall einen Fehler der Reiseleistung.\n\n45\n\nDie gebotene Toleranz gegenüber behinderten Menschen war auch nicht deswegen überschritten,\nweil sie am Nachbartisch gefüttert wurden und unartikulierte Laute ausstießen. Die\nbehinderten Menschen waren darauf angewiesen, gefüttert zu werden. Es war ihnen aufgrund\nihrer geistigen Behinderung nicht möglich, sich anders zu artikulieren. Die Kläger\nhaben nicht hinreichend dargelegt, dass die gebotene Toleranzschwelle bereits überschritten wurde.\n\n46\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit\ngemäß § 651 f Abs. 2 BGB gegen die Beklagten. Denn es fehlt an einer erheblichen\nBeeinträchtigung der Reise. Eine solche liegt nur dann vor wenn eine Minderung des Reisepreises\num zumindest 50 % gerechtfertigt ist. \n\n47\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1; 708 Nr. 11; 711 ZPO.\n\n48\n\nStreitwert: 2.756,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1999-03-12/3-c-460-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1999-03-12/3-c-460-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307909","retrieved":"2026-07-09 03:36:44.970916+00:00"}}