{"status":"available","doknr":"OLD308150","ecli":"ECLI:DE:AGKLE1:1999:0203.28C318.98.00","court":"Amtsgericht Kleve","senate":null,"decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"28 C 318/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 681,40 nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen).\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3\n\nDie Klage ist begründet.\n\n4\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Minderung und Rückzahlung eines\nTeils des Reisepreises nach §§ 651 d Abs. 1, 472 BGB.\n\n5\n\nDie von der Beklagten in der Zeit vom 26.04. bis 10.05.1997 erbrachte\nReiseleistung war insoweit objektiv mangelhaft im Sinne des § 651 c BGB,\nals die Unterbringung nicht in der vom Kläger gebuchten Anlage erfolgte.\nDer zwischen den Parteien zustande gekommene Reisevertrag beinhaltete eine\nUnterbringung in der Hotelanlage und hat durch die Mitteilung der Beklagten\nvom 22.04.1998 sowie das Einverständnis des Klägers mit einer\nUnterbringung im Hotel \" ” keine Änderung erfahren. Teilt der\nReiseveranstalter dem Reisenden erst kurz vor Reiseantritt mit, dass die\nUnterbringung in einem anderen als dem gebuchten Objekt erfolgen muss, begründet\neine hierauf gerichtete Einverständniserklärung des Reisenden in der Regel\nnicht die Annahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Angesichts des kurz\nbevorstehenden Reiseantritts und der damit verbundenen Planungen wird der Reisende\neiner abweichenden Unterbringung schon deshalb zustimmen müssen, um die\nDurchführung der Reise überhaupt sicherzustellen. Vor dem Hintergrund\ndieser Interessenlage stellt sich das Einverständnis des Reisenden zu einer\nkurz vor Reiseantritt mitgeteilten Leistungsabweichung lediglich als Einwilligung\nzu einer Abhilfemaßnahme des Reiseveranstalters, nicht aber als die Annahme\neines Angebots zur Änderung des Reisevertrages dar.\n\n6\n\nDa der Beklagten der Mangel der Reise bekannt, eine Unterbringung in der\ngeschuldeten oder einer vergleichbaren Unterkunft nicht möglich war bzw. aus\ndem Vortrag der Beklagten nicht ableitbar ist, steht die von der Beklagten\nbeanstandete Mängelrüge einer Reisepreisminderung nicht entgegen. Die von der\nBuchung abweichende Unterbringung rechtfertigt eine 15%ige Minderung des Reisepreises\nvon DM 3.900,-- - die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung sind nicht\nBestandteil des Reisepreises – und führt zu einer Minderung des Reisepreises\num DM 585,--. Die im Hinblick auf die abweichende Strandentfernung zurückzulegende\nWegstrecke rechtfertigt überdies nach § 651 f Abs. 1 BGB den Ersatz von\nTaxikosten, den das Gericht aufgrund der Darlegungen des Klägers auf DM 96,40\nschätzt (§ 287 ZPO).\n\n7\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288, 291 BGB. Einen\nweitergehenden Zinsschaden hat der Kläger nicht dargetan.\n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert: DM 695,--.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1999-02-03/28-c-318-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1999-02-03/28-c-318-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308150","retrieved":"2026-07-09 03:37:06.122904+00:00"}}