{"status":"available","doknr":"OLD308417","ecli":"ECLI:DE:AGKLE1:1998:1217.3C617.98.00","court":"Amtsgericht Kleve","senate":null,"decided":"1998-12-17","aktenzeichen":"3 C 617/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.11.1998 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 16 % und die Klägerin zu 84 % zu tragen.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nVon der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet.\n\n4\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 50,20 DM gemäß\n§ 812 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative BGB gegen die Beklagte.\n\n5\n\nDer von der Klägerin gezahlte Reisepreis in Höhe von 3.514,-- DM\nfür eine von der Beklagte veranstalteten Flugreise in die Türkei in\ndas Zielgebiet in die Anlage für die Zeit vom 24.06. bis zum 15.07.1998\n(3 Wochen) war insoweit gemäß §§ 651 d Abs. 1; 472 BGB zu mindern.\n\n6\n\nDie Reiseleistung der Beklagten war fehlerhaft.\n\n7\n\nEntgegen der Ankündigung der Beklagten in ihrem Reisekatalog fand der\nHinflug zum Urlaubsort nicht wie im Katalog angekündigt um 09.45 Uhr,\nsondern erst um 18.05 Uhr statt. Dies begründet einen Fehler der Reiseleistung\nder Beklagten.\n\n8\n\nAufgrund ihrer Ankündigung in ihrem Reisekatalog, der Abflug werde zu einem\nbestimmten Zeitpunkt erfolgen, bekundete die Beklagte die berechtigte Erwartung, dass\nder Abflug tatsächlich zu dieser Zeit erfolgen würde. Durch die Angabe einer\nbestimmten Abflugzeit verschafft sich die Beklagte gegenüber anderen Reiseveranstaltern,\ndie lediglich einen Abflugtag angeben, einen Wettbewerbsvorteil. Für die entsprechenden\nAngaben in ihrem Reisekatalog muss die Beklagte einstehen. Diese Auslegung folgt aus §\n1 Abs. 1 der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern. Danach\nsind die im Prospekt enthaltenen Angaben für den Reiseveranstalter bindend. Er kann\njedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt\nvorbehalten hat. Die Klägerin hat auf der Grundlage des Reisekataloges der Beklagten\ndie Reise gebucht. Demnach waren die Ankündigungen der Beklagten in ihrem Reisekatalog\nbindend. Bei Vertragsschluss hat die Beklagte auch keine Änderung mehr vorgenommen.\nMit der Übersendung der Buchungsbestätigung vom 08.12.1997 ist der Reisevertrag\nmit dem Inhalt der Ankündigungen der Beklagten in ihrem Reisekatalog zustande gekommen.\nEine Abflugzeit um 09.45 Uhr war demnach vereinbart.\n\n9\n\nDie Beklagte war nach Vertragsschluss nicht mehr berechtigt, die Abflugzeiten zu ändern.\nDer entsprechende Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der\nBeklagten ist gemäß § 10 Nr. 4 AGBG unwirksam. Nach dieser Regelung ist eine\nVereinbarung des Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern dann unwirksam,\nwenn nicht die Vereinbarung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für\nden anderen Vertragsteil zumutbar ist. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass dem Reisenden\neine Änderung der Abflugzeiten aufgrund besonderer Interessen des Reiseveranstalters\nzumutbar sein soll, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Zudem verstößt ihr\nÄnderungsvorbehalt gegen § 1 der Informationsverordnung von Reiseveranstaltern.\nDenn nach § 1 Abs. 1 der Informationspflichten von Reiseveranstaltern darf der\nReiseveranstalter nur vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisevertrages\nerklären. Bei Übersendung der Tickets, die andere Abflugzeiten enthielten, war\njedoch der Reisevertrag bereits geschlossen (siehe oben).\n\n10\n\nDie Änderung der Abflugzeit brachte eine Verkürzung des Urlaubs um rund 8\nStunden mit sich.\n\n11\n\nDarüber hinaus war die Reiseleistung der Beklagten fehlerhaft, weil auf dem Hinflug\neine Zwischenlandung in G stattfand. Der Reisegast kann acuh ohne entsprechende Ankündigung\nerwarten, dass Flüge ohne Zwischenlandung bzw. Umwege erfolgen. Dies folgt auch aus den\nAngaben der Beklagten in ihrem Reisekatalog. Darin führt die Beklagte es nämlich\ngesondert auf, wenn ein Flug mit einer Zwischenlandung an einem anderen Ort erfolgt.\n\n12\n\nFehlt eine solche Angabe, kann der Reisegast demgemäß annehmen, dass ein Flug\nohne Zwischenlandung stattfinden wird. Dieser Umweg brachte eine Verlängerung der Flugzeit\num rund 2 Stunden mit sich.\n\n13\n\nDie Reiseleistung der Beklagten war dagegen nicht fehlerhaft, weil die Maschine mit\nVerspätung landete. Tritt eine Störung auf, ist stets zu fragen, ob es sich\nhierbei um einen Fehler der Reiseleistung handelt, oder ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit\nvorliegt, die im Zeitalter des Massentourismusses entschädigungslos hinzunehmen ist.\nFlugverspätungen von bis zu 4 Stunden können einmal vorkommen und sind demgemäß\nentschädigungslos hinzunehmen.\n\n14\n\nDie Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Klägerin\nund ihre Familie nicht die angekündigten Sitzplätze im Flugzeug erhalten haben .\nDenn bestimmte Sitzplätze im Flugzeug hat die Beklagte nicht zugesichert. Allein daraus,\ndass in den Flugtickets bestimmte Sitzplätze genannt waren, folgt kein vertraglicher\nAnspruch auf Zuweisung dieser Sitzplätze. Im übrigen hat die Klägerin nicht\ndargelegt, dass die Reise allein deswegen beeinträchtigt worden ist, dass sie andere\nSitzplätze erhielt, als in den Flugtickets angegeben.\n\n15\n\nDer Fehler der Reiseleistung der Beklagten hat demnach insgesamt zu einer Verzögerung\ndes Hinfluges um 10 Stunden geführt. Bei der Bemessung der Minderung orientiert sich\ndas Gericht an der Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung (NJW 1985 Seite 115). Danach\nbesteht bei einem zeitlich verschobenen Abflug ein Minderungsanspruch in Höhe von 5 %\ndes anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede Stunde. Der anteilige\nReisepreis für einen Tag betrug 167,33 DM. 5 % hiervon sind 8,37 DM. Für\n10 Stunden ergibt dies 83,67 DM.\n\n16\n\nDie Minderung war nicht für einen Zeitraum zu gewähren, der über eine\nZeitspanne von 4 Stunden hinausging. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass grundsätzlich\nFlugverspätungen von bis zu 4 Stunden bloße Reiseunannehmlichkeiten sind ,die\nim Zeitalter des Massentourismusses entschädigungslos hinzunehmen sind. Die\nFlugverspätungen, die hier im Streit stehen, beruhen jedoch nicht auf einer\nsogenannten Reiseunannehmlichkeit. Dies sind nur solche Zustände, die im Zeitalter\ndes Massentourismusses einmal vorkommen können und deswegen entschädigungslos\nhingenommen werden müssen. Die Verlegung der Abflugzeit und die Zwischenlandung in\nG sind keine Störungen, die im Zeitalter des Massentourismusses immer einmal vorkommen\nkönnen. Die Beklagte hat hier vielmehr Wirtschaftlichkeitserwägungen Rechnung\ngetragen. Durch die Verlegung der Abflugzeiten und eine Zwischenladung in G war es ihr\nmöglich, ihre Kapazitäten besser auszuschöpfen. Es besteht keine Veranlassung,\ndies mit dem Hinweis auf Phänomene des Massentourismusses zu honorieren.\n\n17\n\nDie Klägerin hat dagegen keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen vertaner\nUrlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB. Ein solcher Anspruch setzt das Vorliegen\neiner erheblichen Beeinträchtigung voraus. Bei zeitweisen Beeinträchtigungen muss\nein Ersatzurlaub von mindestens 2 Tagen gerechtfertigt sein. Selbst nach dem Vortrag der\nKlägerin ist ihr allenfalls ein Urlaubstag entgangen. Demnach lag eine erheblich\nBeeinträchtigung noch nicht vor.\n\n18\n\nDer Zinsausspruch beruht auf § 291 BGB.\n\n19\n\nDie weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1; 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n20\n\nStreitwert: 527,10 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1998-12-17/3-c-617-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1998-12-17/3-c-617-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308417","retrieved":"2026-07-09 03:37:32.186872+00:00"}}