{"status":"available","doknr":"OLD308732","ecli":"ECLI:DE:AGKLE1:1998:1106.3C452.98.00","court":"Amtsgericht Kleve","senate":null,"decided":"1998-11-06","aktenzeichen":"3 C 452/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.289,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 34 % und der Kläger zu 66 % zu tragen.\n\n3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\nDer Kläger macht Gewährleistungsrechte aus einem Reisevertrag geltend.\n\n2\n\nEr buchte bei der Beklagten eine Flugreise nach Spanien auf die Insel in\ndie Anlage für die Zeit vom 15.01. bis zum 26.02.1998. Der Preis für\ndie 6wöchige Urlaubsreise betrug 7.046,-- DM einschließlich Halbpension.\n\n3\n\nMit der Buchungsbestätigung vom 17.10.1997 teilte die Beklagte mit, dass\netwa bis Mitte Dezember 1997 Bautätigkeiten in dem Hotel stattfinden würden.\nAm 20.12.1997 teilte die Beklagte dann mit, dass auch in der Zeit vom 12.01. bis zum\n20.02.1998 Renovierungsarbeiten in der Hotelanlage stattfinden würden.\n\n4\n\nBei der Ankunft am Urlaubsort stellten der Kläger und die Zeugin T fest, dass\nin mehreren Bereichen der Hotelanlage, u.a. am Pool und in einzelnen Appartementtrakten\nBautätigkeiten stattfanden. Im Rezeptionsbereich lagerte Schutt. In einzelnen\nAppartementtrakten wurden die Terrassen und Balkone abgerissen. Die Leitungen wurden\naus dem Boden und den Wänden gerissen. Es wurden neue Badewannen und neue\nFliesen angebracht. Diese Arbeiten gingen mit dem Betrieb von Presslufthammern und\nFlexschleifmaschinen einher. Sie fanden regelmäßig in dem Zeitraum zwischen\n07:30 Uhr bis 19:30 Uhr statt.\n\n5\n\nAm 19.01.1998 wandte sich der Kläger an die Reiseleiterin und rügte\nMängel der Reiseleistung der Beklagten.\n\n6\n\nMit Faxschreiben vom 25.03.1998 meldeten die Prozessbevollmächtigten des\nKlägers für diesen die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen\naufgrund von Mängeln der Reise bei der Beklagten an. Wegen des Inhalts dieses\nSchreibens nimmt das Gericht Bezug auf eine Ablichtung desselben (Blatt 17 d.A.).\nMit Faxschreiben vom 26.03.1998 wies die Beklagte die Anspruchsanmeldung unter Hinweis\nauf die nicht vorgelegte Originalvollmacht zurück. Das Faxschreiben war nicht\nunterzeichnet. Aus ihm ging hervor, dass es von einer Mitarbeiterin der Rechtsabteilung\nder Beklagten, Frau F, stammte. Mit Schreiben vom 30.03.1998 wiesen die\nProzessbevollmächtigten des Klägers die Zurückweisung der Beklagten\nihrerseits wegen der fehlenden Vorlage von Originalvollmachten zurück. Dieses\nSchreiben ging der Beklagten am 01.04.1998 zu.\n\n7\n\nDer Kläger rügt weitere Mängel der Reiseleistung der Beklagten.\nEr beanstandet, dass täglich 2 bis 3 und manchmal sogar mehr Kakerlaken in\ndem Zimmer zu sehen gewesen seien.\n\n8\n\nDas Speiserestaurant sei mit einer Tropfsteinhöhle vergleichbar gewesen.\nEs habe in den Speisesaal hineingeregnet. Es seien Eimer und Schüssel\naufgestellt worden, um das Regenwasser aufzufangen.\n\n9\n\nZudem sei das Buffet nur lauwarm gewesen.\n\n10\n\nDer im Reisekatalog angekündigte Sat.-Fernseher habe nur bei gutem Wetter\nfunktioniert. Bei schlechtem Wetter sei er ausgefallen.\n\n11\n\nDer Kläger begeht für sich und aus abgetretenem Recht für die\nZeugin T eine Minderung des Reisepreises um 65 % sowie Schadensersatz wegen vertaner\nUrlaubszeit für sich in Höhe von 2.282,15 DM.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nDie Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.846,45 DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 11.04.1998 zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie ist der Ansicht, etwaige Minderungsansprüche des Klägers seien gem.\n§ 651 g Abs. 1 mangels wirksamer Anspruchsanmeldung ausgeschlossen.\n\n17\n\nIm übrigen tritt sie den behaupteten Mängeln entgegen und rügt das\nentsprechende Vorbringen des Klägers als unsubstantiiert.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet.\n\n20\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.289,95 DM gem. § 812\nAbs. 1 Satz 2 Erste Alternative BGB gegen die Beklagte. Der gezahlte Reisepreis war\ninsoweit gem. §§ 651 d Abs. 1; 472 BGB zu mindern.\n\n21\n\nDie Reiseleistung der Beklagten war fehlerhaft. Während des Uraubsaufenthaltes\ndes Klägers und der Zeugin T fanden Bautätigkeiten in der Hotelanlage statt.\nEs wurden Renovierungsarbeiten am Pool und auch in den Zimmertrakten durchgeführt.\nDiese gingen mit teilweise erheblichen Lärmbeeinträchtigungen einher. Einzelne\nArbeiten fanden auch in unmittelbarer Nähe des Appartements des Klägers statt.\n\n22\n\nDieser Fehler rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 20 %. Dies sind\n1.409,20 DM. Bei der Bemessung der Minderung war zu berücksichtigen, dass\ndas Hotel nicht gänzlich unbewohnbar. war. Die Bautätigkeiten fanden zumindest\nabends ihr Ende. Nicht sämtliche Bautätigkeiten fanden in unmittelbarer Nähe\ndes Appartements des Klägers statt. Es war auch zu berücksichtigen, dass das\nangebotene Appartement lediglich ein Teil der Reiseleistung der Beklagten darstellte.\n\n23\n\nDarüber hinaus war die Reiseleistung der Beklagten fehlerhaft, weil es im\nSpeisesaal bei Regen durch die Decke tropfte. Die Beklagte hat den entsprechenden\nZustand nicht hinreichend bestritten. Gegenüber dem substantiierten Vortrag\ndes Reisenden betreffend dem Vorliegen von Reisemängeln ist der Reiseveranstalter\ngehalten, nach Einholung von Informationen bei der örtlichen Reiseleitung, ebenfalls\nsubstantiiert hierzu Stellung zu nehmen (vgl. LG Frankfurt NJW-RR 1991 Seite 378). Die\nBeklagte ist dem Vortrag des Klägers, er habe Mängel am 19.02.1998 bei der\nReiseleiterin angezeigt, nicht entgegengetreten. Diese hatte somit Gelegenheit, sich\nüber den konkreten Zustand im Speisesaal zu informieren. Die Beklagte wäre\ndemgemäß gehalten gewesen, konkret darzulegen, ob es nun in den Speisesaal\nhineingeregnet hat und wenn ja, in welchem Umfang. Diesen Anforderungen genügte\ndie Beklagte nicht. Sie konnte sich nicht darauf beschränken, den Sachvortrag\ndes Klägers als unsubstantiiert zu rügen.\n\n24\n\nDieser Fehler der Reiseleistung er Beklagten rechtfertigt eine Minderung des\nReisepreises um 7,5 %. Dies sind 528,45 DM. Bei der Bemessung der Minderung war zu\nberücksichtigen, dass der Speisesaal offensichtlich nicht gänzlich unbenutzbar\nwar. Die Beeinträchtigung trat lediglich bei Regenwetter auf. Der Kläger hat\nnicht genau dargelegt, wie viele Tropfstellen vorhanden warne.\n\n25\n\nDarüber hinaus war die Reiseleistung der Beklagten fehlerhaft, weil der im\nReisekatalog angekündigte Sat.-Fernseher, der gegen Gebühr erhältlich\nsein sollte, bei Regenwetter nicht funktionierte. Auch den entsprechenden Sachvortrag\nhat die Beklagte nicht hinreichend konkret bestritten. Sie legt nicht dar, dass sie\nsich vor Ort über den Zustand der Fernsehanlage in dem Appartement des Klägers\ntrotz der entsprechenden Rüge informiert hat. Ihr Einwand, etwaige Störungen\nbei Regenwetter seien nicht von ihr zu vertreten, sondern beruht auf atmosphärischen\nStörungen, entlastet sie nicht. Das Minderungsrecht gemäß § 651 d Abs.\n1 BGB ist nicht von einem Verschulden des Reiseveranstalters abhängig. Zudem\nhätte die Beklagte in ihrem Reisekatalog darauf hinweisen können, dass es\nbei Regenwetter zu Störungen des Bildempfanges kommen könnte.\n\n26\n\nWegen dieses Fehlers der Reiseleistung der Beklagte ist eine Minderung des\nReisepreises um 5 % gerechtfertigt. Dies sind 352,30 DM. Bei der Bemessung der\nMinderung war zu beachten, dass die angekündigte Möglichkeit, einen\nFernseher zu nutzen, nur ein geringfügiger Teil der Reiseleistung der Beklagten\nwar. Weiter eingeschränkt wurde dies dadurch, dass der Fernseher nur gegen eine\nGebühr zur Verfügung stehen sollte.\n\n27\n\nInsgesamt steht demgemäß ein Minderungsanspruch in Höhe von 2.289,95 DM.\n\n28\n\nDer Minderungsanspruch ist nicht gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen.\nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit der Übersendung des\nFaxschreibens vom 25.03.1998 wirksam Ansprüche für diesen angemeldet. Die\nAnspruchsanmeldung ist nicht deswegen gem. § 174 BGB unwirksam, weil die Beklagte\ndie Anspruchsanmeldung wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen hat. Diese\nZurückweisungserklärung der Beklagten vom 26.03.1998 durch die Mitarbeiterin\nder Rechtsabteilung F ist ihrerseits gem. § 174 BGB unwirksam und entfaltet daher\nkeinerlei Rechtswirkung, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers die\nZurückweisungserklärung ihrerseits wegen fehlender Vorlage einer Originalvollmacht\nder Beklagten zurückgewiesen haben (siehe dazu AG Kleve, Urteil vom 06.02.1998,\nAZ. 3 C 612/97, LG Kleve 4 S 42/98).\n\n29\n\n§ 174 BGB gilt auch für eine Zurückweisungserklärung im Sinne\ndes § 174 BGB selbst. Die Bestimmung findet auf einseitige Rechtsgeschäfte\nAnwendung. Die Zurückweisungserklärung im Sinne des § 174 BGB ist ein\neinseitiges Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber abzugeben ist. Die\nErklärung ist auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet. Sie beseitigt die\nUngewissheit darüber, ob ein Rechtsgeschäft gem. § 180 Satz 1 BGB\nnichtig ist oder nicht. \n\n30\n\nDie Beklagte hat ihre Zurückweisung nicht selbst erklärt. Es handelt\nsich vielmehr um ein Vertretergeschäft. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass\nes sich bei der Beklagten um eine GmbH handelt, die demgemäß in jedem Fall\nniemals in eigenem Namen handelt. Dem steht es jedoch nicht entgegen, § 174 BGB\nauch bei einem Handeln für eine juristische Person anzuwenden. Jede juristische\nPerson hat einen gesetzlichen Vertreter. Auf einseitige Erklärungen dieses\ngesetzlichen Vertreters findet § 174 BGB keine Anwendung (vgl.: OLG Düsseldorf,\nUrteil vom 06.12.1991, NJW-RR 1993 Seite 470). Die Zurückweisungserklärung der\nBeklagten erfolgte jedoch nicht durch ihren gesetzlichen Vertreter, sondern durch eine\nMitarbeiterin der Rechtsabteilung. Ihre Bevollmächtigung zur Abgabe einer solchen\nErklärung kann sich nur aus einem entsprechenden Rechtsgeschäft ergeben\n(§ 167 BGB). Bei einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung ist §\n174 BGB jedoch anwendbar.\n\n31\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht drauf berufen, die Zurückweisungserklärung\nder Beklagten sei letztlich von derjenigen Person abgegeben worden, an den sich auch die\nProzessbevollmächtigten des Klägers gewandt hätten, indem sie das\nFaxschreiben versandten. Denn dieses ist unzutreffend. Es ist nicht erkennbar, dass\ndie Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre Ansprüche bei der Mitarbeiterin\nder Rechtsabteilung Frau F anmelden wollten. Sie wollten eine Erklärung gegenüber\nder Beklagten und damit letztlich gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten\nabgeben. Dieser hat jedoch die Zurückweisungserklärung nicht abgegeben.\n\n32\n\nDas Zurückweisungsrecht ist auch nicht gem. § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen.\nAus der Formulierung des § 174 Satz 2 \"in Kenntnis gesetzt hatte\" ist zu\nfolgern, dass die Mitteilung der Bevollmächtigung dem einseitigen Rechtsgeschäft\nim Sinne des § 174 Satz 1 BGB vorauszugehen hat. Aus diesem Grund\nkann aus den weiteren Umständen der einseitigen Erklärung selbst, wie hier\ndem Umstand, dass die Erklärung von einer Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der\nBeklagten und damit von einer Person stammt, die ständig damit vertraut sein muss,\nsolche Zurückweisungserklärungen abzugeben, nicht auf die Mitteilung einer\nBevollmächtigung im Sinne es § 174 Satz 2 BGB geschlossen werden.\n\n33\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit,\ndass eine Person im Namen der Beklagten eine Zurückweisungserklärung abgibt, ohne\nvon ihr bevollmächtigt zu sein, sehr gering ist. Der Wortlaut de § 174 BGB lässt\njedoch für eine solche wertende Beurteilung keinen Raum. Demgemäß entspricht\nes der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Kleve und auch des Landgerichts Kleve,\ndass eine Zurückweisungserklärung auch dann zulässig ist, wenn ein Anwalt\nim Namen eines Mandanten Ansprüche angemeldet hat, obwohl auch hier die Wahrscheinlichkeit\ndass ein Anwalt ohne eine Bevollmächtigung für den Mandanten Ansprüche anmeldet,\nnur sehr gering ist. Die Anspruchsanmeldung eines Anwaltes für einen Reisegast ohne\nentsprechende Bevollmächtigung dürfte sich auf Ausnahmefälle beschränken.\nDas Gericht behandelt also den Reisegast, der sich durch einen Anwalt vertreten lässt,\nund den Reiseveranstalter, der sich durch einen Mitarbeiter vertreten lässt, gleich. \n\n34\n\nEin Anspruch auf weitergehende Minderung des Reisepreises aufgrund weiterer Mängel\nbesteht dagegen nicht.\n\n35\n\nDer Reisepreis war nicht deswegen zu mindern, weil 2 bis 3 und manchmal auch mehr\nKakerlaken in dem Appartement des Klägers auftraten. Mit dem Auftreten von Kakerlaken\nist bei Reisen in südliche Länder regelmäßig zu rechnen. Einzelne\nKakerlaken sind daher lediglich eine Reiseunannehmlichkeit und begründet keinen Minderungsanspruch.\n\n36\n\nEin Fehler der Reiseleistung der Beklagten aufgrund eines nur lauwarmen Essens hat der\nKläger ebenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Er trägt nicht\nkonkret vor, welche Speisen genau nicht genügend erwärmt waren. Er legt auch\nnicht dar, was er genau unter lauwarm versteht. Es handelt sich lediglich um eine subjektive\nWertung es Klägers, die einer objektiven Nachprüfung durch das Gericht entzogen ist.\n\n37\n\nDer Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit\ngem. § 651 f Abs. 2 BGB. Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt einen erheblichen\nFehler der Reiseleistung voraus. Dies ist erst dann der Fall, wen eine Minderung des\nReisepreises um mindestens 50 % gerechtfertigt wäre. Aus den vorstehenden Ausführungen\nergibt sich bereits, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.\n\n38\n\nDer Zinsausspruch beruht auf § 288 BGB.\n\n39\n\nDie weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1; 708 Nr. 11; 709; 711 ZPO.\n\n40\n\nStreitwert: 6.846,45 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1998-11-06/3-c-452-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1998-11-06/3-c-452-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308732","retrieved":"2026-07-09 03:37:59.198114+00:00"}}