{"status":"available","doknr":"OLD309217","ecli":"ECLI:DE:AGKLE1:1998:0814.29C581.97.00","court":"Amtsgericht Kleve","senate":null,"decided":"1998-08-14","aktenzeichen":"29 C 581/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 198,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 21.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼. \n\n3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n2\n\nDer Kläger kann von der Beklagten bezüglich der bei dieser für die\nZeit vom 19.08. - 02.09.1997 zum Preis von 2.632,-- DM (einschließlich\nFlughafensicherheitsgebühr) gebuchten Pauschalreise nach Tunesien, Zielgebiet,\nFerienanlage, Minderung und Rückzahlung von 198,-- DM, das sind rund 7,5 % gemäß\n§ 651 d Abs. 1 BGB verlangen. Die Reiseleistung der Beklagten war nämlich teilweise\nfehlerbehaftet gemäß § 651 c Abs. 1 BGB.\n\n3\n\n1. Ein minderungsrelevanter Reisemangel ist in dem Umstand zu sehen, dass - entgegen der\nausdrücklichen Erwähnung in der der Reise zugrundeliegenden Katalogbeschreibung\n- unstreitig ein separates Kinderbecken nicht zur Verfügung stand. Der Hinweis der\nBeklagten, dass insoweit durch Absprerrmaßnahmen hinsichtlich des eigentlichen\nSwimmingpools ein separates Kinderbecken hätte geschaffen werden können, ist\ngenauso unbeachtlich wie das Angebot eines Umzuges u.a. in das in der Nähe\nbefindliche Hotel Cheops.\n\n4\n\nWie der Kläger unbestritten nachvollziehbar darlegt, war aufgrund der baulichen\nBegebenheiten die beklagtenseits angesprochene Absperrmöglichkeit gerade nicht\ngegeben. Andererseits wäre der Kläger und seine Familie nicht etwa verpflichtet\ngewesen, in das beklagtenseits erwähnte Ausweichquartier \"Hotel Cheops\"\numzuziehen. Unabhängig davon, dass insoweit beklagtenseits der zeitanteilige Betrag\nfür einen verlorenen Urlaubstag in Folge des Umzugs zu erstatten gewesen wäre\n(188,-- DM), war dem Kläger ein solcher Umzug in das konkret bezeichnete Ausweichobjekt\ndeshalb nicht zumutbar, weil jenes Hotel im Gegensatz zu dem direkt am Sandstrand liegenden,\ngebuchten Urlaubsziel ca. 300 Meter vom Strand entfernt lag und der Kinder-Mini-Club sich in der\nFerienanlage befand, was bedeutet hätte, dass der Kläger die Kinder vom Hotel zu\nder Ferienanlage hätte bringen müssen.\n\n5\n\nWeiterhin ist von einem nachgewiesenen Reisemangel insoweit auszugehen, als es dem\nKläger und seinen Mitreisenden untersagt war, Lebensmittel und Getränke von\naußerhalb in die Anlage zu verbringen, obwohl der gebuchte Unterkunftstyp das\nVorhandensein einer Kitchenette umfasste. Diese konnte jedoch im Hinblick auf das Verbot\nzwangsläufig nicht genutzt werden. Dass ein entsprechendes Verbot bestand, ergibt\nsich aus der schriftlichen Aussage des Vaters des Klägers, der insoweit anschaulich\ngeschildert hat, dass laut der im Eingangsbereich des Hotels aufgestellten mehrsprachigen\nSchilder es verboten war, Lebensmittel und Getränke von außerhalb mitzubringen.\nDementsprechend habe die Reiseleitung empfohlen, evtl. doch mitgebrachte Lebensmittel\neinzuschmuggeln. Dass der Kläger und seine Mitreisenden zu einem solchen \"Schmuggel\"\nim Hinblick auf das vereinbarte Vorhandensein einer Kitchenette keinen Anlass hatten, bedarf\nkeiner weiteren Ausführungen. Der Aussage des Vaters der Klägerin steht insoweit\ndie Bekundung der Reiseleiterin, der Zeugin y, nicht entgegen. Da die Zeugin jedenfalls\nzum Zeitpunkt des hier in Frage stehenden Begrüßungscocktails am 21.08.1997 noch\nkeine \"eigene Agenda\" geführt hat, ist es nicht ersichtlich, aufgrund\nwelcher Umstände die Zeugin y am 02.06.1998 meint sich erinnern zu können,\ndass am 21.08.1997 bei dem Begründungstreffen darauf hingewiesen worden sei, dass\ndas entsprechende Verbringungsverbot nur für die Gäste gelte, die ein Doppelzimmer\ngebucht hätten. Berücksichtigt man die anschauliche Schilderung des Vaters des\nKlägers, wonach die Reiseleitung empfohlen habe, mitgebrachte Lebensmittel\n\"einzuschmuggeln\", so ist demgegenüber der pauschale Hinweis der Zeugin\ny nicht geeignet, die Aussage des Vaters des Klägers zu widerlegen. \n\n6\n\nSchließlich ist auch als erwiesen anzusehen, dass der Kläger die beiden\nvorerwähnten Reisemängel auch am 2. Tage nach der Anreise im Rahmen des\nBegrüßungscocktails gegenüber der Reiseleitung gerügt hat, wie\nder Vater des Klägers bekundet hat. Mangels einer von der Zeugin y diesem Zeitpunkt\ngeführten Agenda vermochte die Zeugin zur Frage einer konkreten Rüge am\n21.08.1997 - ihrer Aussage zur Folge - keine Angaben zu machen.\n\n7\n\nSoweit der Vater des Klägers schließlich bekundet hat, dass der Kläger\nim Verlauf des Begrüßungscocktails auch Angaben zur Frage der Kinderbetreuung\ngemacht hat, folgt das Gericht zwar auch insoweit der Bekundung. Die vom Zeugen bekundeten\nTatsachen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eines Reisemangels. Insbesondere ist\nnicht ersichtlich, dass bzw. warum es ein Mangel darstellen soll, dass \"die\nKinderbetreuung ... nicht mit gewohnten Verhältnisse zu vergleichen sei\".\nGenauso unspezifiziert ist die Beurteilung des Zeugen, wonach der Eindruck vermittelt\nworden sei, \"dass die Kinderbetreuung nicht besonders zu empfehlen ist\". Auch\ndieser Umstand stellt keine Tatsache dar, die eine konkrete Minderung rechtfertigen\nwürde. Soweit der Vater des Klägers schließlich bekundet hat, dass im\nRahmen des Begrüßungscocktails gesagt worden sei, dass die Aufsichtsperson\nnicht gut deutsch spreche ,so führt dies bereits deshalb zu keinem Reisemangel,\nweil ein Anspruch auf eine gut deutsch sprechende Aufsichtsperson nicht bestand.\nAusweislich der einschlägigen Katalogbeschreibung stand nämlich lediglich\neine \"mehrsprachige\" Betreuungsperson zur Verfügung. Dass diese\nBetreuungsperson auch und gerade deutsch sprechen würde, ergibt sich aus der\nKatalogbeschreibung nicht.\n\n8\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht für\ndie beiden vorerwähnten Reisemängel eine Minderung von rund 7,5 %,\nnämlich 198,-- DM, für angemessen.\n\n9\n\n2. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Die Beklagte\nberuft sich insoweit nämlich zurecht auf § 651 d Abs. 2 BGB. Nach dieser\nVorschrift tritt eine Minderung nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt,\nden Mangel anzuzeigen. \n\n10\n\nDass der Kläger die weiteren, von ihm behaupteten Mängel auch bereits\nbeim Begrüßungscocktail am 21.08.1997 gegenüber der Reiseleiterin angezeigt hat, \n\n11\n\nbestätigt der Vater des Klägers in seiner schriftlichen Aussage gerade\nnicht. Lediglich die 3 unter vorstehender Ziff. 1 näher ausgeführten\nKomplexe hat der Vater des Klägers in zeitlicher Hinsicht dem 21.08.1997\nzugeordnet. Hinsichtlich weiterer Mängel spricht der Zeuge pauschal - und\nsomit unbeachtlich - davon, dass \"im Verlauf des Urlaubs\" sich der\nKläger über weitere Mängel beschwert habe. Bereits die fehlende\nzeitliche Konkretisierung steht einer Berücksichtigung entgegen, da der\nBeklagten Gelegenheit gegeben werden muss, sich gegenüber einer konkreten\nBehauptung zu verteidigen. Dies ist jedoch nur bei einem spezifizierten Vortrag\ninsoweit möglich, wenn feststeht, wann de weitere Mängel genau gegenüber\nder Reiseleitung gerügt worden sein sollen. Im übrigen steht die Bekundung\ninsoweit der Behauptung des Klägers entgegen, wonach - bis auf die Frage der\nEssensqualität - sämtliche Mängel bereits beim vorerwähnten\nBegrüßungscocktail gerügt worden sein sollen, was der Vater des\nKlägers gerade nicht bestätigt.\n\n12\n\n3. \n\n13\n\nDie Entscheidung bezüglich der Zinsen ergibt sich aus §§ 284\nAbs. 1 S. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.\n\n14\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1998-08-14/29-c-581-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1998-08-14/29-c-581-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309217","retrieved":"2026-07-09 03:38:40.414462+00:00"}}