{"status":"available","doknr":"OLD309310","ecli":"ECLI:DE:AGKLE1:1998:0720.3C239.98.00","court":"Amtsgericht Kleve","senate":null,"decided":"1998-07-20","aktenzeichen":"3 C 239/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 220,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.1998 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 20 % und die Kläger jeweils zu 40 % zu tragen.\n\n1\n\nDie Kläger machen Gewährleistungsansprüche aus einem Reisevertrag geltend.\n\n2\n\nSie buchten für sich und ihr 3jähriges Kind eine Flugreise nach M auf\ndie J in das Hotel L für die Zeit vom 08. bis zum 22.11.1997. Der Reisepreis\nmit Halbpension betrug insgesamt 4.113,-- DM. Für eine\nReiserücktrittsversicherung zahlten sie 69,-- DM.\n\n3\n\nBei Ankunft am Urlaubsort erfuhren die Kläger, dass das Hotel ausgebucht\nwar. Ein gleichwertiges Ersatzhotel konnte die Beklagte nicht zur Verfügung\nstellen. Auf Verlangen der Kläger erfolgte am 10.11.1997 der Rückflug nach Deutschland.\n\n4\n\nVorprozessual zahlte die Beklagte insgesamt 5.372,-- DM.\n\n5\n\nDie Kläger begehren die Erstattung des Reisepreises zzgl.\nReiserücktrittsversicherung in Höhe von insgesamt 4.182,-- DM und\nSchadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit für beide Kläger in Höhe\nvon jeweils 1.500,-- DM.\n\n6\n\nDesweiteren begehren sie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit für\ndas 3jährige Kind in Höhe von 500,-- DM. Hierzu tragen sie vor, es\nstelle für ein 3jähriges Kind eine ausserordentliche Beeinträchtigung\ndar, wenn es anstelle eines unter freiem Himmel verbrachten Badeurlaubes zwei Wochen\nin der Wohnung der Eltern im kalten Deutschland verbringen müsse.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils einen\nBetrag in Höhe von 1.155,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.1998 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet.\n\n13\n\nDie Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in\nHöhe von 4.113,-- DM gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alternative BGB.\n\n14\n\nDie Kläger haben den Reisepreis an die Beklagten geleistet. Der Rechtsgrund\nfür diese Leistung ist nachträglich entfallen, da die Kläger den\nReisevertrag wirksam gem. § 651 e BGB gekündigt haben. Die Reise war\nvereitelt, nachdem die Beklagte das gebuchte Hotel nicht zur Verfügung stellen konnte.\n\n15\n\nDie Kläger haben allerdings keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten\nfür die Reiserücktrittsversicherung. Die Reiserücktrittsversicherung\nist nicht Bestandteil des Reisepreises. Es handelt sich vielmehr um eine vermittelte\nFremdleistung des Reiseveranstalters (vgl.: Führich, Reiserecht, S. 128). Die\ndamit verbundene Leistung, die Möglichkeit des kostenlosen Rücktritts im\nKrankheitsfall, hätten die Kläger bei Bedarf auch in Anspruch nehmen können. \n\n16\n\nDie Kläger haben einen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit in\nHöhe von 1.700,-- DM gem. § 651 f Abs. 2 BGB gegen die Beklagte.\n\n17\n\nWie oben ausgeführt, war die Reise für die Kläger vereitelt. Bei\nder Bemessung des Schadensersatzes wegen vertaner Urlaubszeit orientiert sich das\nGericht an der Entscheidung des LG Frankfurt vom 19.09.1988 (NJW-RR 1988, S. 1451).\nDanach steht dem Reisenden pro vertanem Urlaubstag ein Schadensersatzbetrag in\nHöhe von 100,-- DM zu. Bricht der Reisende den Urlaub vorzeitig ab, ist dieser\nBetrag wegen der Möglichkeit, die Urlaubszeit am Heimatort sinnvoll zu nutzen,\num 50 % zu reduzieren.\n\n18\n\nFür die Zeit vom 08. bis zum 10.11.1997 (3 Tage) steht den Klägern\ndemnach ein Ersatzbetrag in Höhe von 100,-- DM pro Tag, insgesamt also 600,-- DM,\nzu. Für die weiteren 11 Urlaubstage, die die Kläger in Deutschland verbracht\nhaben, steht ihnen ein Ersatzanspruch in Höhe von 50,-- DM pro Tag, insgesamt also\nweitere 1.100,-- DM, zu.\n\n19\n\nDie Kläger haben dagegen keinen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit\ngem. §§ 651 f Abs. 2; 328 BGB für ihr dreijähriges Kind.\n\n20\n\nGrundsätzlich können allerdings auch Kinder einen Anspruch auf Schadensersatz\nwegen vertaner Urlaubszeit haben (vgl.: BGH, NJW 1983, S. 218 (220); Führich,\nReisevertragsrecht, S. 297). Denn es handelt sich um einen immateriellen Schadensersatzanspruch,\nder demgemäß nicht nur demjenigen zustehen kann, der den Urlaub durch eine\nArbeitsleistung und ein damit verbundenes Einkommen verdient hat. \n\n21\n\nOb und in welchem Umfang Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu zahlen ist,\nrichtet sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalles.\nMaßgeblich ist, inwieweit die Reise für den einzelnen Reisenden beeinträchtigt\nworden ist. Für Kinder haben viele Urlaubserlebnisse eine andere Bedeutung als\nfür Erwachsene. So mag sie etwa ein Urlaub enttäuschen, bei denen die\nerwarteten Angebote für Spiel und Sport ausgeblieben sind oder kaum Möglichkeiten\nbestanden haben, Gleichaltrigen zu begegnen, während die Eltern die erholsame Ruhe\ngenießen. Umgekehrt treffen andere Reisemissbilligkeiten Kinder erfahrungsgemäß\nweniger schwer als Erwachsene (vgl. dazu: BGH: NJW 1983, S. 218 (229)). Es erscheint\nangemessen zu sein, bei der Bestimmung, ob Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit\nKindern zu gewähren ist, nicht auf einen Erholungswert, sondern auf einen Erlebniswert\ndes Urlaubs abzustellen (so Tonner in Münchner Kommentar zum BGB zu § 651 f Rdnr. 63).\nAus der Sicht eines 3jährigen Kindes hatte schon der Hin- und Rückflug mit einem\nFlugzeug nach Spanien und zurück nach Deutschland einen Erlebniswert. Am Heimatort\nwieder angekommen hatte das Kind die Möglichkeit, die Tage mit seinen Eltern zur\nFreizeitgestaltung zu verbringen. Dass diese Freizeitgestaltung nicht unter freiem Himmel\nstattfinden konnte, sondern in der Wohnung der Kläger oder zum Beispiel in deutschen\nHallenbädern stattfand, schmälerte den Erlebniswert der Urlaubszeit für das\nKind nicht so weitgehend, dass hierfür eine Entschädigung in Geld angebracht wäre.\n\n22\n\nInsgesamt bestehen demnach Zahlungsansprüche in Höhe von 5.813,-- DM Unter\nBerücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.372,-- DM verbleibt\nein Restbetrag in Höhe von 441,-- DM. Für jeden der beiden Kläger ergibt\ndies den zuerkannten Betrag in Höhe von 220,50 DM.\n\n23\n\nDer Zinsausspruch beruht auf § 291 BGB.\n\n24\n\nDie weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1; 100 Abs. 1; 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25\n\nStreitwert: 2.310,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1998-07-20/3-c-239-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651e","ref_norm":"651e","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1998-07-20/3-c-239-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309310","retrieved":"2026-07-09 03:38:49.490150+00:00"}}