{"status":"available","doknr":"OLD310135","ecli":"ECLI:DE:AGKLE1:1998:0127.3C543.97.00","court":"Amtsgericht Kleve","senate":null,"decided":"1998-01-27","aktenzeichen":"3 C 543/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nVon der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n4\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß\n§§ 651 d Abs. 1; 472 BGB gegen die Beklagte.\n\n5\n\nEin Minderungsanspruch wegen des Fehlens eines Kinderminiclubs und eines ungereinigten\nStrandes ist entsprechend § 162 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Kläger haben eine\nAbhilfe vereitelt. Denn sie haben einen Hotelwechsel ohne ausreichende Begründung\nabgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob die Reiseleiterin der Klägerin lediglich ein\nHotelwechsel angeboten hat, ohne ein konkretes Hotel zu nennen. Von der Reiseleiterin kann\nnicht erwartet werden, dass sie stets genaue Kenntnis über freie Kapazitäten\nvergleichbarer Hotels hat. Rügt der Reisende Mängel der Reiseleistung, genügt\nes, wenn die Reiseleistung zunächst den Reisenden fragt, ob dieser Interesse an der\nUnterbringung in einem anderen Hotel hat. Denn nicht jeder Reisende möchte sich wegen\neines Mangels der Reise einem Hotelwechsel unterziehen. Erst wenn der Reisende ein generelles\nInteresse an einem Ersatzhotel zeigt, muss ein konkretes Angebot erfolgen.\n\n6\n\nDie Kläger haben auf eine Nachfrage der Reiseleiterin einen Hotelwechsel abgelehnt.\nBei dieser Sachlage konnten sie nicht erwarten, dass die Reiseleiterin ihnen gleichwohl noch\nein konkretes Ersatzangebot unterbreitet. Eine Unterbringung in einem vergleichbarem Ersatzhotel\nwäre auch ein ordnungsgemäßes Abhilfeangebot gewesen. Zwar ist nach Auffassung\ndes Gerichts eine Unterbringung in einem anderen Hotel dann nicht zumutbar, wenn die Reisenden\nin einer Gruppe gereist sind und durch die anderweitige Unterbringung die Gruppe getrennt worden\nwäre. Die Kläger mussten es also nicht hinnehmen, von den \n\n7\n\nEheleuten N getrennt zu werden. Andererseits jedoch, dies geht zu Lasten der Kläger,\nwären sie entsprechend § 651 d Abs. 2 BGB gehalten gewesen, der Reiseleiterin\nzumindest anzuzeigen, dass sie gemeinsam mit den Eheleuten N gereist sind und den Urlaub mit\nihnen gemeinsam verbringen wollten. Da sie die Reise nicht gemeinsam gebucht hatten, sondern\ngetrennte Buchungen erfolgt sind, konnte die Reiseleiterin dies von sich aus nicht wissen.\nWenn die Reiseleiterin dies gewusst hätte, hätte sie die Möglichkeit gehabt,\nbeiden Familien ein gemeinsam Ersatzhotel anzubieten, zumal auch die Eheleute N mit einem Kind\nangereist sind. Dagegen spricht nicht, dass die Reiseleiterin den Eheleuten N wegen des\nFehlens des Miniclubs keinen Hotelwechsel angeboten hat. Denn sie rügten den entsprechenden\nMangel erst 3 Tage vor ihrer Abreise. Zu diesem Zeitpunkt war es zu spät, um einen\nHotelwechsel noch als zumutbare Abhilfemöglichkeit anzusehen.\n\n8\n\nDa die Klägerin den Grund für die Ablehnung des Ersatzhotels nicht mitgeteilt\nhat, hat sie ein ordnungsgemäßes Abhilfeangebot der Reiseleiterin vereitelt.\nMinderungsansprüche sind entsprechend § 162 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.\n\n9\n\nEin Minderungsanspruch besteht allerdings hinsichtlich des Minderungsbetrages, den das\nGericht auch dann anerkannt hätte, wenn die Klägerin ein Ersatzangebot angenommen\nhätte. Auch wenn die Klägerin das Ersatzangebot angenommen hätte, wäre der\nneue Preis wegen des Umzugsaufwandes in Höhe des Wertes eines Miettages zu mindern gewesen.\nDenn durch das treuwidrige Verhalten der Klägerin darf die Beklagte nicht besser stehen,\nals sie bei ordnungsgemäßen Verhalten der Klägerin stehen würde. Dies ergibt\nden zuerkannten Betrag in Höhe von 219,71 DM.\n\n10\n\nDer Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB\n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1; 708 Nr. 11; 713 ZPO.\n\n12\n\nStreitwert: 922,80 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1998-01-27/3-c-543-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kleve/1998-01-27/3-c-543-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310135","retrieved":"2026-07-09 03:40:04.098577+00:00"}}