{"status":"available","doknr":"OLD269879","ecli":"ECLI:DE:AGKK2:2006:0912.17C71.03.00","court":"Amtsgericht Nettetal","senate":null,"decided":"2006-09-12","aktenzeichen":"17 C 71/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.293,96 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2002 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines ihm entgangenen\nZahnarzthonorars in Anspruch, da die Beklagte zu einem vereinbarten Termin nicht erschien.\n\n3\n\nDer Kläger ist Zahnarzt, die Beklagte ist gesetzlich krankenversichert und\nwar Patientin des Klägers.\n\n4\n\nAm 15.05.2001 schlossen die Parteien eine schriftliche Behandlungsvereinbarung nach dem Modell des\nsogenannten Bestellsystems. In dieser Behandlungsvereinbarung heißt es im ersten Absatz wörtlich:\n\n5\n\n\"Sie kommen zur Zahnarztbehandlung in eine Praxis, die nach dem Bestellsystem geführt wird.\nDies bedeutet, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für sie reseviert ist und ihnen hierdurch\nin der Regel die anderorts vielfach üblichen Wartezeiten erspart bleiben. Dies bedeutet jedoch auch,\ndass sie wenn sie vereinbarte Termine nicht einhalten können, diese spätestens 48 Stunden vorher\nabsagen müssen, damit wir die für sie vorgesehen Zeit noch anderweitig verplanen können.\nBei Präparationsterminen im Zusammenhang mit Kronen oder Zahnersatzarbeiten bitten wir sogar um\neventuelle Absage spätestens 5 Arbeitstage im voraus. Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung\nvon Wartezeiten im organisatorischen Sinne , sondern begründet zugleich beiderseitige vertragliche Pflichten.\nSo kann Ihnen, wenn Sie den Termin nicht rechtzeitig absagen, die vorgesehene Zeit und die Vergütung bzw.\ndie ungenutzte Zeit gemäß § 615 BGB in Rechnung gestellt werden, es sei denn, an dem\nVersäumnis des Termins trifft Sie kein Verschulden. Es wird vereinbart, das ansonsten Annahmeverzug\ndadurch eintritt, dass der vereinbarte Termin nicht fristgerecht abgesagt und eingehalten wird . ...\"\n\n6\n\nWegen der Einzelheiten der Behandlungsvereinbarung wird auf Bl. 9 der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n7\n\nUnter dem 18.01.2002 stellte der Kläger für die Beklagte einen Antrag auf Zahnersatzplanung\n(Heil- und Kostenplan) plus Mehrkostenvereinbarung bei der DAK Geldern, die diesen genehmigte. Daraufhin\nvereinbarten die Parteien einen Termin, den die Beklagte am 05.03.2002 absagte. Daraufhin wandte sich\nder Kläger an die Beklagte und erläuterte ihr die geplante zahnmedizinische Behandlung\ntelefonisch. Die Beklagte erbat sich daraufhin Bedenkzeit aus. Am 02.04.2002 vereinbarte die Beklagte dann\nmit dem Kläger einen Behandlungstermin für den 25.04.2002 zur Durchführung des Zahnersatzes.\nDer Kläger wies die Beklagte insofern telefonisch darauf hin, dass die Behandlung einen Zeitraum von\n2 Stunden in Anspruch nehme. In Kenntnis dessen bestätigte die Beklagte den Termin.\n\n8\n\nAm 23.04.2002 gegen 16.00 Uhr sagte die Beklagte dann den Termin für den 25.04.2002 um 8.30 Uhr ab,\nda eines ihrer Kinder erkrankt war. Nach der Absage wandte sich der Kläger nochmals telefonisch an\ndie Beklagte und bot ihr an, ihr erkranktes Kind entweder in die Praxis mitzubringen oder aber\nwährend der Behandlungszeit ihr Kind durch eine Zahnarzthelferin zu Hause betreuen zu lassen.\n\n9\n\nWeiter teilte der Kläger der Beklagten mit, dass es ihm wegen der kurzfristigen Absage der Beklagten\nnicht möglich sei, seine Termine umzudisponieren und einen Ersatzpatienten zu finden. Zwischen den\nParteien ist streitig, ob die Beklagte in Anbetracht dessen den Termin vom 25.04.2002 nochmals gegenüber\ndem Kläger bestätigte.\n\n10\n\nZum Termin am 25.04.2002 gegen 8.30 Uhr erschien die Beklagte dann nicht.\n\n11\n\nDer Kläger fragte mit Schreiben vom selben Tage dann schriftlich bei ihr an, warum sie den vereinbarten\nTermin nicht eingehalten habe und bat um die Mitteilung ihrer Gründe. Wegen der Einzelheiten dieses\nSchreibens wird auf Bl. 28 der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht.\n\n12\n\nAm 29.09.2002 kündigte der Kläger daraufhin den Behandlungsvertrag und machte das ihm entgangene\nZahnarzthonorar in Höhe von 1.443,69 Euro für die reservierte Zeit der nicht erfolgten\nzahnmedizinischen Behandlung geltend.\n\n13\n\nDie Gründe hierfür legte er der Beklagten im einzelnen schriftlich dar. Und hierauf reagierte\ndie Beklagte nicht.\n\n14\n\nDer Kläger behauptet, im Telefonat vom 23.04.2002 habe die Beklagte ihm gegenüber erneut die\nZusage erteilt, dass sie am 25.04.2002 zur Behandlung erscheinen werde und keine Betreuung ihres\nerkrankten Kindes benötige.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.443,69 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit\ndem 01.11.2002 zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie bestreitet mit Nichtwissen , dass der Kläger ihr gegenüber klargestellt habe, dass für\nsie am 25.04.2002 der Behandlungstermin exklusiv vorgehalten werde. Auch könne sie nicht bestätigen,\nim Telefonat vom 23.04.2002 dem Kläger gegenüber eine Zusage für den Termin am 25.04.2002\ngemacht zu haben.\n\n20\n\nSie meint, der Kläger könne das von ihm geltend gemachte Zahnarzthonorar nicht verlangen, da nach\n§ 4 Abs. 5 litera b Bundesmantelvertrag der Kassenzahnärzte eine Abrechnung von zahnärztlichen\nLeistungen nur in Betracht komme, wenn hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen sei.\n\n21\n\nDie Behandlungsvereinbarung vom 15.05.2001 genüge insofern nicht, da sie zu allgemein sei. Ein Anspruch\ndes Klägers unter dem Gesichtpunkt des Annahmeverzuges scheide mangels eines ihr vorwerfbaren Verschuldens\naus. Dem Kläger sei auch kein Schaden in Form eines entgangenen Zahnarzthonorars entstanden, da er sich\num einen Ersatzpatienten hätte bemühen können und zudem sei anzurechnen, dass dem Kläger\nwegen ihres Nichterscheinens zwei Stunden zur freien Verfügung gestanden hätten, die er anderweitig\ngenutzt habe.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nEine Entscheidung nach Lage der Akten ergeht gemäß § 251 a Abs. 1 ZPO, da beide Parteien im\nTermin vom 05.08.2003 nicht verhandelt haben und zuvor bereits im Termin vom 27.05.2003 mündlich\nverhandelt worden ist.\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist überwiegend begründet.\n\n25\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages aus\n§§ 615, 611 BGB.\n\n26\n\nZwischen den Parteien ist ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB zustande gekommen. Inhalt dieses\nDienstvertrages war die Erbringung von Zahnersatzleistungen seitens des Klägers. Der zahnärztliche\nBehandlungsvertrag ist rechtlich als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB einzuordnen, da der\nZahnarzt grundsätzlich nur das Bemühen um den Erfolg seiner Behandlung schuldet.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen des Annahmeverzugs gemäß § 615 BGB sind im vorliegenden Fall gegeben.\nDie Erbringung der Zahnersatzleistungen durch den Kläger waren möglich, da der Kläger am\n25.04.2002 bereit stand, um die Beklagte zahnärztlich zu behandeln. Seine Dienste sind indes\nunterblieben, da die Beklagte zum Termin nicht erschienen ist. Der Kläger hat der Beklagten auch\nseine Dienstleistungen ordnungsgemäß angeboten. Zwar liegt infolge des Nichterscheinens der\nBeklagten zum Behandlungstermin weder ein tatsächliches Angebot im Sinne von § 294 BGB noch ein\nwörtliches Angebot gemäß § 295 BGB vor, jedoch war ein solches Angebot der Leistung seitens\ndes Klägers gemäß § 296 BGB überflüssig, weil für die vom Kläger\nvorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender zwischen den Parteien bestimmt war. Bei der\nursprünglichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich des Behandlungstermins vom 25.04.2002 handelt\nes sich ausnahmsweise um eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 296 BGB.\nZwar wird grundsätzlich in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt, ob die Vereinbarungen von\nArztterminen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit darstellt, indes ist dies vorliegend\naufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls anzunehmen. Es mag grundsätzlich sein, dass Terminabsprachen bei\nÄrzten regelmäßig nur einen zeitgemäßen organisatorischen Behandlungsablauf\nsicherstellen sollen, indes nicht dafür getroffen werden, um im Falle einer Verspätung zum Termin\nHonoraransprüche auszulösen ( LG München, NJW 1984, 671,AG Calw, NJW 1994, 3.015). Vorliegend ist\ndas aber wegen der am 15.05.2001 zwischen den Parteien getroffenen Verhandlungsvereinbarungen anders zu beurteilen.\n\n28\n\nMit der Unterzeichnung dieser Behandlungsvereinbarung hat sich die Beklagte nämlich ausdrücklich\ndamit einverstanden erklärt, das sie im Falle ihres unentschuldigten Nichterscheinens zu einem Termin das\nentgangene Honorar des Klägers zu tragen hat. In der Behandlungsvereinbarung wurde die Beklagte explizit\ndarauf hingewiesen, dass es sich bei der Praxis des Klägers um eine solche handelt, die organisatorisch\nnach dem sogenannten Bestellsystem geführt wird. \n\n29\n\nDanach war der Beklagten bekannt, dass die vereinbarten Termine ausschließlich für\nsie als Patientin reserviert wurden und insofern keine doppelte Vergabe von Terminen\nan Patienten erfolgte. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger der Beklagten\ndie Erbringung seiner zahnärztlichen Leistungen für die vereinbarten Termine\nausdrücklich garantiert hat, folgt, dass im Unterschied zu den Gepflogenheiten\nsonstiger Zahnarztpraxen , in denen entweder keine Termine vergeben werden, die\nPatienten nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt werden oder es zu\neiner Mehrfachvergabe von Terminen kommt und Patienten gleichwohl über einen\nlängeren Zeitraum im Wartezimmer verharren müssen, dass der Kläger wegen der\nExklusivität seiner Termine bei Terminsvereinbarungen eine kalendermäßige\nBestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 296 BGB trifft ( vergleiche LG\nKonstanz , NJW 1994, 3.015 f.; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888, AG Bremen, NJW RR 1996, 818 f. sowie\nAG Rastatt NJW RR 1996, 817 f. - im letztgenannten Urteil wird entsprechende Überlegung\nallerdings nur als obiter dictum ausgeführt).\n\n30\n\nSoweit die Beklagte die Exklusivität der Behandlungstermine des Klägers mit\nNichtwissen bestritten hat, ist dies gemäß § 138 Abs. 4 ZPO prozessual unzulässig.\n\n31\n\nDie Beklagte muß selbst am besten wissen, welche Terminabsprachen sie mit dem\nKläger getroffen hat und was der Kläger ihr hierzu jeweils erklärt hat. Zudem ist ihr\nBestreiten insbesondere in Anbetracht der Behandlungsvereinbarung vom 15.05.2001 unzulässig, da\ndie Beklagte mit ihrer Unterschrift die Bestätigung dafür abgegeben hat, in Kenntnis davon\nzu sein, dass die vereinbarten Arzttermine ausschließlich dem jeweiligen Patienten gewidmet sind.\n\n32\n\nDarüber hinaus kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sie den für\nden 25.04.2002 vereinbarten Termin rechtzeitig gegenüber dem Kläger abgesagt\nhat. Dies gründet sich auf folgende Erwägungen:\n\n33\n\nZum einen hat die Beklagte den Termin vom 25.04.2002 nicht frühzeitig genug im\nSinne der am 15.05.2001 geschlossenen Behandlungsvereinbarung der Parteien\nabgesagt. In dieser verpflichtet sich die Beklagte nämlich, vereinbarte Termine\nspätestens 48 Stunden vor ihrer Durchführung abzusagen. Dies war vorliegend nicht\ngegeben, da die Beklagte unstreitig erst am 23.04.2002 etwa gegen 16.00 Uhr den\nTermin für den 25.04.2002 um 8.30 Uhr abgesagt hat. Angesichts dieser Daten\nlagen zwischen der Absage der Beklagten und dem bevorstehenden Termin keine 48 Stunden . Weiter ist\nzu berücksichtigen, dass die Behandlungsvereinbarung in Bezug auf Zahnersatzarbeiten sogar eine\nAbsagefrist von 5 Arbeitstagen vorsieht.\n\n34\n\nUnter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagten am 25.04.2002 solche Zahnersatzleistungen\ndurch den Beklagten erhalten sollte , ist ihre Absage auf der Grundlage der Behandlungsvereinbarung erst\nrecht nicht rechtzeitig erfolgt. Insofern kann dahinstehen , ob auf die geschlossene Behandlungsvereinbarung\nvom 15.05.2001 die §§ 305 ff. B GB Anwendung finden. Selbst unterstellt, dass es sich um allgemeine\nGeschäftsbedingungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt, hat das Gericht\njedenfalls in Bezug auf die Regelung , dass Zahnarzttermin mindestens 48 Stunden vor ihrer Durchführung\nabzusagen sind, keinen Anlass, an der Wirksamkeit dieser Klausel zu zweifeln. Ein Verstoß gegen §\n307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung des Patienten ist hierin\nnicht zu sehen. Die Vereinbarung einer Absagefrist von 48 Stunden in allgemeinen Geschäftsbedingungen\nzwischen Arzt und Patient für abgesprochenen Langzeitterminen weicht nicht wesentlich vom Leitgedanken des\n§ 621 Nr. 5 BGB ab. Zwar kann nach dieser Vorschrift der Dienstberechtigte grundsätzlich jederzeit\nDienstverhältnisse kündigen, jedoch ist § 621 Nr. 5.2. Halbsatz BGB zu entnehmen, dass auch\nauf die Interessen des Dienstverpflichteten gewisse Rücksicht zu nehmen ist. Selbst wenn bei der\nVereinbarung von Langzeitterminen nicht stets eine vollständige oder hauptsächliche\nInanspruchnahme des Dienstverpflichteten im Sinne von § 621 Nr. 5 2. Halbsatz BGB\nanzunehmen sein sollte, liegt jedenfalls eine erhebliche Inanspruchnahme vor, so dass\ndie Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist - wie vorliegend 48 Stunden\n- bezüglich ärztlichen Langzeittermine durch eine entsprechende AGB-Klausel von dem Leitbild der\ngesetzlichen Regelung in § 621 Nr. 5 BGB, die im übrigen einzelvertraglich auch\nuneingeschränkt abdingbar ist, nicht unangemessen abweicht ( ebenso : AG Bremen,\nNJW RR 1996, 818 f. zu einer Absagefrist von 24 Stunden ). Unter Anschluss an die\nvorgenannte Rechtsprechung hält das Gericht auch eine Absagefrist von 48 Stunden\nin Anbetracht von § 621 NR. 5 2. Halbsatz BGB nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten.\n\n35\n\nZum anderen hält das Gericht die Absage der Beklagten vom 23.04.2002 auch nicht\nfür rechtzeitig , da der Klägervortrag als zutreffend unterstellt wird, dass die Beklagte\nin dem Telefonat vom 23.04.2002 nach nochmaliger Belehrung durch den Kläger\nsich doch noch damit einverstanden erklärte, den Termin vom 25.04.2002\nwahrzunehmen. Zwar \" konnte die Beklagte eine solche Zusage nicht bestätigen\",\njedoch ist dieses einfache Bestreiten in Anbetracht des substantiierten Sachvortrages des Klägers\nunbeachtlich. Für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens spricht insbesondere das\nSchreiben , das der Kläger am 25.04.2002 unmittelbar nach der geplatzten Behandlung an die Beklagte\nverfasst hat (Bl. 28 der Gerichtsakten).\n\n36\n\nIn diesem führt der Kläger ausdrücklich auf, dass die Beklagte auch am 23.04. den\nTermin vom 25.04. noch bestätigt habe. Gleichlautendes hat der Kläger auch in dem\nan die Beklagte gerichteten Schreiben vom 29.09.2002 ausgeführt, in dem er im einzelnen geschildert\nhat, wie es zu der abermaligen Zusage der Beklagten zu dem Termin am 25.04.2002 gekommen ist. Die Beklagte\nist diesem substantiierten Sachvortrag nicht hinreichend entgegen getreten, sondern sie hat sich lediglich\nauf die undeutliche Formulierung beschränkt, sie könne eine entsprechende Zusage\nnicht bestätigen. Dies genügt allerdings nicht, um das Vorbringen des Klägers in\nerheblicher Weise zu erschüttern. Für den Umstand , dass die Beklagte tatsächlich\neine entsprechende Zusage gemacht hat, sprechen zudem die klägerseits vorgelegten Praxisunterlagen\n(Bl. 7 f. der Gerichtsakten) . Aus ihnen ist ersichtlich, dass im Terminsbuch des Klägers am 25.04.2002\ntatsächlich ein Termin von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr für die Beklagte freigehalten wurde. Weiter\nspricht für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens, dass insgesamt als wankelmütig\nzu beurteilende Verhalten der Beklagten . Die Beklagte hatte sich nämlich schon zuvor\nnicht ohne weiteres für die medizinische Behandlung entscheiden können. Sie\nentschloss sich hierzu erst nach entsprechender Bedenkzeit und vereinbarte\nentsprechend für den 25.04.2002 den exklusiven Behandlungstermin. Offenbar\nreute sie dies dann und es erfolgte am 23.04.2002 eine erneute Absage. Diesbezüglich\nist es naheliegend , dass nach weiteren Telefonaten der Parteien die Beklagte dann\ndoch zusagte, den Termin am 25.04.2002 wahrzunehmen. Wenn die Beklagte tatsächlich\nnur wegen der Krankheit ihres Kindes den Termin vom 23.04.2002 abgesagt haben will,\nso vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, wieso die Beklagte auf das Schreiben\ndes Klägers vom 25.04.2002 und auf seine weiteren Anrufe , die unbestritten sind,\nnicht reagiert hat. Wenn die Beklagte tatsächlich die Behandlung , die sie zunächst\nvereinbart hatte, tatsächlich noch gewollt hätte, so wäre es für sie ein Leichtes gewesen,\nmit dem Kläger insoweit einen neuen Termin zur Nachholung des Zahnersatzes zu\nvereinbaren. Die Tatsache, dass die Beklagte indes zu keiner Zeit mehr auf die\nNachfragen des Klägers reagiert hat, spricht dafür , dass sie die medizinische\nZahnersatzbehandlung obwohl sie diese zugesagt hatte, tatsächlich nicht mehr\nwünschte. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist jedenfalls das\neinfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend, um den Vortrag des Klägers zu\nentkräften, dass sie tatsächlich auch am 23.04. nach mehrmaligen Telefonaten noch\neine Zusage zum Termin gegeben hat.\n\n37\n\nSoweit die Beklagte darüber hinaus der Ansicht ist, ein Anspruch aus § 615 BGB sei\nnicht gegeben, weil der Annahmeverzug ein Verschulden voraussetze, vermag das\nGericht sich dem nicht anzuschließen. Die Beurteilung , ob ein Annahmeverzug\nvorliegt, geschieht ohne Rücksicht auf ein Verschulden ( Palandt, BGB, 62 Auflage\n§ 615 , Randnummer 14) . Hintergrund hierfür ist, das der Gläubigerverzug\ngrundsätzlich nicht die Verletzung einer Rechtspflicht , sondern vielmehr den Verstoß\ngegen eine Obliegenheit darstellt und somit einerseits keine Schadensersatzpflicht\nauslöst, andererseits aber auch kein Verschulden oder aber ein etwaiges\nVertretenmüssen voraussetzt ( Palandt, BGB, 62. Auflage, § 293, Randnummer 1).\n\n38\n\nIn Anbetracht dessen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte den Termin beim\nKläger schuldhaft hat verstreichen lassen. Soweit die Behandlungsvereinbarung\nvom 15.05.2001 in Verkennung der Rechtslage insofern ein schuldhaftes Versäumen\ndes Termins für einen Anspruch aus § 615 erfordert, hält das Gericht dies selbst im\nvorliegenden Fall für gegeben. Angesichts des unstreitigen Angebots des Klägers,\ndas erkrankte Kind der Beklagten entweder in der Praxis oder aber zu Hause bei der\nBeklagten durch eine Zahnarzthelferin betreuen zu lassen, begründet auf Seiten der\nBeklagten jedenfalls im Falle der Ausschlagung eines solchen Angebots und\ngleichwohl des Nichterscheinens im Termin ein Verschulden der Beklagten\nzu mindestens in Form der Fahrlässigkeit. Mit seinem Angebot hat der Kläger nämlich\nalles Zumutbare getan, um den vereinbarten Termin mit der Beklagten durchzuführen und diese\nvon etwaigen Ansprüchen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges frei zu stellen.\n\n39\n\nSchließlich entfällt der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auch nicht aus dem\nGrunde, weil seine Geltendmachung gegen § 4 Abs. 5 b des Bundesmantelvertrag\nfür Zahnärzte verstößt. Zwar ist richtig, dass Kassenärzte grundsätzlich\nzur Liquidierung gegenüber den Patienten nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung\nberechtigt sind, jedoch ist nach Auffassung des Gerichts diese Vorschrift grundsätzlich\nteleologisch dahin zu reduzieren auszulegen, dass nur zahnärztliche Honoraransprüche\naus erfolgten Behandlungen schriftlich vereinbart werden müssen. Soweit es\n- wie vorliegend - um einen vertraglichen Anspruch wegen einer Leistungsstörung\ngeht, vermag das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 5 b Bundesmantelvertrag Zahnärzte\ngrundsätzlich nicht einzugreifen. Diese Vorschrift regelt nämlich keine Ansprüche , die aus\nLeistungsstörungen des Vertragsverhältnisses erwachsen. Dies ist schon deshalb lebensfern, da\nansonsten jeder Kassenzahnarzt mit seinen Patienten eine schriftliche Vereinbarung für sämtliche\ndenkbaren Fälle der Leistungsstörung und hieraus resultierender Ansprüche treffen müsste.\nSo wäre es geradezu absurd, wenn sich ein Kassenzahnarzt vor der Aufnahme der Behandlung schriftlich\nbestätigen lassen würde, dass er Schadensersatzansprüche wegen eines Bisses seines Patienten\nnur geltend macht, wenn dies ihm der Patient vorher schriftlich zusagt.\n\n40\n\nAbgesehen davon, dass § 4 Abs. 5 b des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte grundsätzlich\nnicht Ansprüche aus Leistungsstörungen im Vertragsverhältnis betrifft,\nenthält darüber hinaus die Behandlungsvereinbarung vom 15.05.2001 tatsächlich die\nschriftliche Regelung zwischen den Parteien , dass sich die Beklagte ausdrücklich\ndazu verpflichtet hat, im Falle ihres Nichterscheinens zu einem vereinbarten Termin\ndas Honorar des Klägers zu tragen. Warum diese grundsätzliche Vereinbarung nicht\ndem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 5 b des Bundesmantelvertrags für\nZahnärzte genügen soll, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Dies hätte\nnämlich zur Konsequenz , dass sich ein Kassenzahnarzt vor jeder konkreten\nEinzelbehandlung eines Patienten immer wieder schriftlich zusichern lassen müsste,\ndass sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche wegen Leistungsstörungen im\nVertragsverhältnis vom Patienten getragen werden. Diese kaum praktikable und\nebenso wenig sinnvolle Verfahrensweise wird nach Auffassung des Gerichts nicht\ndurch § 4 Abs. 5 b des Bundesmantelvertrages für Zahnärzte gefordert.\n\n41\n\nDer Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers indes nur auf den\nausgeurteilten Betrag. Gemäß § 615 Satz 2 muss der Kläger weitere Ersparnisse\nin Höhe von 150,00 Euro anrechnen lassen. Dies gründet sich darauf, dass der\nKläger im Zeitraum von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr aufgrund des Nichterscheinens\nder Beklagten zwei Stunden zur Verfügung hatte, die er zu seinen eigenen Zwecken\nnutzen konnte. Zwar hat der Kläger keinen Ersatzpatienten für den fix vereinbarten\nTermin organisieren können, jedoch entspricht es der Lebenserfahrung, dass der\nKläger die Zeit in der Praxis nicht hat ungenutzt verstreichen lassen. Er war insofern\nim Stande, seine Zeit für Verwaltungs- oder Abrechnungstätigkeiten zu nutzen.\n\n42\n\nGemäß § 287 ZPO schätzt das Gericht insofern seine ersparten Aufwendungen\ninfolge des Zeitgewinns von 2 Stunden auf 150,00 Euro, wobei es von einem\nStundensatz des Klägers von 75,00 Euro ausgeht. Dem gemäß war die geforderte\nKlagesumme um 150,00 Euro zu kürzen.\n\n43\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 , 709 Satz 1 und 2 , 708\nNr. 11, 711 ZPO.\n\n44\n\nStreitwert: 1.443,69 Euro.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-nettetal/2006-09-12/17-c-71-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251a","ref_norm":"251a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-nettetal/2006-09-12/17-c-71-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269879","retrieved":"2026-07-09 02:39:36.293389+00:00"}}