{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/krefeld/ag_kempen/j2019/13_C_520_18_Urteil_20190215","ecli":"ECLI:DE:AGKK1:2019:0215.13C520.18.00","court":"Amtsgericht Kempen","senate":"13 C","decided":"2019-02-15","aktenzeichen":"13 C 520/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 50,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2018 sowie aus weiteren € 50,00 vom 05.11.2018 bis zum 10.12.2018 zu zahlen.\n\nIm Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO\n\nOhne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie beim Amtsgericht K als international gemäß Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 b) EuGVVO zuständigem Gericht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet.\n\nI.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers einen Anspruch auf Zahlung weiterer € 50,00 wegen des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 auf der Straße in K in Belgien aus Art. 1382 des belgischen Code Civil in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 des niederländischen WAM (= Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen).\n\n1.\n\nDie vollumfängliche Haftung der Beklagten für die durch den vorgenannten Unfall dem Kläger entstandenen Schäden steht dem Grunde nach nicht im Streit.\n\n2.\n\nDem Kläger steht auch der (noch) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer € 50,00 zu. Denn der Kläger kann nach dem hier unstreitig anwendbaren belgischen Recht (Art. 1382 Code Civil) von der Beklagten insgesamt eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von € 100,00 verlangen. Dies folgt, worauf das Gericht bereits mit Schreiben vom 00.00.0000 hingewiesen hatte, aus dem im hier beigezogenen Verfahren des Landgerichts eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M vom 00.00.0000 (dort S. 15, Bl. 93 der Beiakte) und unter Bezugnahme auf die im Internet unter http://www.fcgb-bgwf.be/documents/Tabl_Ind_2016_Fr.pdf abrufbaren \"DONNEES `TABLEAU INDICATIF`- Version 2016\", dort Seite 21 unter \"Dommages aux choses et frais, Nr. 3 \"Frais administratifs\", die durch das Gericht im Wege des nach § 293 Satz 2 a. E. ZPO zulässigen Freibeweises herangezogen worden sind (vgl. nur Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 293 Rn. 20, m. w. N.). Hiergegen hat sich die Beklagte nicht mehr gewandt. Da unter dem 00.00.0000 durch die Beklagte aber bereits € 50,00 auf die allgemeine Kostenpauschale gezahlt worden sind, verblieb der noch zu zahlende weitere Betrag in Höhe von € 50,00.\n\n3.\n\nHinsichtlich der bereits am 00.00.0000 an den Kläger gezahlten € 50,00 war darüber hinaus festzustellen, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat, weil die ursprünglich zulässige und begründete Klage in Höhe der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung unbegründet geworden ist und der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, die Beklagte sich der Erledigungserklärung jedoch nicht angeschlossen hat.\n\n4.\n\nDa nach dem vorgenannten Gutachten (Seite 23 ff., Bl. 23 ff. d. Beiakte) die Höhe der Verzugszinsen im belgischen Recht als Teil des deliktischen Schadens durch den Richter festgelegt werden können und dem Geschädigten insoweit der Schaden zu ersetzen ist, den er deshalb erlitten hat, weil ihm der zu ersetzende Schadensbetrag nicht zur Verfügung stand (Seite 25, Bl. 103 d. Beiakte), hielt es das Gericht für angemessen die Zinsen wie tenoriert zuzusprechen.\n\nII.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\nStreitwert:               bis € 300,00\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kempen/2019-02-15/13-c-520-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kempen/2019-02-15/13-c-520-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:20.992537+00:00"},"card":{"id":"ag-kempen/2019-02-15/13-c-520-18","court":"AG Kempen","court_id":"ag-kempen","court_as_stated":"Amtsgericht Kempen","panel":"13 C","date":"2019-02-15","dockets":["13 C 520/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGKK1:2019:0215.13C520.18.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/krefeld/ag_kempen/j2019/13_C_520_18_Urteil_20190215","ecli":"ECLI:DE:AGKK1:2019:0215.13C520.18.00"},"cite_as":"AG Kempen, Urteil vom 15.02.2019 – 13 C 520/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kempen/2019-02-15/13-c-520-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 50,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2018 sowie aus weiteren € 50,00 vom 05.11.2018 bis zum 10.12.2018 zu zahlen.\n\nIm Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO\n\nOhne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/313a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313a","label":"§ 313a ZPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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