{"status":"available","doknr":"OLD431058","ecli":"ECLI:DE:AGKASSE:2023:0411.530F2085.21AD.00","court":"Amtsgericht Kassel","senate":null,"decided":"2023-04-11","aktenzeichen":"530 F 2085/21 AD","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Familiensache …\n\nbetreffend die Adoptionssache …\n\nhat das Amtsgericht - Familiengericht -Kassel durch denRichter am AmtsgerichtX am 11.04.2023 beschlossen:\n\nA, geb. B,\n\nwird von dem Beteiligten C, geb. D,\n\nim Wege der Stiefkindadoption als Kind angenommen.\n\nSie führt den Vatersnamen E und den Nachnamen F.\n\nG, geb. D,\n\nwird von dem Beteiligten C, geb. D,\n\nim Wege der Stiefkindadoption als Kind angenommen.\n\nEr führt den Vatersnamen I und den Nachnamen F.\n\nDie Gerichtskosten trägt der Annehmende. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten tragen diese jeweils selbst.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 5000 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nAus der am 28.06.2006 in der Ukraine geschlossenen Ehe der Beteiligten J, Geburtsname K, und L sind die am D geborenen Kinder G und A hervorgegangen, die wie ihre Eltern die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts H, Stadt M, vom 02.08.2017 geschieden. Am 15.03.2018 hat die zwischenzeitlich mit den Kindern in der Bundesrepublik lebende geschiedene Ehefrau in Kassel den Beteiligten C geheiratet, wobei als Familienname nach der Eheschließung der Name F gewählt wurde.\n\nDer Beteiligte F, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, beantragt in vorliegendem Verfahren mit notarieller Urkunde vom 05.08.2021 die Annahme der beteiligten Kinder G und A im Wege der Stiefkindadoption. Die Kinder und ihre Mutter haben in der gleichen Urkunde ihre Einwilligung in die Adoption erklärt. Nachdem im Februar 2022 die Beratungen nach § 9a AdVermiG erfolgt waren, wurden die Erklärungen mit notarieller Urkunde vom 06.04.2022 wiederholt.\n\nDer noch immer in der Ukraine lebende Vater der Kinder hatte bereits mit Urkunde einer ukrainischen Privatnotarin vom 31.05.2021 in die Adoption eingewilligt.\n\nDas Gericht hat eine fachliche Stellungnahme der Fachstelle Adoption beim Landkreis Kassel eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht der Fachstelle vom 30.05.2022 Bezug genommen.\n\nZur sprachlich korrekten Bildung des sich nach ukrainischem Recht durch die Adoption ändernden Vatersnamen der Angenommenen hat das Gericht eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der öffentlich bestellten Übersetzerin für die ukrainische Sprache Frau N vom 14.11.2022 Bezug genommen.\n\nHinsichtlich der Frage, welchen Geburtsnamen die Angenommenen nach ukrainischen Recht infolge der Adoption führen, wurde über das internationale Haager Verbindungsrichternetzwerk eine Rechtsauskunft eingeholt.\n\nDer Annehmende, die Angenommenen und die Beteiligte O wurden zu der Adoption und zu den namensrechtlichen Folgen persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Protokolle vom 05.01.2023 und 14.02.2023 Bezug genommen.\n\nDie ausgesprochene Adoption gründet sich auf die §§ 1741 ff. BGB, wobei sich die Wirkungen nach den §§ 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 1, 2 BGB richten.\n\nEs handelt sich um eine Stiefkindadoption, denn der Annehmende und die Mutter der Kinder haben am 15.03.2018 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Q - Heiratseintrag Nr. P - die Ehe geschlossen.\n\nDer erforderliche notarielle Antrag des Annehmenden und die erforderlichen notariellen Einwilligungserklärungen der Angenommenen, deren Mutter und deren Vater liegen vor. Die erforderlichen Beratungen nach § 9a AdVermiG wurden jeweils vorher durchgeführt. Die Adoption dient auch dem Wohl der Kinder; ein Eltern-Kind-Verhältnis ist bereits erstanden. Dies ergibt sich aus der ausführlichen Stellungnahme der Fachstelle Adoption und den durchgeführten persönlichen Anhörungen. Adoptionshindernisse liegen nicht vor.\n\nDie namensrechtlichen Folgen der Adoption richten sich angesichts der ukrainische Staatsangehörigkeit der Kinder gemäß Art. 10 EGBGB nach ukrainischen Recht.\n\nDementsprechend ändert sich wie tenoriert der Vatersnamen der Kinder, denn aus Art. 231 Abs. 2 ukrain. FamGB ergibt sich, dass sich infolge der Adoption der Vatersnamen der Kinder vom Namen des neuen Vaters ableitet. Wie sich der Vatersnamen sprachlich korrekt aus dem Namen des Annehmenden ableitet, ergibt sich aus der hierzu eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der öffentlich bestellten Übersetzerin für die ukrainische Sprache Frau N vom 14.11.2022.\n\nAls neuen Geburtsnamen erhalten die Kinder den Namen F. Zwar findet sich im ukrainischen Recht für vorliegende Konstellation keine ausdrückliche Regelung zum Nachnamen der Kinder. Insbesondere ist Art. 231 Abs. 1 ukrain. FamFG nicht einschlägig, denn diese Vorschrift gilt nur für die Adoption durch ein Ehepaar und nicht auch für eine Stiefkindadoption. Das Gericht hat deshalb eine Rechtsauskunft über das Haager Verbindungsrichternetzwerk eingeholt. Die mit der Sache befasste ukrainische Richterin hat bestätigt, dass Art. 231 Abs. 1 ukrain. FamFG nicht für Stiefkindadoptionen gilt. In vorliegender Konstellation würde es keinen Automatismus geben, vielmehr gelte folgendes:\n\nUnter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 218 „Zustimmung des Kindes zur Adoption“, Art. 229 Abs. 2 „Das Recht des Adoptivelternteils, als Mutter und Vater des Kindes eingetragen zu werden“ und Art. 148 Abs. 3 ukrain. FamFG haben Kinder, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, an der Wahl ihres Familiennamens teilzunehmen. Das bedeutet: Jedes Kind muss vom Gericht bezüglich der möglichen Änderung seines Nachnamens angehört werden; wenn die Mutter und der Adoptivvater der Kinder mit den Wünschen und der Meinung der Kinder bezüglich der Änderung ihres Nachnamens nicht einverstanden sind, müssen sie dies begründen.\n\nDie ukrainische Verbindungsrichterin führt aus, dass auch Art. 8 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes beachtet werden müsse, wonach die Identität von Kindern geschützt werden: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten“\n\nDas Gericht sieht keinen Anlass für Zweifel, dass diese Rechtsauskunft die ukrainische Rechtslage zutreffend wiedergibt, und hat dementsprechend die zu adoptierenden Kinder, den Annehmenden und die Mutter der Kinder zu der Namensfrage persönlich angehört. Übereinstimmend wurde angegeben, dass der Name F als neuer Nachnamen der Kinder gewünscht werden. Gründe, die gegen diesen übereinstimmenden Namens Wunsch sprechen, sind nicht ersichtlich, so dass der Namen F als neuer Nachnahme der Kinder zu bestimmen ist.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, Abs. 3 FamFG; der Verfahrenswert ergibt sich aus § 42 FamGKG.\n\nDiese Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG nicht anfechtbar","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/431058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2023-04-11/530-f-2085-21-ad","cited_norms":[{"jurabk":"AdVermiG 1976","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1754","ref_norm":"1754","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1755","ref_norm":"1755","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/431058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/431058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2023-04-11/530-f-2085-21-ad","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/431058","retrieved":"2026-07-09 06:53:53.211330+00:00"}}