{"status":"available","doknr":"OLD438701","ecli":"ECLI:DE:AGKASSE:2018:0731.782XVII.S1230.18.00","court":"Amtsgericht Kassel","senate":null,"decided":"2018-07-31","aktenzeichen":"782 XVII S 1230/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Betreuungssache\n\nwird durch einstweilige Anordnung, vorläufig die notwendige Behandlung des Betroffenen mit Medikamenten der Gruppen:\n\nOlanzapin bis 15 mg\n\nund ggf. Zuführung notwendiger Ernährung und Flüssigkeit sowie Vitaminen (Vitamin B, C, einschließlich der hierfür erforderlichen ärztlichen Untersuchungen\n\n- auch zwangsweise - per PEG-Sonde\n\nin einem psychiatrischen Fachkrankenhauses oder in einer psychiatrischen Fachabteilung Krankenhauses bis längstens 14.08.2018\n\nauf Antrag der ärztlichen Leitung eines psychiatrischen Krankenhauses, ihrer Stellvertretung einer/eines der nach § 11, Abs. 2, S. .1 Psych KHG bestellten Ärztin/Arztes des psychiatrischen Krankenhauses genehmigt.\n\nDie Gründe für die Anordnung der Behandlungsmaßnahmen, das Vorliegen der Voraussetzungen soll ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.\n\nDie Entscheidung ist sofort wirksam.\n\nGründe\n\nDie Unterbringung beruht auf §§ 1, 9 Abs. 1, 16 PsychKHG I. V.m. § 312, S. 1, Nr. 3 § 333 FamFG und ist zur Abwendung einer erheblichen Gefahr des Lebens oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung bei der nicht einwilligungsfähigen untergebrachten Person oder zur Wiederherstellung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der untergebrachten Person erforderlich.\n\nEs bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung gegeben sind und mit einem Aufschub der Behandlung eine Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens für den Betroffenen verbunden wäre (§ 331 FamFG).\n\nIn dem ärztlichen Zeugnis (§ 331 Abs. 1, Ziff 2 FamFG) vorn 24.07.2018 hat Herr X ein(e) —gemäß § 11 PschyKHG bestellte(r) Arzt/Ärztin folgende Diagnose gestellt:\n\nKachexie, Essstörung, wahnhafte Störung u. a.\n\nHiernach besteht bei Nichtbehandlung der untergebrachten nicht einwilligungsfähigen Person eine erhebliche Gefahr, für ihr Leben oder einer schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung.\n\nDeshalb ist es notwendig, Herrn A in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in einer\n\npsychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses zu behandeln.\n\nDiese Maßnahme kann ohne Zwang nicht durchgeführt werden.\n\nDie gerichtlichen Ermittlungen haben weiter ergeben, dass\n\ndie untergebrachte Person auf Grund einer psychischen Störung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.\n\nerfolglos versucht worden ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der untergebrachten Person zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,\n\ndie Anordnung der Behandlung der untergebrachten Person angekündigt\n\nwurde und sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme durch eine Ärztin\n\noder einen Arzt aufgeklärt wurde,\n\ndie Maßnahme zur Abwendung der Lebens- oder Gesundheitsgefahr oder zur\n\nWiederherstellung der Freiheit geeignet, erforderlich, für die betroffene Person nicht mit unverhältnismäßigen Belastungen und Folgen verbunden ist und mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und\n\nder zu erwartende Nutzen der Maßnahme den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.\n\nEine vorherige persönliche Anhörung d. Betroffenen war wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich. Sie wird unverzüglich nachgeholt (§§ 20 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 5, S. 2 PsychKHG; 332 FamFG).\n\nAuch im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung ist das Gericht dem ärztlichen Zeugnis gefolgt.\n\nDeshalb musste die zwangsweise Behandlung genehmigt werden.\n\nDie Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf §§ 331 FamFG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2018-07-31/782-xvii-s-1230-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/438701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2018-07-31/782-xvii-s-1230-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/438701","retrieved":"2026-07-09 07:09:43.362450+00:00"}}