{"status":"available","doknr":"OLD444104","ecli":"ECLI:DE:AGKASSE:2015:0522.441C11.15.0A","court":"Amtsgericht Kassel","senate":null,"decided":"2015-05-22","aktenzeichen":"441 C 11/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die in der Anlage zu diesem Urteil wiedergegebene Fotografie, ohne hierzu berechtigt zu sein, öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen.\n\nDem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2015 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten um Ansprüche wegen des Vorwurfs der unberechtigten Verwendung eines Lichtbildes.\n\nDer Kläger ist ausgebildeter Fotograf mit Meisterprüfung. Er stellte am 08.12.2003 als selbständiger Fotograf die aus der Anlage zum Urteil ersichtliche Fotografie her, die ein Funk-Farb-Kamera-Set darstellt.\n\nÜber das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss vom 09.07.2009 (Bl. 93 d. A.) das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 12.10.2010 (Bl. 83-84 d. A.) erklärte der Treuhänder dem Kläger gegenüber die Freigabe etwaiger Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 13.06.2014 (Bl. 94 d. A.) aufgehoben.\n\n Der Beklagte inserierte im Februar und März 2011 im Rahmen von 2 Auktionen auf der Internetauktionsplattform,\n www.eBay.de\n unter der Verkäuferbezeichnung \"...\" ein Funk-Farb-Kamera-Set zum Verkauf, wobei er ohne Zustimmung des Klägers die vom Kläger hergestellte Fotografie benutzte, indem er zwei Kartonverpackungen des Kamera-Sets auf einem Tisch liegend abfotografierte. Auf der vorderen Verpackung war die vom Kläger hergestellte Fotografie abgebildet. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl 24. d. A. unten und Bl. 67 d. A.\n \n\nMit Schreiben vom 23.05.2011 (Bl.- 35-37 d. A.) forderte der Kläger den Beklagten u.a. erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2014 (Bl. 38-29 d. A.) forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Zahlung und Unterlassung auf.\n\nDem Kläger entstanden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 201,71 EUR.\n\nEine angemessene Lizenzgebühr für die zweimalige Verwendung des Lichtbildes beträgt 225,00 EUR.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, es liege einer Verletzung seines urheberrechtlich geschützten Werks vor, weshalb Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegeben seien.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n\n \n\nden Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die in der Anlage zum Urteil wiedergegebene Fotografie, ohne hierzu berechtigt zu sein, öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen.\n\n \n\n \n\n \n\nden Beklagten zu verurteilen an ihn 450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014 zu zahlen.\n\n \n\n \n\n \n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 201,71 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014 zu zahlen.\n\n \n\n \n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr ist der Auffassung, es liege keine Urheberrechtsverletzung vor. Er behauptet, Urheber der streitgegenständlichen Verpackung sei die Fa. ... , die hinreichend berechtigt gewesen sei, die Fotografie des Klägers abzudrucken.\n\nZudem liege eine eigene Bildkomposition und damit ein eigens Werk des Beklagten vor.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 (BL. 97-98 d. A.) verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Klage ist weitgehend begründet.\n\nDer Kläger ist aktivlegitimiert, da zum Einen Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen vom Treuhänder bereits im Jahr 2010 aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben worden waren und zum andern das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben ist.\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten gem. § 97 Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung des Öffentlich-Zugänglichmachens der streitgegenständlichen Fotografie.\n\nDie Fotografie ist gem. § 72 Abs. 1, 2, 2, 15 Abs. 2, 19 a UrhG ein urheberechtlich zugunsten des Klägers als Lichtbildner geschütztes Lichtbild.\n\nDenn die Urheberschaft des Klägers am Lichtbild wurde nicht bestritten. Soweit der Beklagte meint, durch die Erstellung der Verpackung sei ein neues, zugunsten der Fa. ... geschütztes Werk entstanden, ist das letztlich unerheblich. Denn allein die Tatsache, dass ein urheberechtlich geschütztes Werk des Klägers - sei es berechtigt oder unberechtigt - zur Herstellung eines weiteren Werks verwendet wird, lässt die Rechte des Klägers als ursprünglichem Urheber gegenüber Dritten nicht entfallen.\n\nOb im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Fa. ... ein zustimmungsfreier Fall der freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG gegeben ist, kann dahinstehen, weil eine evtl. Berechtigung der Fa. ... zur Veröffentlichung und Verwertung nicht automatisch zu eine ebensolchen Berechtigung des Beklagten führt.\n\nDer Beklagte kann sich auch nicht wegen des durch ihn gefertigten Lichtbildes gegenüber dem Kläger auf § 24 UrhG berufen.\n\nDenn das reine Abfotografieren der Verpackung stellt kein selbständiges Werk in freier Benutzung eines Werks eines anderen dar. Dazu wäre es erforderlich, dass das übernommene Werk in dem neuen Werk \"verblasst\" (vgl. BeckOK, UrhG, Stand 01.01.2015, § 24 Rdnr. 1).\n\nDavon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn beim Abfotografieren der auf einem Tisch liegenden Verpackung, auf der das klägerische Lichtbild groß und auffällig abgedruckt ist, steht weiterhin dieses Lichtbild im Vordergrund. Es \"verblasst\" gerade nicht, sondern stellt weiter das zentrale Element der Abbildung dar, auf das es dem Beklagten ja zu Verkaufszwecken auch gerade ankommt.\n\nEbenso wenig kann die vom Beklagten gefertigte Abbildung als ein Zitat im Sinne des § 51 UrhG angesehen werden. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen geistigen Auseinandersetzung (vgl. Dreyer in; Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 51 Rdnr. 6) mit dem Werk des Klägers.\n\nDer Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die sog. \"Parfumflakon- Entscheidung des GBH (BGH, Urt. v. 04.05.2000, I ZR 256/07) berufen.\n\nDenn bei der dortigen Entscheidung ging es darum, dass die Möglichkeit des - berechtigten - Vertriebs des selbst urheberrechtlich geschützten Parfumflakons ohne die Verwendung von Lichtbildern des Flakons unangemessen eingeschränkt worden wäre. Das lässt sich mit vorliegender Situation nicht vergleichen. Denn vorliegend hätte es dem Beklagten freigestanden, nicht etwa die Verpackung mit dem urheberechtlich geschützten Lichtbild zu fotografieren, sondern die zu verkaufende Ware selbst.\n\nMithin hat der Beklagte, indem er das klägerische Lichtbild unerlaubt durch das Einstellen seiner Fotografie der Verpackung öffentlich zugänglich machte, das Urheberrecht des Klägers verletzt mit der Folge, dass der Kläger einen Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG geltend machen kann. Denn bereits die einmalige Begehung eines Verstoßes indiziert die Wiederholungsgefahr. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde trotz Aufforderung nicht abgegeben.\n\nDer Kläger hat ferner gem. § 97 Abs. 2 UrhG einen Schadensersatzanspruch. Denn die Urheberrechtsverletzung erfolgte zumindest fahrlässig, weil der Beklagte hätte erkennen können, dass er nicht einfach ein fremdes Lichtbild abfotografieren und öffentlich machen durfte.\n\nDer nachvollziehbare klägerische Vortrag zur angemessenen Lizenzhöhe ist unbestritten geblieben, so dass ein Betrag von 225,00 EUR als angemessen zu betrachten ist.\n\nEine Verdoppelung dieser Lizenzgebühr wegen der unterlassenen Namensnennung gem. § 13 S. 1 UrhG ist ebenfalls angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2006, GRUR-RR 2006, 393, 394). Somit ist der begehrte Schadensersatz von 450,00 EUR zuzusprechen.\n\nDer Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Ersatz der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.\n\nEs besteht kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gem. § 97 a UrhG.\n\nDenn die vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 05.03.2014 und 19.03.2014 (Anlagen K 9, K 10) erfüllen die Anforderungen des § 97a UrhG n.F. an ein wirksames Abmahnschreiben nicht. Es fehlt bereits die Aufschlüsselung der geltend gemachten Ansprüche gem. § 97 a Abs. 2 Nr. 3 UrhG.\n\nDie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind auch nicht gem. §§ 280, 286 BGB ersatzfähig. Soweit es um die Kosten der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs geht, ist § 97 a UrhG als Spezialvorschrift vorrangig und abschließend.\n\nSoweit es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht, ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben bereits nicht, welche Zahlungsansprüche hier konkret geltend gemacht wurden. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob der hier streitgegenständliche Schadensersatzanspruch gemeint war. Denn es ist im Schreiben vom 05.03.2014 nur allgemein von \"dem Unterlassungsanspruch\" \"Zahlungsansprüchen\" und im Schreiben vom 19.03.2015 nur allgemein von \"urheberrechtlichen Ansprüchen\" die Rede.\n\nDer Zinsanspruch folgt im zuerkannten Umfang aus §§ 288, 291 BGB. Ein Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit ist nicht ersichtlich, nachdem, wie dargelegt, nicht erkennbar ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch Gegenstand der anwaltlichen Schreiben war.\n\nDie Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/444104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2015-05-22/441-c-11-15","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97a","ref_norm":"97a","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/444104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/444104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2015-05-22/441-c-11-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/444104","retrieved":"2026-07-09 07:21:10.498992+00:00"}}