{"status":"available","doknr":"OLD453353","ecli":"ECLI:DE:AGKASSE:2010:0701.781XVII.K639.10.0A","court":"Amtsgericht Kassel","senate":null,"decided":"2010-07-01","aktenzeichen":"781 XVII K 639/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Betreuungssache\n\n\"X\"\n\nwird\n\nFrau \"Y\"\n\nzur Betreuerin bestellt. Sie übt das Amt berufsmäßig aus.\n\nAls Aufgabenkreis wird bestimmt:\n\n Sorge für die Gesundheit\n \n\n Aufenthaltsbestimmung\n \n\n Entscheidung über die Unterbringung\n \n\n Rechts- / Antrags- und Behördenangelegenheiten\n \n\nDas Gericht wird über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung spätestens bis zum 01.07.2011 beschließen.\n\nGründe\n\n1\n\n \n Es ist erforderlich, für Frau \"X\" eine Betreuerin mit dem oben beschriebenen Aufgabenkreis zu bestellen, weil sie aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich Psychotische Krise aus dem schizophrenen Formenkreis, nicht in der Lage ist, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen.\n \n\nDies ergibt sich aus den gerichtlichen Ermittlungen.\n\nDiese stützen sich insbesondere auf\n\n2\n\n \n a) die Diagnose aus dem Gutachten des Herrn Dr. med. ... vom 25.05.2010\n \n\n3\n\n \n b) die persönliche Anhörung und das Schlussgespräch.\n \n\n4\n\n \n c) die Stellungnahme der Betreuungsbehörde.\n \n\n5\n\n \n d) die Stellungnahme des Sozialdienstes.\n \n\nDie Bestellung erfolgt gegen den Willen der Betroffenen; sie überschätzt ihre Fähigkeiten. Die Bestellung soll als Hilfe und Unterstützung dienen.\n\nDas Gericht hat die eingangs bezeichnete Person ausgewählt, die geeignet und bereit ist, in dem ihr zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und sie hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.\n\nDie Festsetzung der Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beruht auf § 286 Abs. 3 FamFG.\n\nDabei ist das Gericht dem Gutachten und der eigenen Einschätzung gefolgt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/453353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2010-07-01/781-xvii-k-639-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/453353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/453353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2010-07-01/781-xvii-k-639-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/453353","retrieved":"2026-07-09 07:40:01.002514+00:00"}}