{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGKASSE:2007:0808.511F1507.07SO.00","court":"Amtsgericht Kassel","senate":null,"decided":"2007-08-08","aktenzeichen":"511 F 1507/07 SO","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie elterliche Sorge für das minderjährige Kind A, geboren am 1 wird dem Vater B entzogen.\n\nEs wird Vormundschaft angeordnet.\n\nZum Vormund wird das C bestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Streitwert beträgt 3.000,00 E.\n\nGründe\n\nAus der Verbindung der am 11.05.2007 getöteten D und des B ist das minderjährige Kind A, geboren am 1 hervorgegangen. Die Eltern haben am 10.08.2006 eine Sorgeerklärung für das Kind abgegeben. D und der Antragsgegner lebten vom 10.11.2006 bis zum Tod der D getrennt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 18.12.2006 wurde gegen den Antragsgegner eine Gewaltschutzanordnung erlassen (Az. Amtsgericht Kassel 511 F 3748/06). Im Termin am 27.12.2006 wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\nNach dem Tod der D wurde der Antragsgegner, der die Polizei gerufen hatte, im Treppenhaus vor der Wohnungstür festgenommen. Er hatte E auf dem Arm. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Antragsgegner in Untersuchungshaft.\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22.05.2007 (Az. 511 F 1507/07) wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge sowie das Recht der Vertretung gegenüber Behörden für E dem Antragsgegner vorläufig entzogen und auf das C als Pfleger übertragen. Das F beantragt, dem Antragsgegner die elterliche Sorge zu entziehen, Vormundschaft anzuordnen und die Vormundschaft auf das G zu übertragen.\n\nDie Verfahrenspflegerin hat sich diesen Anträgen angeschlossen.\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\ndie Hauptsache nicht zu entscheiden sondern zuvor die Verhältnisse der beiden Halbbrüder des Antragsgegners zu klären.\n\nFür den Fall einer Hauptsacheentscheidung beantragt der Antragsgegner,\n\nden Antrag des H zurückzuweisen, hilfsweise bei Entziehung der elterlichen Sorge diese auf die Dauer der Inhaftierung des Antragsgegners zu beschränken und die Vormundschaft nicht auf das C sondern auf I, J oder hilfsweise der Mutter des Antragsgegners zu übertragen.\n\nDer Antragsgegner sowie I und J sind angehört worden.\n\nDem Antragsgegner, dem nach dem Tod der D nach § 1680 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge allein zustand, war diese zu entziehen, da er sie missbräuchlich ausgeübt, damit das Kindeswohl gefährdet hat und nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden. Dieses folgt schon daraus, dass dem Kind E die Mutter durch das Handeln des Antragsgegners für immer genommen wurde, unabhängig davon, ob und in welchem Maße der Antragsgegner dafür zur Verantwortung gezogen werden wird. Dass er vor dem Tod der Mutter einen guten Kontakt zu E hatte, ist für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht erheblich.\n\nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Mildere Maßnahmen können die Kindeswohlgefährdung angesichts der derzeitigen Erziehungsunfähigkeit des Antragsgegners nicht abwenden.\n\nEine Begrenzung des Entzuges der elterlichen Sorge auf die Dauer der Haft kommt nicht in Betracht, da diese nicht vorhersehbar ist. Für eine Abänderung steht das Verfahren nach § 1696 BGB zur Verfügung.\n\nGemäß §§ 1773, 1774 BGB war Vormundschaft anzuordnen. Zum Vormund ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners das C bestellt worden (§ 1779 BGB).\n\nNach § 1779 Abs. 2 BGB ist zum Vormund eine Person auszuwählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Maßgebend sind dafür auch die persönlichen Bindungen des Mündels.\n\nNach Auffassung des Gerichtes ist die Mutter des Antragsgegners, L, nicht geeignet, die Vormundschaft auszuüben. Dieses folgt aus dem Bericht des G vom 27.06.2007. Danach lebt L in Kassel mit den aus der Ehe mit M hervorgegangenen Kindern N geboren 2, O geboren 3, P geboren 4, Q geboren 5, R geboren 6 und S geboren 7 zusammen. Auch wenn ein Teil dieser Kinder bereits erwachsen ist, würde L jedoch angesichts der Tatsache, dass es auch mit diesen Kindern teilweise Probleme gibt, mit der Betreuung eines weiteren Kleinkindes in hohem Maße überfordert sein.\n\nEs kommt hinzu, dass die bereits jetzt, in der Familie bestehenden Probleme mit den Kindern Q (anstehende Haftstrafe) und R (in der Schule) von der Familie nicht mit dem nötigen Problembewusstsein angegangen werden.\n\nAber auch die beiden Halbbrüder des Antragsgegners, J und I kommen nach Auffassung des Gerichtes als Vormund nicht in Betracht. Beide stammen aus der 1. Ehe des M (Vater des Antragsgegners) der seit 7 Jahren untergetaucht ist. Bei J erscheint es schon fraglich, ob er nach seiner Vermögenslage zum Vormund geeignet ist. Er betrieb von Anfang 2006 bis Anfang 2007 eine Ich-AG. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er Arbeitslosengeld.\n\nI hingegen erfüllt diese Voraussetzung. Er erzielt als gewerblicher Leiter beim Deutschen Paketdienst monatlich ein Nettoeinkommen von 1.600,00 €.\n\nEs erscheint aber schon zweifelhaft, ob E die erforderlichen persönlichen Bindungen an die beiden Halbbrüder hat. Der Antragsgegner und seine Brüder haben zu Kontakten zwischen den Familien unterschiedliche Angaben gemacht. Die Ehefrauen der beiden Halbbrüder haben E zudem offensichtlich lediglich in großen Abständen gesehen.\n\nEntscheidend aber ist, dass sonstige Umstände im Sinne des § 1779 Abs. 2 BGB vorliegen, die eine Bestellung der beiden Halbbrüder zum Vormund für E ausschließen.\n\nDie Verfahrenspflegerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedern der Familie des Vaters angesichts einer möglichen Beteiligung des Antragsgegners am Tod der Mutter an der nötigen Distanz und Neutralität fehlt, um E ein aufrichtiges Bild seiner Mutter zu vermitteln. Nach dem schrecklichen Tod der Mutter hat E, der dabei zugegen war und unter den Folgen leidet, nur in einer neutralen Umgebung, die mit dem Tod der Mutter nichts zu tun hat, eine Chance auf eine gesunde Entwicklung.\n\nDie erforderliche Stabilität und Kontinuität kann dem Kind nur in einer Pflegefamilie mitgegeben werden.\n\nSelbstverständlich sind für eine gedeihliche Entwicklung E's Kontakte zu der Großmutter väterlicherseits und den Großeltern mütterlicherseits herzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a FGG, 94 KostO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2007-08-08/511-f-1507-07-so","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1779","ref_norm":"1779","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1773","ref_norm":"1773","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1774","ref_norm":"1774","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2007-08-08/511-f-1507-07-so","retrieved":"2026-10-26 06:52:02.361654+00:00"},"card":{"id":"ag-kassel/2007-08-08/511-f-1507-07-so","court":"AG Kassel","court_id":"ag-kassel","court_as_stated":"Amtsgericht Kassel","panel":null,"date":"2007-08-08","dockets":["511 F 1507/07 SO"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGKASSE:2007:0808.511F1507.07SO.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGKASSE:2007:0808.511F1507.07SO.00"},"cite_as":"AG Kassel, Beschluss vom 08.08.2007 – 511 F 1507/07 SO","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kassel/2007-08-08/511-f-1507-07-so","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die elterliche Sorge für das minderjährige Kind A, geboren am 1 wird dem Vater B entzogen.\n\nEs wird Vormundschaft angeordnet.\n\nZum Vormund wird das C bestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Streitwert beträgt 3.000,00 E.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1779","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1779","label":"§ 1779 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/1680","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1680","label":"§ 1680 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1696","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1696","label":"§ 1696 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1773","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1773","label":"§ 1773 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1774","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1774","label":"§ 1774 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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