{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGK:2026:0427.70D.IN6.23.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abt. 70d","decided":"2026-04-27","aktenzeichen":"70d IN 6/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I.\n\n\r\n\nÜber das Ver­mö­gen der Schuldnerin ist am 14.02.2023 das In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net wor­den. Die Schuldnerin be­an­tragt die Er­tei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung. Die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen.\n\n\r\n\nNachdem die Laufzeit der Abtretungserklärung der Schuldnerin am 14.02.2026 abgelaufen war und die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung anstand (§ 300 Abs. 1 S. 1 InsO), hat das Gericht den Gläubigern wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 10.04.2026 gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 247/08, zitiert nach juris) hat das Gericht unbeschadet des Umstands, dass das Insolvenzverfahren noch andauert, nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Der sich an die Beendigung des Insolvenzverfahrens anschließende Verfahrensabschnitt entfällt.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie Schuldnerin verstieß gegen zumindest grob fahrlässig gegen ihre Obliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, indem sie von ihr erzielte Einkünfte aus Komparsentätigkeiten im Insolvenzverfahren verschwieg.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nDie Schuldnerin verschwieg von ihr erzielte Einkünfte aus Komparsentätigkeiten.\n\n\r\n\nDie Schuldnerin hat eingeräumt, im Jahr 2023 als Kleindarstellerin gearbeitet zu haben. Sie hat behauptet, max. 2 Tage im Monat für jeweils 4-5 Stunden gearbeitet zu haben. Die Schuldner hat hierzu inzwischen folgende Abrechnungen vorgelegt:\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nApril 2023/1: Netto-Gage 169,58 €, Pfändung 63,20 €, Auszahlung 106,38 €\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nApril 2023/2: Netto-Karre 171,08 €, Pfändung 63,20 €, Auszahlung 107,88 €\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nJuni 2023: Netto-Gage 170,48 €, Pfändung 62,30 €, Auszahlung 107,28 €\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nJuli 2023: Netto-Gage 160,27 €, Pfändung 54,45 €, Auszahlung 105,82 €\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nOktober 2023: Netto-Gage 195,59 €, Pfändung 91,61 €, Auszahlung 103,92 €\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nFebruar 2024: Netto-Gage 149,92 €, Pfändung 59,47 €, Auszahlung 90,45 €\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nMärz 2024/1: Netto-Gage 164,32 €, Pfändung 69,62 €, Auszahlung 94,70 €\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nMärz 2024/2: Netto-Gage 202,02 €, Pfändung 97,22 €, Auszahlung 104,80 €\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nMai 2024: Netto-Gage und Auszahlung 143,92 €\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nJuni 2024: Netto-Gage und Auszahlung 146,92 €\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDezember 2024: Netto-Gage 155,27 €, Pfändung 60,44 €, Auszahlung 94,83 €\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Auszahlung erfolgte bis einschließlich Juni 2024 jeweils auf ein irisches Konto mit einer IBAN beginnend N01***, bei dem es sich nach Auskunft der Schuldnerin um ein Konto ihres Ehemannes handeln soll.\n\n\r\n\nDer Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, dass er eine Zusammenstellung der für die Abrechnung der Tätigkeit der Schuldnerin bei der V. zuständigen T. erhalten habe, wonach die Schuldnerin ab Insolvenzeröffnung 2341,49 € brutto bzw. 1461,13 € netto verdient habe. Hiervon seien die Pfändungen noch heruntergegangen. Er hat den Verdacht geäußert, dass diese Aufstellung nicht vollständig sei, weil nicht alle von der Schuldnerin genannten Zahlungen dort ersichtlich seien.\n\n\r\n\nDer Insolvenzverwalter erhielt von den schauspielerischen Aktivitäten der Schuldnerin erst auf seine Nachfrage nach dem entsprechenden Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Juni 2024 Kenntnis.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nDie Schuldnerin handelte zumindest grob fahrlässig, zuletzt sogar vorsätzlich.\n\n\r\n\nSoweit sie der Auffassung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung am 02.02.2023 ruhte und sie deshalb in dem Insolvenzantrag hierzu keine Angaben machen müsste, ist dies unerheblich. Jedenfalls bei (Wieder-) Aufnahme der Tätigkeit hätte die Schuldnerin dies von sich aus dem Insolvenzverwalter mitteilen müssen.\n\n\r\n\nIm Rahmen ihrer Anhörung zum Versagungsantrag hat die Schuldnerin behauptet, dass sie Schulden bei ihrem Ehemann gehabt habe. Sie habe deshalb ihre Einkünfte aus der Kompasstätigkeit auf das irische Konto weiter einzahlen lassen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff mehr auf dieses Konto gehabt. Damit habe sie ihre Schulden bei ihrem Ehemann zurückzahlen wollen. Soweit die Schuldnerin behauptet hat, er sei ihr nicht bewusst gewesen, diese Einkünfte dem Insolvenzverwalter melden zu müssen, da sie davon ausgegangen sei, dass dies nur Einkünfte oberhalb der Pfändungsgrenze betreffe, entlastet dies die Schuldnerin nicht. Es ist auch für einen juristischen Laien selbstverständlich, dass im Insolvenzverfahren sämtliche Einkünfte mitgeteilt werden müssen. Sie handelte daher zunächst zumindest grob fahrlässig.\n\n\r\n\nBei ihrer persönlichen Anhörung am 01.04.2025 hat die Schuldnerin eingeräumt, dass sie auch dann nicht sämtliche Abrechnungen an den Insolvenzverwalter schickte, nachdem ihr der Versagungsantrag zugestellt und der Insolvenzverwalter ihr wegen der unterlassenen Mitteilung „den Kopf gewaschen“ hatte. Zwei bis drei Abrechnungen für Tätigkeiten nach diesem Telefonat habe sie dem Insolvenzverwalter nicht geschickt. Dies bestätigt auch der Insolvenzverwalter in seinem Bericht vom 28.02.2025, in dem er mitteilte, dass im November 2024 ein weiterer Betrag an einen Pfändungsgläubiger ausgezahlt wurde, was nur den Schluss zulasse, dass die Schuldnerin ihre Komparsentätigkeit trotz des laufenden Versagungsverfahrens fortführte, ohne ihn hierüber zu informieren.\n\n\r\n\nAb dem Zeitpunkt des Telefonats mit dem Insolvenzverwalter - jedenfalls vor Abfassung seiner Stellungnahme vom 10.07.2024 - handelte die Schuldnerin damit vorsätzlich.\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nEine Heilung des Obliegenheitsverstoßes kommt nicht in Betracht, da die Schuldnerin diesen erst nach Aufdeckung und Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung eingeräumt hat.\n\n\r\n\n4.\n\n\r\n\nDie Versagung der Restschuldbefreiung ist auch verhältnismäßig.\n\n\r\n\nTatsächlich wurde die Masse zunächst geschmälert. Der Insolvenzverwalter hat die Zahlungen an den Pfändungsgläubiger allerdings nunmehr weitgehend zur Masse vereinnahmen können.\n\n\r\n\nAuch die zuletzt vorsätzliche Begehung des Obliegenheitsverstoßes lässt die Versagung der Restschuldbefreiung als verhältnismäßig erscheinen.\n\n\r\n\nAuf das Vorliegen weiterer Versagungsgründe - möglicherweise eine Vermögensverschwendung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 durch Buchung einer Q.-Kreuzfahrt 6 oder 7 Monate vor Insolvenzantragstellung, aber auch weitere von der Versagungsantragstellerin behauptete Obliegenheitsverletzungen - kommt es hiernach nicht mehr an.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie Rest­schuld­be­frei­ung ist der Schuldnerin zu ver­sa­gen.\n\n\r\n\nDer von dem Versagungsantragsteller gestellte Versagungsantrag ist in zulässiger Weise gemäß § 290 Abs. 1, 2 InsO gestellt.\n\n\r\n\nDer Versagungsantrag ist begründet. Es liegt der Ver­sa­gungs­grund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 vor.\n\n\r\n\nNach der ge­nann­ten Vor­schrift ist die Rest­schuld­be­frei­ung auf An­trag ei­nes In­sol­venz­gläu­bi­gers zu ver­sa­gen, wenn Die­se Voraus­set­zung ist er­füllt.\n\n\r\n\nDie Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\n\r\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n\r\n\n(Textpassage wurde entfernt)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2026-04-27/70d-in-6-23","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2026-04-27/70d-in-6-23","retrieved":"2026-10-28 16:10:39.464176+00:00"},"card":{"id":"ag-koeln/2026-04-27/70d-in-6-23","court":"AG Köln","court_id":"ag-koeln","court_as_stated":"Amtsgericht Köln","panel":"Abt. 70d","date":"2026-04-27","dockets":["70d IN 6/23"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGK:2026:0427.70D.IN6.23.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGK:2026:0427.70D.IN6.23.00"},"cite_as":"AG Köln, Beschluss vom 27.04.2026 – 70d IN 6/23","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2026-04-27/70d-in-6-23","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"InsO/290","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"290","label":"§ 290 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/4","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4","label":"§ 4 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/287","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"287","label":"§ 287 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/300","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"300","label":"§ 300 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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