{"status":"available","doknr":"NRWE-ag_koeln/j2025/325_F_1233_24_Beschluss_20250131","ecli":"ECLI:DE:AGK:2025:0131.325F1233.24.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Richter am Amtsgericht","decided":"2025-01-31","aktenzeichen":"325 F 1233/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nMit Schriftsatz vom 11.07.2024 stellte die Kindesmutter einen Antrag sich selber zur Kindergeldberechtigten zu bestimmen.\n\n\r\n\nDie Eltern sind nicht miteinander verheiratet und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind wird von beiden Elternteilen hälftig im Wechselmodell betreut.\n\n\r\n\nBeide Eltern zahlen keinen Barunterhalt.\n\n\r\n\nDie Eltern konnten sich außergerichtlich nicht einigen, wer das Kindergeld weiterhin beziehen soll.\n\n\r\n\nDeshalb wurde von der Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes zum 01.03.2024 eingestellt.\n\n\r\n\nBis zu diesem Zeitpunkt bezog die Kindesmutter das Kindergeld.\n\n\r\n\nDem Antrag der Kindesmutter widersprach der Kindesvater und beantragte ebenfalls sich selber zum Kindergeldberechtigten einzusetzen. Der Kindesvater trug u.a. vor, dass er den überwiegenden Teil der Schulkosten für die X. zahlen würde und die monatlichen Kosten der Turnaktivitäten des Kindes.\n\n\r\n\nDie Einigungen hierüber, wurde bereits vor Einstellung der Zahlung des Kindergeldes zwischen den Parteien getroffen.\n\n\r\n\nIm Verfahren nach § 64 EStG ist nicht zu prüfen, welchem Elternteil das Kindergeld letztlich zusteht. Es dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung für die Familienkasse, dass der Bezugsberechtigte eindeutig feststeht.\n\n\r\n\nEtwaige Ausgleichsansprüche hinsichtlich des Kindergeldes sind ggfls. in einem Unterhaltsverfahren zu klären.\n\n\r\n\nBeide Elternteile bieten gleichermaßen die Gewähr, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird und sind auch beide nicht auf die Auszahlung des Kindergeldes angewiesen.\n\n\r\n\nDaraus folgernd kommt hier der Kontinuitätsgrundsatz zur Anwendung.\n\n\r\n\nDie Kindesmutter hat auch im Vorfeld die Zusicherung gegeben, den hälftigen Anteil des Kindergeldes an den Kindesvater auszuzahlen.\n\n\r\n\nDementsprechend ist die Kindesmutter zur Kindergeldberechtigten zu bestimmen.\n\n\r\n\r\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n\r\n\nTextpassage wurde entfernt","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2025/325_F_1233_24_Beschluss_20250131.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-01-31/325-f-1233-24","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2025/325_F_1233_24_Beschluss_20250131.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2025/325_F_1233_24_Beschluss_20250131.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-01-31/325-f-1233-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2025/325_F_1233_24_Beschluss_20250131.html","retrieved":"2026-07-10 08:46:16.808250+00:00"}}