{"status":"available","doknr":"NRWE-ag_koeln/j2023/70a_IN_275_23_Beschluss_20231201","ecli":"ECLI:DE:AGK:2023:1201.70A.IN275.23.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abt. 70a","decided":"2023-12-01","aktenzeichen":"70a IN 275/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 29.01.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).\n\n\r\n\nWer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.\n\n\r\n\nAuf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.\n\n\r\n\nStichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der\n\n\r\n\nder 29.02.2024.\n\n\r\n\nBis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen\n\n\r\n\n \r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n \n\n\r\n\n\r\n\r\n\r\n\nzur Person des Insolvenzverwalters,\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n \n\n\r\n\n\r\n\r\n\r\n\nzur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n \n\n\r\n\n\r\n\r\n\r\n\nzur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n \n\n\r\n\n\r\n\r\n\r\n\nzur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n \n\n\r\n\n\r\n\r\n\r\n\nzur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\nDie Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 08.02.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 niedergelegt.\n\n\r\n\nEin schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.\n\n\r\n\nHaben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung, so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.\n\n\r\n\nDer Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).\n\n\r\n\nDie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.\n\n\r\n\nSonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n\r\n\nTextpassage wurde entfernt","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2023/70a_IN_275_23_Beschluss_20231201.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2023-12-01/70a-in-275-23","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2023/70a_IN_275_23_Beschluss_20231201.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2023/70a_IN_275_23_Beschluss_20231201.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2023-12-01/70a-in-275-23","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2023/70a_IN_275_23_Beschluss_20231201.html","retrieved":"2026-07-10 08:45:46.899957+00:00"}}