{"status":"available","doknr":"OLD383525","ecli":"ECLI:DE:AGK:2023:0104.70K.IK226.20.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-01-04","aktenzeichen":"70k IK 226/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nwird der auf Grund des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom 14.09.2020 ausgebrachte Insolvenzbeschlag betreffend die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens betreffend das Konto mit der Bezeichnung XXXX bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der pfändungs-  bzw. beschlagnahmefreie Betrag gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 906 Abs. 2 ZPO für den Monat November 2022 einmalig um 1.676,00 EUR erhöht wird.\n\nII.\n\nwird der auf Grund des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom 14.09.2020 ausgebrachte Insolvenzbeschlag betreffend die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens betreffend das Konto mit der Bezeichnung XXXX bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der pfändungs-  bzw. beschlagnahmefreie Betrag ab dem Monat Dezember 2022 dem monatlichen Betrag entspricht, welcher von der Fa. A., Y-Str. 1, 00000 J. jeweils auf das o.g. Konto überwiesen wird.\n\nDer neue Sockelbetrag entspricht damit dem Einkommen, mindestens jedoch 2.398,42 EUR. Weitere Freibeträge nach §§ 902, 906 ZPO bleiben hiervon unberührt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nMit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahren vom 14.09.2020 ist das Recht des Schuldners, über den zur Insolvenzmasse gehörende Auszahlungsanspruch gegenüber der Drittschuldnerin zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen.\n\n3\n\nDas Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt. Auf das Konto wird das den Sockelbetrag übersteigende Einkommen  des Schuldners gezahlt. Auf den Antrag des Schuldners vom 20.11.2022 wird vollinhaltlich Bezug genommen.\n\n4\n\nDer Insolvenzverwalter wurde zum Antrag des Schuldners gehört. Er hat sich mit der Aufhebung der Kontopfändung mit Einschränkungen hinsichtlich der Inflationsprämie und des Weihnachtsgelds einverstanden erklärt.\n\n5\n\nzu I.\n\n6\n\nDer für November festgesetzte Sockelbetrag entspricht für diesen Monat dem auf dem Konto eingehenden, unpfändbaren Einkommen gemäß § 850c ZPO  unter Berücksichtigung von 3 Unterhaltspflichten.\n\n7\n\nDieser ermittelt sich wie folgt:\n\n8\n\nam 09.11.2022 überwiesenen Nettogehalt:\n\n3.661,66 EUR\n\nInflationsprämie\n\n1.000,00 EUR\n\nSumme:\n\n4.661,66 EUR\n\nAbzüglich unpfändbarer Anteil am Weihnachtsgeld\n\n670,00 EUR\n\nbereinigtes Nettoeinkommen vor Pfändung\n\n3.991,66 EUR\n\nPfändbarer Betrag bei 3 Unterhaltspflichten\n\n480,43 EUR\n\n9\n\nDieser Betrag ist grundsätzlich pfändbar und daher vom bereits separierten Kontoguthaben in Abzug zu bringen (2.156.34 EUR – 480,43 EUR = 1675,91 EUR).\n\n10\n\nIm Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl. 2022 I 1743) hat der Gesetzgeber eine abgabenrechtlich privilegierte Inflationsausgleichsprämie (IAP) ermöglicht. Vom Arbeitgeber in der Zeit zwischen 26.10.2022 und 31.12.2024 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind danach bis zu einem Betrag von 3.000 EUR weder steuer- und sozialversicherungspflichtig, § 3 Nr. 11 b) EStG, noch werden sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet, § 1 I Nr. 7 Alg II-V. Ob diese Prämien pfändbar sind und dem Insolvenzbeschlag unterliegen, beantwortet das Gesetz nicht.\n\n11\n\nVorliegend kommt nach Auffassung des Gerichts aber ein Pfändungsschutz nach § 850 c ZPO in Betracht. Dieser betrifft zwar grundsätzlich nur das wiederkehrende, also laufend gezahlte Arbeitseinkommen. Bei der IAP handelt es sich eine Zahlung die einmalig aber auch mehrmalige oder im Geltungszeitraum regelmäßig gezahlt werden kann.\n\n12\n\nSie dient zum Ausgleich einer temporär sich verringernder Kaufkraft und soll damit den durch Arbeitseinkommen finanzierten Lebensstandard sichern, bevor sich die durch laufende Tarifabschlüsse gebundenen Tarifparteien darauf verständigen können. Die IAP eines Arbeitgebers erfüllt damit das Kriterium einer wiederkehrend zahlbaren Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten. Der Pfändungsschutz nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ist demzufolge gegeben.\n\n13\n\nDer darüberhinausgehende Antrag auf vollständige Freigabe war zurückzuweisen, da das Weihnachtsgeld nach Maßgabe des § 850a Nr. 4 ZPO unpfändbar ist und die Inflationsausgleichsprämie nach Maßgabe des § 850c ZPO der Pfändung unterliegt.\n\n14\n\nzu II.\n\n15\n\nDas Arbeitseinkommen des Schuldner unterliegt seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beschlagnahme. Mit Ausnahme des Monats November werden aus diesem Grund vom Arbeitgeber lediglich die unpfändbaren bzw. die nicht der Beschlagnahme unterliegenden Bezüge auf das Konto des Schuldner überwiesen.\n\n16\n\nDieser Betrag war für die Zukunft freizugeben.\n\n17\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n18\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.\n\n19\n\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.\n\n20\n\nDie sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.\n\n21\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\n22\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n23\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\n\n24\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n25\n\nKöln, 04.01.2023\n\n26\n\nAmtsgericht\n\n27\n\nRechtspfleger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/383525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2023-01-04/70k-ik-226-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 902","ref_norm":"902","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850a","ref_norm":"850a","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/383525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/383525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2023-01-04/70k-ik-226-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/383525","retrieved":"2026-07-09 05:37:08.343868+00:00"}}