{"status":"available","doknr":"NRWE-ag_koeln/j2021/149_C_269_21_Urteil_20211229","ecli":"ECLI:DE:AGK:2021:1229.149C269.21.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abteilung 149","decided":"2021-12-29","aktenzeichen":"149 C 269/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.176,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2021 zu zahlen.\n\n              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin macht Erstattungsansprüche nach der Verordnung EG Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) geltend.\n\nDie Klägerin war am 13.11.2020 auf einen Hin- und Rückflug von I. über A. nach R. gebucht. Die Klägerin zahlte unter Verwendung ihrer Mastercard 1176,36 € für die Flüge an D.. Die Flüge mit den Flugnummern LH 0000 und LH 000 sollten am 13.11.2020 und die Flüge mit den Flugnummern LH 000 und LH 0000 am 25.11.2020 von der Beklagten durchgeführt werden. Die Beklagte annullierte die Flüge und teilte dies der Klägerin mit E-Mail vom 08.11.2020 mit.\n\nDie Klägerin beantragte gegenüber der Beklagten die Rückerstattung und forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben mehrfach zur Zahlung auf. Mit E-Mail vom 14.04.2021 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass eine Rückerstattung an das Reisebüro D. am 04.12.2021 in Höhe von 1.342,72 USD (1.219,98 EUR) erfolgt sei.\n\nNachdem die Beklagte am 07.09.2021 die zunächst geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 220,27 € gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Nebenforderungen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat insoweit ihre Kostentragungspflicht anerkannt.\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.176,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5               Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n          die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte wendet Erfüllung aufgrund der Erstattung an das buchende Reisebüro ein. Sie beruft sich insofern auf Ziffer 10 ihrer ABB, wonach die Zahlung an denjenigen, der die Tickets gezahlt hat, erfolgen solle. In den AGB von D. würde zudem auf die Geltung der ABBs der Fluggesellschaft hingewiesen.\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagten entsprechend ihres Kostenanerkenntnisses aufzuerlegen.\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage begründet.\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.176,38 € aus Art. 5 Abs. 1 a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 a FluggastrecheVO.\n\nNach Art. 5 Abs. 1 a FluggastrechteVO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der FluggastrechteVO zu gewähren.\n\nDie FluggastrechteVO ist nach Art 3 Abs. 1, Abs 2 a FluggastrechteVO anwendbar, da die Klägerin über eine bestätigte Buchung für eine von der Beklagten durchzuführende Flugreise von I. über A. nach R. und zurück verfügte.\n\nDie von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art 2 b FluggastrechteVO auszuführenden Flüge wurden annulliert.\n\nDie Klägerin wählte Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO, wonach die Flugscheinkosten vollständig zu erstatten sind.\n\nDer Anspruch ist nicht nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Anspruchsinhaber ist gemäß Art. 5 Abs. 1 a, Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO der Fluggast. An die Klägerin ist unstreitig keine Zahlung erfolgt.\n\nAuch durch die Zahlung der Beklagten von 1.342,72 USD, umgerechnet 1.219,98 €, an das Reisebüro ist keine Erfüllung eingetreten. Die Erstattung des Flugpreises an einen Dritten genügt nicht zur Erfüllung des Anspruchs nach Art. 5, 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO.\n\nSchon aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO ergibt sich, dass die Rückzahlung an den Fluggast selbst, unabhängig von den Buchungsmodalitäten, zu erfolgen hat. Entscheidend ist nach der FluggastrechteVO, dass der Fluggast als Anspruchsinhaber die Zahlung zurück erhält. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sowie den Verbraucherschutz sicherzustellen.\n\nLeistungen an Dritte haben nur dann erfüllende Wirkung, wenn der Gläubiger den Dritten zur Entgegennahme der Leistung oder den Forderungsschuldner zur Leistungserbringung an den Dritten ermächtigt hat (Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 362 Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vermittlungsbüro war durch die Klägerin nicht zur Entgegennahme der Rückzahlung des Flugpreises ermächtigt. Allein aus der Tatsache, dass dieses im Rahmen des Vertragsabschlusses als Vermittlerin tätig geworden ist, ergibt sich nicht, dass auch eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Erstattungsansprüchen bestanden hat.\n\nEine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten verwendeten AGB geboten. Dabei kann dahinstehen, ob sie überhaupt wirksam einbezogen worden sind, da sie jedenfalls nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der FluggastrechteVO vereinbar und damit europarechtswidrig sind. Der Erstattungsanspruch der Flugscheinkosten nach der FluggastrechteVO ist ein gesetzlicher Anspruch des Fluggastes, der nicht einseitig durch die Verwendung von AGB abbedungen oder eingeschränkt werden kann. Einer Einschränkung des Erstattungsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 a, Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO durch AGB steht insbesondere Art. 15 Abs. 1 FluggastrechteVO entgegen. Danach dürfen Verpflichtungen gegenüber Fluggästen, die sich aus der Verordnung ergeben, – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die von der Beklagten hervorgehobenen Bestimmungen der verwendeten AGB, dass eine Erstattung der Flugkosten an denjenigen, der gezahlt hat, erfolgt, würde aber gerade zu einer solchen Einschränkung führen. Es würde eine vom Fluggast abweichende empfangszuständige Person bestimmt werden, was eine nach Art. 15 FluggastrechteVO unzulässige Beschränkung der Fluggastrechte zur Folge hätte.\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus § 291 BGB.\n\nDer nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2021 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da er keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielt, welcher eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a, 708 Nr. 11 Alt. 1, 711, 709 S. 2 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 1.176,36 € festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2021/149_C_269_21_Urteil_20211229.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2021-12-29/149-c-269-21","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2021/149_C_269_21_Urteil_20211229.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2021/149_C_269_21_Urteil_20211229.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2021-12-29/149-c-269-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2021/149_C_269_21_Urteil_20211229.html","retrieved":"2026-09-30 06:23:38.043586+00:00"}}