{"status":"available","doknr":"NRWE-ag_koeln/j2020/71_IN_308_14_Beschluss_20201013","ecli":"ECLI:DE:AGK:2020:1013.71IN308.14.00","court":"Amtsgericht Köln","senate":"Abteilung 71","decided":"2020-10-13","aktenzeichen":"71 IN 308/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nder im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 00000 eingetragenen ''X-A.-GmbH'' i.L., O. 13, 50129 Bergheim, gesetzlich vertreten durch den Liquidator U. E., O. 13, 50129 Bergheim\n\nInsolvenzverwalter: Rechtsanwalt A. E. I., T-str. 5, 50126 Bergheim\n\nwerden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:\n\nVergütung\n\n00.000,00 EUR\n\nAuslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen\n\n0.000,00 EUR\n\nZwischensumme\n\n00.000,00 EUR\n\nzuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 26.367,60 EUR\n\n0.000,00 EUR\n\nEndbetrag\n\n00.000,00 EUR\n\nDer Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.\n\nGründe:\n\nDer Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 21.10.2014 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.\n\nGrundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).\n\nDie Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).\n\nDer Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).\n\nJe nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).\n\nNach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 43.171,58 EUR, soweit der Verwalter in seinem Vergütungsantrag den Wert der Masse mit 69.283,40 EUR ausweist, wird diesem nicht gefolgt.\n\nAusweislich seiner vorgelegten Schlussrechnung und der dazugehörigen Belege sind an Einnahmen 43.171,57 EUR zur Masse gelangt.\n\nDer auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 14.542,89 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 4 Gläubigern auf 1.000,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.\n\nIm Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 150 % und damit auf den Betrag von 21.814,34 EUR gerechtfertigt.\n\nDer Verwalter hat Sonderaufgaben, wie die steuerliche Bearbeitung nicht delegiert, sondern selbst erledigt. Zudem hatte der Verwalter mit der mangelhaften Mitwirkung des Liquidators umzugehen. Eine Mehrung der Masse konnte diesbezüglich nicht erreicht werden. Eine Erhöhung der Regelvergütung ist daher in Höhe von 50% gerechtfertigt.\n\nWegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 22.09.2020 verwiesen.\n\nNeben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.\n\nAnstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.\n\nDer Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.\n\nNeben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.\n\nDie sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.\n\nDas Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.\n\nDas Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\nKöln, 13.10.2020\n\nAmtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2020/71_IN_308_14_Beschluss_20201013.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2020-10-13/71-in-308-14","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2020/71_IN_308_14_Beschluss_20201013.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2020/71_IN_308_14_Beschluss_20201013.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2020-10-13/71-in-308-14","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2020/71_IN_308_14_Beschluss_20201013.html","retrieved":"2026-09-30 06:38:36.370069+00:00"}}